EU verabschiedet neue Regelungen zum Umgang mit Quecksilber zum besseren Schutz von Patienten. Dies hat Auswirkungen auf die zahnärztliche Behandlung.

MS – 06/2017

Das Europäische Parlament und der Rat haben einer neuen Verordnung zum Umgang mit Quecksilber zugestimmt (siehe hierzu auch die Meldung aus 12/2016). Nach den neuen Regelungen soll der Gebrauch von Dentalamalgam bei der zahnärztlichen Behandlung bis zum Jahre 2030 komplett eingestellt werden. In der bis dahin andauernden Übergangszeit soll die Verwendung bereits eingeschränkt werden. Damit hat sich der Rat der Europäischen Union gegenüber der Forderung der Abgeordneten des Europäischen Parlaments durchgesetzt. Diese hatten ein sofortiges Verbot gefordert. 

Umwelt- und Patientenschutz

Hintergrund für die Verabschiedung der Verordnung ist die Ratifizierung des Übereinkommens von Minamata über Quecksilber, das den internationalen Rahmen für Regelungen über Quecksilber bildet. Ziel des Übereinkommens ist es, die menschliche Gesundheit und die Umwelt vor den schädlichen Auswirkungen von Quecksilber und Quecksilberbestandteilen zu schützen. Die EU hatte den Vertrag zusammen mit ihren Mitgliedstaaten im Jahre 2013 unterzeichnet und dabei die Zusage erteilt, für eine Ratifizierung und Umsetzung in der gesamten Europäischen Union zu sorgen. Mit der neuen Verordnung hat sie nun alle erforderlichen Gesetzgebungsmaßnahmen zur Ratifizierung des Übereinkommens unternommen.  

Die Verwendung von Amalgam bei schwangeren und stillenden Frauen sowie Kindern unter 15 Jahren wird nach dem neuen Gesetz verboten und darf EU-weit im übrigen nur noch in verkapselter Form verabreicht werden. Dies ist bereits heutzutage in Deutschland gängige Praxis. Durch die Verbesserung der Kariesprävention soll die Verabreichung von Dentalamalgam verringert werden. Damit das Ziel einer quecksilberfreien Versorgung bis zum Jahr 2030 erreicht werden kann, soll die Kommission bis 2020 erforschen, welche quecksilberfreien Alternativen es zur Verwendung von Dentalamalgam gibt.  

Auf der Suche nach Alternativen

Die Studienlage zu alternativen Materialien, etwa Komposit-Füllungen, ist bislang wenig entwickelt und auch hier wird über Unverträglichkeiten oder toxische Risiken berichtet. Da sich Dentalamalgam in der Vergangenheit als Füllmaterial mit positiven Eigenschaften erwiesen hat, befürwortet der GKV-Spitzenverband die Nutzung dieses Stoffes bis ein verlässlicher Ersatzstoff erforscht ist. Somit ist auch weiterhin die Versorgung mit Füllmaterial gesichert. 

 

Die neue Verordnung gilt für die Mitgliedstaaten ab dem 1. Januar 2018 und kann unter folgendem Link nachgelesen werden.