Die gesetzliche Sozialversicherung muss vom Anwendungsbereich der Dienstleistungskarte ausgenommen werden.

SW – 11/2017

Nach den Vorstellungen der Europäischen Kommission soll eine Europäische Elektronische Dienstleistungskarte die Erfüllung von Verwaltungsformalitäten, die für eine Dienstleistungstätigkeit im Ausland vorgeschrieben sind, erleichtern. Ein Anliegen, welches grundsätzlich auch aus Sicht der Spitzenorganisationen der deutschen Sozialversicherung zu begrüßen ist. Schaut man sich die Regelungen jedoch genauer an, bedürfen die zu Beginn des Jahres vorgelegten Gesetzestexte an einigen Stellen der Klarstellung. Denn nur durch Nachbesserungen am Textentwurf kann der von der Europäischen Kommission grundsätzlich beabsichtigte Ausschluss der gesetzlichen Sozialversicherung vom Anwendungsbereich der Vorschläge unmißverständlich und mit Rechtssicherheit gewährleistet werden. 

 

Der Anwendungsbereich der Dienstleistungskarte ist in den Gesetzgebungsvorschlägen nicht eindeutig und widerspruchsfrei geregelt. Der Intention der Vorschläge folgend, die sowohl in den Erwägungsgründen als auch im Rechtstext zum Ausdruck kommt, soll die Sozialversicherung nicht vom Anwendungsbereich der Dienstleistungskarte erfasst sein. Diese ausdrückliche Herausnahme wird jedoch dadurch konterkariert, dass die Sozialversicherung in einzelnen Vorschriften der Entwürfe genannt wird und insofern Berührungspunkte vorliegen. Diese Berührungspunkte führen zu Unsicherheit, da hierdurch nicht klar ist, welche Auswirkungen die Vorschläge für die Sozialversicherungsträger und die Koordinierung der Sozialversicherungssysteme innerhalb der EU haben. 

 

Die deutsche Sozialversicherung appelliert daher an den Rat und das Europäische Parlament im Rahmen des Gesetzgebungsverfahrens die von der Kommission vorgelegten Vorschläge dahingehend anzupassen, dass die Sozialversicherung eindeutig und vollständig, d. h. auch im Hinblick auf die Berührungspunkte, aus dem Anwendungsbereich der Dienstleistungskarte ausgenommen wird. 

Hintergrund

Die Kommission hatte am 10. Januar 2017 Vorschläge für eine Verordnung und eine Richtlinie [KOM (2016) 823 und 824 endg.] vorgelegt, wodurch sie die Erfüllung von Verwaltungsformalitäten erleichtern möchte, die für eine Dienstleistungstätigkeit im Ausland vorgeschrieben sind, die DSV berichtete. Die Vorschläge sollen zunächst für Unternehmens- und Baudienstleistungen gelten. 

 

Die ausführliche Stellungnahme der deutschen Sozialversicherung ist hier verfügbar.