Magazine ed*
ed* Nr. 01/2017

Ein erster Schritt zur Säule:
die europäische Arbeitslosen­versicherung?

ed* Nr. 01/2017 – Kapitel 3

 

Nach dem Wunsch der EU-Kommission soll die soziale Säule zunächst lediglich die Mitgliedstaaten der Euro­zone einschließen, aber grundsätzlich auch den anderen EU-Ländern offenstehen. Diese Ausrichtung der sozialen Säule auf die Euro-Zone er­schließt sich in ihrer ganzen Dimension erst dann, wenn man sie in einen größeren Zusammenhang stellt. Denn dann stellt man schnell ihre Nähe zu den in Brüssel parallel betriebenen A­rbeiten am Projekt einer europäischen Arbeitslosenversicherung fest. Auch diese ist für die Euro-Zone konzipiert. Sie soll dazu beitragen, makroökonomische Schocks abzufangen, und zugleich das Prinzip „europäischer Solidarität“ vertiefen. Sie ist deswegen nichts anderes als ein Sonderfall der Säule sozialer Rechte. In ihrem bereits fortgeschrittenen Diskussions­stadium kann man sie geradezu als Modell für die Entwicklung auch anderer Elemente der Säule ­ansehen – selbst wenn sie nicht einmal das erste in diesem Zusammenhang realisierbare Projekt sein sollte. Dieselben Gründe, die für eine europäische (Basis-)Arbeitslosenversicherung herangezogen werden, rechtfertigten auch die Vergemeinschaftlichung weiterer Bereiche der sozialen Sicherheit. Alle diese Systeme haben eine makroökonomische Stabilisierungsfunktion – auch wenn sie hierfür ursprünglich nicht gedacht waren. Glaubt man also, mithilfe der Arbeitslosenversicherung den Euro zu retten – oder die Euro-Zone –, so macht es keinen Sinn, bei der Europäisierung der Arbeitslosenversicherung stehen zu bleiben.  

Die Säule sozialer Rechte: ein Instrument zur Rettung der Euro-Zone?

Beide Projekte werden aber erst durch ein drittes zu einer Einheit verschmolzen: den Plan einer „zweiten Phase“ der Vertiefung der Wirtschafts- und Währungsunion. Ihre Ankündigung ist eine der wichtigsten Botschaften des sogenannten „Fünf-Präsidenten-Berichts“ vom Juni 20151. Diese Stufe soll endlich den bisher sich eher im Krebsgang bewegenden „Konvergenzprozess“ nach vorne bringen, d. h. „verbindlicher gestalten“. Es geht um nichts weniger als die Herstellung einheitlicher Lebensverhältnisse in der Europäischen Union. Hierzu sollen, so der Bericht, ein „möglicherweise in Rechtsform gegossener Katalog an Konvergenz-Referenzwerten“ sowie „gemeinsame Standards mit Rechtscharakter“ vereinbart werden. Beides werde nicht funktionieren, wenn man sich nicht zugleich auch auf eine „Teilung von Souveränitätsrechten“ in der Euro-Zone verständige. Dies ist eine freundliche Umschreibung einer weiteren Verlagerung nationaler Kompetenzen auf die (Euro-)Gemeinschaftsebene und damit eine Abkehr vom Subsidiaritätsprinzip.  

Europäische KommissionDie fünf EU-Kernziele für das Jahr 2020

 

Schon an dieser Stelle – und nicht erst mit der Vorstellung der sozialen Säule – werden die zu schaffenden gemeinsamen Standards explizit auf die Arbeitsmärkte, auf Steuern und schließlich auch auf die Modernisierung der Systeme der sozialen Sicherheit konzentriert. Flankierend weist dann der „Fünf-Präsidenten-Bericht“ – und zwar um einiges deutlicher als die Mitteilung zur sozialen Säule – den Weg zu einer gemeinschaftlichen Finanzierung der vereinbarten Sozialstandards.  

 

Es ist daher gewiss kein Zufall, wenn die EU-Kommission im Frühjahr ihre Vorstellung zur Zukunft der Europäischen Union und Vollendung der Wirtschafts- und Währungsunion veröffentlichen möchte und darüber hinaus die weiteren Schritte in Richtung auf eine europäische Säule sozialer Rechte skizzieren wird.