Der Zugang zu Behörden auf digitalem Wege schreitet voran.

BG/AD – 12/2017

Am 30. November 2017 hat der Rat der Europäischen Union zum Verordnungsentwurf der Europäischen Kommission zur Einrichtung eines zentralen digitalen Zugangstors Stellung bezogen. Die Mitgliedstaaten haben zahlreiche Änderungen an dem ambitionierten Entwurf der Kommission vom 2. Mai 2017 vorgenommen. 

Verpflichtend anzubietende Verfahren

So wurden Änderungen an den verpflichtend anzubietenden Verfahren vorgenommen. Nach Artikel 5 sind die Mitgliedstaaten verpflichtet, die Verfahren, die in Anhang II aufgeführt sind, vollständig online anzubieten. Die in diesem Anhang aufgeführten Verfahren betreffen Lebensereignisse der Nutzer der Onlineverfahren. Von Bedeutung für die Sozialversicherung sind die Punkte Arbeit, Umzug, Ruhestand, Unternehmensgründung und Ausübung der Geschäftstätigkeit. 

Mehrsprachigkeit

Auch die Vorschriften zu den Mehrsprachenregelungen wurden angepasst. Die Mehrsprachigkeit der Informationen soll – zusätzlich zur jeweiligen nationalen Amtssprache, die in dem Land, über das man z.B. Auskunft begehrt, gilt – durch eine weitere Amtssprache der EU, die von der größtmöglichen Anzahl grenzüberschreitender Nutzer weitgehend verstanden wird, gewährleistet werden. Laut den Erhebungen von EUROSTAT ist die am meisten genutzte Fremdsprache englisch.  

 

Dies bedeutet jedoch nicht, dass die Verfahren, die Verfahrensvordrucke oder die Verfahrensergebnisse in der Fremdsprache zur Verfügung gestellt werden müssen. Nur Informationen, die die Nutzer benötigen, um die für ihre Situation geltenden grundsätzlichen Vorschriften und Anforderungen zu verstehen, sollten übersetzt werden müssen. 

 

Die Kosten der Übersetzungen sollen aus Mitteln des EU-Haushalts, der ein jährliches Übersetzungsbudget pro Mitgliedstaat vorsehen soll, finanziert werden (Art. 9a, 25aa). 

Binnenmarktinformationssystem (IMI)

Schließlich wurde durch Forderungen der Mitgliedstaaten die vorgesehene Nutzung des Binnenmarktinformationssystems (IMI) insoweit klargestellt, dass dieses System nur dann verwendet werden soll, sofern kein entsprechend anderes vorhanden ist. Im Bereich der Sozialversicherung wird der grenzübergreifende Austausch von Sozialversicherungsdaten künftig über den elektronischen Austausch von Informationen der sozialen Sicherheit (EESSI) erfolgen. Insoweit dürfte hier eine Nutzung des Binnenmarktinformationssystems (IMI) nicht in Betracht kommen. Alle anderen Behörden sind, sobald eine Anfrage nach Informationen oder Zusammenarbeit über das IMI übermittelt wurde, jedoch zur Zusammenarbeit und Antwort verpflichtet (Art.26). 

Fazit und weitere Schritte

Dem Ziel des zentralen digitalen Zugangstors, den Verwaltungsaufwand für die Bürgerinnen und Bürger und die Unternehmen zu verringern, die Diskriminierung zu verhindern sowie das Funktionieren des Binnenmarkts mit Blick auf die Bereitstellung von Informationen, Verfahren, Hilfs- und Problemlösungsdiensten sicherzustellen, kommt man durch den Beschluss des Rates einen Schritt näher.  

 

Es bleibt abzuwarten, wie sich das Verfahren weiterentwickelt. Die informellen Trilogverhandlungen zwischen der Europäischen Kommission, dem Europäischen Parlament und dem Rat können nun beginnen. Da sich die Positionen des Rates und des EU-Parlamentes noch deutlich voneinander unterscheiden, wird es wohl keine Einigung im Jahr 2017 mehr geben, obwohl die estnische Ratspräsidentschaft dies in Aussicht gestellt hatte. 

 

Weitere Informationen finden Sie hier