Wettbewerbsbeschränkung beim Arzneimittelhandel.

SK / MS – 02/2018

Mit Urteil vom 23. Januar 2018 hat der EuGH in der Rechtssache C-179/16 entschieden, dass eine Absprache zwischen den Arzneimittelherstellern Roche und Novartis, mit der die augenheilkundlichen Anwendungen des Arzneimittels Avastin verringert und die des Arzneimittels Lucentis gesteigert werden sollten, eine „bezweckte“ Wettbewerbsbeschränkung darstellen kann.  

Während ein Arzneimittel zur Behandlung von Augenkrankheiten und das andere zu Tumorerkrankungen zugelassen wurde, können beide gleichwertig augenheilkundlich eingesetzt werden. Avastin ist im Vergleich zu Lucentis wesentlich kostengünstiger und kommt seit Jahren ebenfalls zur Behandlung von altersbedingten Makuladegeneration zur Anwendung. 

Ausgangspunkt war eine von der italienischen Wettbewerbsbehörde verhängte Geldbuße von über 90 Millionen mit der Begründung, die beiden Arzneimittelhersteller hätten eine Absprache getroffen, um zwischen Avastin und Lucentis eine künstliche Unterscheidung herbeizuführen. 

Der Gerichtshof hat entschieden, dass eine „bezweckte“ Wettbewerbsbeschränkung vorliegt, wenn zwei Unternehmen, die zwei konkurrierende Arzneimittel vertreiben, eine Absprache treffen, die darauf abzielt, gegenüber der EMA, Angehörigen der Heilberufe und der Öffentlichkeit, irreführende Informationen über die Nebenwirkungen der Anwendung eines dieser Medikamente zu verbreiten, um den Wettbewerbsdruck auf das andere Arzneimittel zu senken. 

Gemäß Art. 101 AEUV sind alle Vereinbarungen zwischen Unternehmen verboten, welche den Handel zwischen Mitgliedstaaten beeinträchtigen und eine Verhinderung, Einschränkung oder Verfälschung des Wettbewerbs innerhalb des Binnenmarkts bewirken können.