Einigung zum Rechtsrahmen und zum Budget für die Zeit 2018- 2020 erzielt.

SW – 07/2018

Das Europäische Parlament und der Rat haben eine Einigung über den Vorschlag der Kommission zu einem Rechtsrahmen und einem Budget für das Europäische Solidaritätskorps (DSV berichtete) erzielt. Danach soll das Europäische Solidaritätskorps bis 2020 mit einem Budget von 376,5 Mio. EUR ausgestattet werden. 90 % des Budgets sollen für Projekte der Freiwilligenarbeit und Solidarität verwendet werden, 10 % sind für Praktika und/oder Arbeitsplätze vorgesehen. 

 

Die Finanzierung des Europäische Solidaritätskorps erfolgt dabei zu 80 % durch Umschichtungen in der Rubrik „Wettbewerbsfähigkeit für Wachstum und Beschäftigung“ des mehrjährigen Finanzrahmens 2014 – 2020 und zu 20 % durch „frisches“ Geld aus nicht ausgeschöpften Spielräumen. 

Für den Zeitraum 2021 bis 2027 hat die Kommission vorgeschlagen, für das Europäische Solidaritätskorps insgesamt 1,26 Mrd. EUR bereitzustellen. Damit könnten zusätzlich zu den 100.000 jungen Menschen, die die Kommission bis Ende 2020 unterstützen will, weitere 350.000 Personen in der kommenden Periode am Solidaritätskorps teilnehmen. 

 

Die solidarischen Tätigkeiten können sowohl außerhalb des Wohnsitzlands der Teilnehmerinnen und Teilnehmer als auch innerhalb des Wohnsitzlandes ausgeübt werden, wobei höchstens 20% des Budgets inländischen Tätigkeiten vorbehalten ist.  

 

Die Einsätze dauern drei bis zwölf Monate. Auf Inklusion und die Teilnahme am Programm von jungen Menschen mit Benachteiligungen soll besonders geachtet werden. Um ihnen zu helfen, können auch kürzere Einsätze vorgesehen werden. Die Notwendigkeit eines inklusiven Ansatzes war im Vorfeld der Vorschläge der Kommission von den Interessenträgern unterstrichen worden. 

Hintergrund

Die Deutsche Sozialversicherung hatte sich mit dem Thema insbesondere unter dem Gesichtspunkt des Sozialversicherungsschutzes während der Tätigkeit beschäftigt. Der Vorschlag sieht vor, dass die Teilnehmer eine komplementäre Kranken- und Unfallversicherung erhalten für Aufwendungen, die nicht bereits von der Europäischen Krankenversicherungskarte oder andere vorhandene Versicherungssysteme abgedeckt sind. Für Arbeitsstellen und Praktika können besondere Regelungen gelten, die sich nach den nationalen Gesetzen, Vorschriften und Tarifverträgen des Landes richten, in dem die Tätigkeit ausgeübt wird. 

Nächste Schritte

Nach der Einigung sind nun das Europäische Parlament und der Rat gefragt, förmlich dem Vorschlag der Kommission Zustimmung zu erteilen. 

 

Zur Pressemeldung des Rats.