In ihrem „White Paper“ erläutert die Britische Regierung, wie das ab 2021 geltende Verhältnis zur EU27 gestaltet werden soll.

AD – 07/2018

Am 12. Juli 2018 veröffentlichte die Regierung Großbritanniens ihre Vorstellungen zur künftigen Gestaltung der Beziehungen mit der EU27 in Form eines sog. White Paper (Weißbuch). Hatten die Verhandlungen in Brüssel, die auf EU-Seite von Michel Barnier geführt werden, bisher darunter gelitten, dass man nicht wisse, „was die Briten eigentlich wollen", so gilt das ab sofort nicht mehr. Das Weißbuch behandelt weder die sog. „Scheidungskosten“ noch den Übergangszeitraum vom 30. März bis zum 31. Dezember 2020, sondern die Zeit ab dem 1. Januar 2021. 

Die vollständige Fassung des Weißbuchs (Langfassung) ist nur in englischer Sprache verfügbar. Zusätzlich sind Zusammenfassungen (Kurzfassungen) des Weißbuchs in verschiedenen Sprachen erhältlich, so auch in Deutsch.  

 

Nachfolgend werden einige ausgewählte Passagen aus der Langfassung sinngemäß wiedergegeben; die diesbezüglichen Fundstellen sind jeweils am Ende der Wünsche in Klammern vermerkt (Seite/Ziffer). Beziehen sich mehrere Fundstellen auf den selben Wunsch, ist meistens nur eine angegeben.  

Die Wunschvorstellungen der Briten nach dem Weißbuch sind die folgenden: 

EuGH ist nicht mehr zuständig

Der EuGH ist für Großbritannien nicht mehr zuständig (vgl. Vorworte und Zusammenfassungen). Manchmal erfolgt der Hinweis darauf im Weißbuch auch an der thematisch relevanten Stelle, wie auf Seite 91 in Ziffer 33. Im nachfolgenden Text wird auf diesen Hinweis verzichtet, um Wiederholungen zu vermeiden. 

Trilaterale Freihandelszonen für Waren

Es gibt eine Freihandelszone für Waren – keine Dienstleistungen – mit der EU, wobei die Freihandelsabkommen (FTA) der EU mit Drittstaaten weiter Anwendung finden (16/14). Großbritannien hat das uneingeschränkte Recht, zusätzlich eigene FTA zu schließen, etwa mit Australien, Neuseeland und den USA (47/158). Überschneidungen der Freihandelszonen führen zu einem in Prinzip schrankenlosen, „trilateralen" Handel (19/23c).  

 

Das britische Parlament, da souverän, hat jederzeit das uneinschränkbare Recht, einzelne Bestimmungen des gemeinsamen Regelwerks („Rule Book") für Großbritannien nicht in Kraft zu setzen (91/31). Für Konfliktlösungen gibt es einen abgestuften Mechanismus (88/19; 93/41 und 42); wer letzte Instanz ist, steht nicht fest – möglicherweise ist es die WTO (93/43). 

Zollpartnerschaft für Waren

Es gibt eine Zollpartnerschaft für Waren mit der EU, wobei die Zollbestimmungen der EU mit Drittstaaten weiter Anwendung finden (19/22). Waren, die Großbritannien aus Drittstaaten importiert, werden unterschieden in diejenigen, die für die EU27 bestimmt sind und solche, die für das Inland bestimmt sind (17/16).  

 

Innerhalb der Zollpartnerschaft mit der EU27 fallen für beide Seiten weder Import- noch Exportzölle an (19/23). Für Waren, die Großbritannien aus Drittstaaten importiert und die für die EU bestimmt sind, erledigt Großbritannien im Auftrag der EU27 die vollständige Zollabwicklung einschließlich eventueller Zölle (16/15). 

 

Für Waren, die Großbritannien aus Drittstaaten importiert, die für das Inland bestimmt sind, werden die fälligen Zölle entsprechend den in eigener Regie geschlossenen FTA erhoben (18/19). Sie enthalten folglich von der EU27 unabhängige Bestimmungen, etwa Importzölle betreffend (48/161); diese könnten demnach bei den Zolltarifen gegen „0" gehen oder gänzlich entfallen. 

