Ist Uber ein Verkehrsdienstleister-Unternehmer oder lediglich dessen Vermittlerdienst?

BG/AD – 01/2018

In seiner Entscheidung vom 20. Dezember 2017 (C-434/15) hat der Europäische Gerichtshof bestätigt, dass die Vermittlung von Fahrdiensten zwischen Privatpersonen in deren Kraftfahrzeugen, so wie es Uber betreibt, nicht lediglich ein Vermittlungsdienst, sondern eine klassische Verkehrsdienstleistung ist, die gemäß den dazu bestehenden Rechtvorschriften reguliert werden muss. Damit wurde Uber rechtlich etwa mit gewerbsmäßigen Taxidiensten gleichgestellt. 

Sachverhalt

Am 29. Oktober 2014 reichte der Berufsverband der Taxifahrer (Asociación Profesional Elite Taxi) gegen Uber Systems Spain SL eine Klage wegen Verstoß gegen geltendes Recht, irreführende Geschäftspraktiken sowie unlauteren Handelns im Wettbewerb ein. Das zuständige Handelsgericht in Barcelona stellte fest, dass der streitige Dienst über eine Gesellschaft erbracht wird, die ihre Geschäftstätigkeit von einem anderen Mitgliedstaat – dem Königreich der Niederlande – aus entfaltet.  

 

Es war deswegen der Auffassung, dass zunächst geklärt werden müsse, ob Uber nach den europäischen Rechtsvorschriften ein Verkehrsdienstleister-Unternehmen oder lediglich dessen Vermittlerdienst ist. Die Art der Tätigkeit sollte daher im Vorabentscheidungsverfahren geklärt werden, insbesondere die Anwendbarkeit bzw. Auslegung der einschlägigen Rechtsvorschriften der Art. 56 und 58 AEUV sowie der Richtlinien 98/48/EG, 2000/31/EG und 2006/123. 

Vorabentscheidungsfrage

Der EuGH hatte u.a. die Frage zu klären, ob die von Uber angebotenen Dienste als Verkehrsdienstleistungen, als Dienste der Informationsgesellschaft oder als eine Kombination beider Arten von Dienstleistungen anzusehen sind. Uber selbst sieht sich nicht als Beförderungs-, sondern als Technologieunternehmen.  

 

Die Einstufung war nötig um festzulegen, ob Uber überhaupt verpflichtet sei, eine vorherige behördliche Genehmigung einzuholen. Zudem wären die Geschäftspraktiken von Uber nicht als unlauter anzusehen, wenn der von Uber erbrachte Dienst unter die Richtlinie über Dienstleistungen im Binnenmarkt oder die Richtlinie über den elektronischen Geschäftsverkehr fallen würde. 

Entscheidung des EuGH

Nach Auffassung des EuGH beruht der Vermittlungsdienst von Uber auf der Auswahl nicht berufsmäßiger, das eigene Fahrzeug benutzender Fahrer und individueller Personen, die mittels einer Applikation (App) miteinander verbunden werden. Ohne diese App könnte weder der Fahrer seine Verkehrsdienstleistungen erbringen noch die Person, die eine Fahrt im innerstädtischen Bereich unternehmen möchte, den Dienst in Anspruch nehmen. Uber hat damit entscheidenden Einfluss auf die Bedingungen, unter denen diese Fahrer die Leistung erbringen. Darüber hinaus ist nach Auffassung der Luxemburger Richter klar ersichtlich, dass Uber durch die gleichnamige Anwendung zumindest den Höchstpreis für die Fahrt festsetzt, dass es den Preis beim Kunden erhebt und danach einen Teil davon an den nicht berufsmäßigen Fahrer des Fahrzeugs überweist. Zudem habe Uber eine gewisse Kontrolle über die Qualität der Fahrzeuge und deren Fahrer, und kann diese daher auch ablehnen. 

 

Deswegen haben die Richter des EuGH entschieden, dass der Vermittlungsdienst als integraler Bestandteil der Gesamtdienstleistung, die hauptsächlich aus einer Verkehrsdienstleistung besteht, anzusehen ist. Die Leistung sei somit nicht als „Dienst der Informationsgesellschaft“ im Sinne von Art. 56 AEUV sowie der Richtlinien 2006/123 und 2000/31 zu verstehen, sondern vielmehr eine klassische Verkehrsdienstleistung, die reguliert werden muss.