Für lokale und entsandte Arbeitnehmer sollen am gleichen Ort die gleichen Bedingungen gelten.

09/2016

Am 8. März 2016 hatte die Kommission einen Vorschlag zur Änderung der Richtlinie 96/71/EG über die Entsendung von Arbeitnehmern angenommen, um die Arbeitskräftemobilität innerhalb Europas zu erleichtern. 

 

Dabei sollen gleiche Wettbewerbsbedingungen für Dienstleistungserbringer gewährleistet und gleichzeitig die entsandten Arbeitnehmer geschützt werden. Im Kern sollen für lokale und entsandte Arbeitnehmer am gleichen Ort die gleichen Bedingungen gelten. Die inzwischen 20 Jahre alte Richtlinie werde laut Ansicht der Kommission den Entwicklungen seit 1996 und der gegenwärtigen Situation auf den Arbeitsmärkten, wie etwa einem erheblich größeren Lohngefälle zwischen den Entsende- und den Aufnahmeländern, nicht mehr gerecht.  

 

Gegen diesen Vorschlag hatten elf nationale Parlamente unter Hinweis auf einen Verstoß gegen das Subsidiaritätsprinzip ein Überprüfungsverfahren eingeleitet. Als Hauptargument wurde dabei angeführt, dass der Vorschlag den Binnenmarkt und insbesondere die Dienstleistungsfreiheit untergrabe.  

 

Auf der Grundlage des Subsidiaritätsprinzips wird die geeignete Handlungsebene im Bereich der geteilten Zuständigkeiten zwischen der EU und den EU-Länder ermittelt. Die Europäische Union darf nur dann tätig werden, wenn sie in der Lage ist, effizienter zu handeln als die EU-Länder. Ein Kriterium, anhand dessen sich feststellen lässt, ob ein Eingreifen auf EU-Ebene sinnvoll ist oder nicht, sind grenzüberschreitende Aspekte, die nicht von den EU-Ländern geregelt werden können.  

 

Am 20. Juli 2016 veröffentlichte die EU-Kommission nach eingehender Prüfung der Stellungnahmen der nationalen Parlamente eine Mitteilung. Danach verstoße die geplante Reform der Entsenderichtlinie 96/71/EG nicht gegen das Subsidiaritätsprinzip. In der Begründung heißt es, dass die Entsendung von Arbeitnehmern naturgemäß eine grenzüberschreitende Angelegenheit sei, weshalb kein Verstoß gegen das Subsidiaritätsprinzip vorliege. Der Vorschlag berücksichtige zudem uneingeschränkt und ausdrücklich die Zuständigkeit der Mitgliedstaaten bei der Lohnfestsetzung.  

 

Die Kommission hält an der Aktualisierung der Entsenderichtlinie zur Förderung der Arbeitskräftemobilität fest. Der Weg für das ordentliche Gesetzgebungsverfahren ist nun frei.