Die bereits am 18. September 2014 in Kraft getretene Verordnung (EU) Nr. 910/2014 über elektronische Identifizierung und Vertrauensdienste für elektronische Transaktionen im Binnenmarkt und zur Aufhebung der Richtlinie 1999/93/EG (eIDAS-Verordnung, eIDAS steht für electronically IDentification Authentication Signature) ist ab 1. Juli 2016 in allen 28 EU-Mitgliedstaaten unmittelbar anzuwenden und benötigt daher keinen weiteren nationalen Umsetzungsakt. Gleichwohl gilt es zu prüfen, welche nationalen Maßnahmen ergriffen werden müssen.

06/2016

Ziel dieser Verordnung ist es, das Vertrauen in den elektronischen Rechtsverkehr innerhalb der EU zu stärken. Der Regelungsgehalt bezieht sich auf verbindliche europaweit geltende Regelungen in den Bereichen „Elektronische Identifizierung" und „Elektronische Vertrauensdienste". Mit der Verordnung werden einheitliche Rahmenbedingungen für die Nutzung dieser Dienste geschaffen (auch grenzüberschreitend). Die neue Verordnung soll die Sicherheit im Internet erhöhen und grenzübergreifende digitale Transaktionen wie Vertragsabschlüsse und Einkäufe erleichtern. Künftig werden elektronische Signaturen, Siegel und Zeitstempel deutscher Vertrauensdienste in allen EU-Mitgliedstaaten akzeptiert werden, sofern sie eIDAS konform sind.  

 

Grundsätzlich geht die Verordnung in der Rechtsanwendung dem nationalen Recht vor. Insoweit ergeben sich unmittelbar Folgen für die bisher angewandten nationalen Normen wie dem Signaturgesetz (SigG) sowie der Signaturverordnung (SigV). Sofern das SigG oder die SigV gegenüber der eIDAS-Verordnung konkurrierendes Recht enthalten, sind diese seit 1. Juli 2016 nicht mehr anwendbar. Daher ist geplant, das SigG sowie die SigV aufzuheben, und die Regelungen der eIDAS-Verordnung in einem Vertrauensdienste-Gesetz auf nationaler Ebene festzulegen. Ein entsprechender Entwurf des Vertrauensdienste-Gesetzes soll Anfang Juli durch das Bundeskabinett abgestimmt werden. 

 

Aufsichtsstelle für qualifizierte Vertrauensdienste wird grundsätzlich die Bundesnetzagentur (BNetzA) sein. Sie übt somit ab 1. Juli 2016 die Aufsicht über alle qualifizierten Vertrauensdienstanbieter aus, koordiniert die Zusammenarbeit mit europäischen Aufsichtsbehörden (z.B. bei Sicherheitsvorfällen, Amtshilfeersuchen) und übt die Berichtspflichten gegenüber der EU-Kommission aus. Inwieweit die bei der deutschen Sozialversicherung im Einsatz befindlichen Vertrauensdienste den Anforderungen der eIDAS-Verordnung entsprechen, ist jeweils zu überprüfen.