Die Richter des Europäischen Gerichtshofs in Luxemburg haben am 19. Oktober 2016 entschieden, dass die deutsche Preisbindung für verschreibungspflichtige Medikamente eine nicht gerechtfertigte Beschränkung des freien Warenverkehrs ist.

10/2016

In Deutschland gibt es seit vielen Jahren die Preisbindung für verschreibungspflichtige Arzneimittel. Patientinnen und Patienten bezahlen deswegen für ein verschreibungspflichtiges Medikament in jeder Apotheke denselben Preis. Auch im EU-Ausland ansässige Versandapotheken mussten sich an diese Vorgaben halten. Einheitliche Abgabepreise für verschreibungspflichtige Arzneimittel sollen verhindern, dass Medikamente zu teuer werden, und dementsprechend die Krankenkassenbeiträge niedrig bleiben. Aber auch die Patientinnen und Patienten sollen davon profitieren, indem ihnen ein Preisvergleich im Krankheitsfall erspart wird.  

 

Diese Regelung soll nun für im EU-Ausland ansässige Apotheken nicht mehr gelten. Nach Auffassung der Richter des Europäischen Gerichtshofs in Luxemburg verstößt die in Deutschland praktizierte Festlegung einheitlicher Abgabepreise für verschreibungspflichtige Medikamente gegen europäisches Recht (C-148/15). Sie schränke den in der EU geltenden Grundsatz des freien Warenverkehrs unzulässig ein, da Apotheken, die in anderen europäischen Ländern ansässig seien, der Zugang zum deutschen Markt erschwert oder gar unmöglich gemacht werde. Die durch die Preisbindung ausgelöste Beschränkung des freien Warenverkehrs in der EU sei nach Auffassung der Richter auch nicht allein mit einer behaupteten Gefährdung von Gesundheit oder Leben zu rechtfertigen. Vielmehr mahnten die Richter an dieser Stelle entsprechende Beweise wie z.B. statistische Daten an.  

 

Zugleich argumentierte der Gerichtshof mit den positiven Effekten des Preiswettbewerbs. Dieser könnte auch Anreize für Apotheken geben, sich künftig in dünn besiedelten Gebieten niederzulassen, da dort aufgrund geringerer Konkurrenz höhere Preise erzielt werden könnten. Eine gleichmäßige Versorgung mit Arzneimitteln im ganzen Land könnte dadurch gefördert werden. Aber auch die Patientinnen und Patienten könnten womöglich von sinkenden Preisen infolge eines stärkeren Wettbewerbs profitieren, sofern der aktuell festgelegte Betrag für ein Medikament unterschritten wird. 

 

Aus Sicht der gesetzlichen Krankenkassen liegt der Ball nach der Urteilsbegründung beim Gesetzgeber. Egal, für welche gesetzlichen Änderungen und Maßnahmen er sich entscheidet, wird er ein Gleichgewicht zwischen Wettbewerb und Patientenschutz finden müssen. Welche Auswirkungen sich danach für den Apothekenmarkt und die Verbraucher ergeben, wird sich erst zeitversetzt zeigen. Die Apothekerseite ruft als Lösung bereits nach einem Verbot des Versandhandels mit rezeptpflichtigen Medikamenten. Der GKV-Spitzenverband bezweifelt jedoch, ob das wirklich eine angemessene Reaktion auf die EuGH-Entscheidung ist. Der Gesetzgeber könnte die Chance nutzen, um echten Wettbewerb zu ermöglichen. Die Aufhebung des Fremd- und Mehrbesitzverbotes ist bereits eine langjährige Forderung des GKV-Spitzenverbandes.