Die praktischen Auswirkungen werden an einem Beispiel deutlich: Teile, die Großbritannien aus eigenen FTA etwa aus Indien ohne Importzoll einführt, werden in Kraftfahrzeuge britischer Produktion eingebaut, die zunächst für das Inland bestimmt sind. Später werden die Fahrzeuge in die EU27 zollfrei verkauft. Für die gleichen Teile, die der Autohersteller in die EU27 direkt importiert, fallen aber Zölle an, da die EU27 mit Indien kein FTA geschlossen hat. Dies wäre ein ziemlicher Kostenvorteil zugunsten der Fahrzeugproduktion in Großbritannien, es sei denn, es würde nachträglich ein EU27-Importzoll für die indischen Autoteile erhoben. Für diesen oder ähnliche Fälle ist ein bürokratisches Verfahren vorgesehen (17/17). 

Arzneimittel, Medizinprodukte, chemische Substanzen

Arzneimittel, Medizinprodukte und chemische Substanzen werden als komplexe Waren bezeichnet, für die eine höhere Regulierungs- bzw. Integrationsstufe im Freihandel mit der EU27 zur Anwendung kommt (20/28 und 21/29). Großbritannien wird die auf diesem Gebiet erreichte Zusammenarbeit insbesondere über die relevanten Agenturen, wie die Europäische Arzneimittelbehörde EMA und das Chemikalienregister REACH, kooperativ behalten und weiterführen (21/30, 22/30c und 92/36). 

 

Die Tiefe der Zusammenarbeit ist unterschiedlich geregelt (92/37).  

Kooperation in der Forschung

Die bisherige Zusammenarbeit in der Forschung wird weitestgehend fortgeführt (76/20). Dies wird durch die kooperative Teilnahme an Agenturen, Netzwerken, Rahmenprogrammen und Projekten sichergestellt (78/28 und 29). Ausdrücklich erwähnt ist das „Europäische Referenznetzwerk für seltene Krankheiten" (78/30a). 

Mobilität der Menschen

Auf dem Gebiet der Ein- bzw. Zuwanderung sind allein die Regierung und das Parlament Großbritanniens zuständig (32/73). Die durch die EU bisher garantierte Freizügigkeit für die Mobilität der EU-Bürger und ggf. Drittstaatler (insbesondere die Freizügigkeit für Arbeitnehmer) ist beendet (32/76). Großbritannien wird für alle Menschen aus der EU und von sonstwo, wenn sie tüchtig und fleißig sind, ein attraktives Einwanderungsland sein (32/75). Hierfür wird ein Einwanderungsregime geschaffen, dessen Details demnächst veröffentlicht werden (32/74). 

 

Entsprechend der Tiefe der Beziehungen zwischen Großbritannien und der EU27 wird das Vereinigte Königreich souverän selbst entscheiden, in welchem Maß den Menschen Mobilität zugestanden ist, wobei man auf den bestehenden WTO-GATS Regeln aufbauen kann (33/erster Absatz). 

Koordinierung der Sozialen Sicherheit

Die Koordinierung der Sozialen Sicherheit hat im Weißbuch kein separates Kapitel erhalten, sondern wird nur kurz unter „Mobilität der Menschen" in wenigen Sätzen erläutert. Großbritannien wird souverän entscheiden, ob und welche Einzelgebiete in die Koordinierung der Sozialen Sicherheit einbezogen werden (34/88). Alle dafür noch zu treffenden Vereinbarungen beruhen auf dem Gegenseitigkeitsprinzip, so dass Bürger Großbritanniens, die sich in der EU27 aufhalten, die selben Rechte haben wie EU-Bürger, die sich in Großbritannien aufhalten (34/89). 

 

Das Gegenseitigkeitsprinzip stellt sicher, dass Bürger Großbritanniens, die in der EU27 leben, weiterhin ihre Rentenzahlungen erhalten und Zugang zur Gesundheitsversorgung haben (33/76e). Die European Health Insurance Card (EHIC) ist weiterhin benutzbar, wenn Menschen im Urlaub behandlungsbedürftig sind (34/84). 

Berufliche Qualifikationen

Eine der Voraussetzungen, damit Arbeitnehmer beruflich mobil sein können, ist die gegenseitige Anerkennung der beruflichen Qualifikationen. Dies ist insbesondere wichtig für Gesundheitsberufe, etwa in der gemeinsamen Region Irland/Nordirland (27/54). Hierfür wird ein neues System eingerichtet (25/49b). Neu daran ist, dass die EU-Verordnung/en zur gegenseitigen Anerkennung von beruflichen Qualifikationen inhaltlich in die FTA übertragen und insoweit zu Weiterungen in diejenigen FTA, die hinter die EU-Verordnung/en zurückfallen, führen werden (27/55).