COVID 19-Arbeitsschutzstandard soll helfen die Gesundheit von Beschäftigen zu schützen.

SW – 04/2020

Mit zunehmender Dauer der Maßnahmen zur Eindämmung des Corona Virus und den ersten vorsichtigen Erleichterungen nehmen die Diskussionen um den „Exit“ von den Beschränkungen und der schrittweisen Wiederaufnahme der Wirtschaftstätigkeit Fahrt auf.

Europäischer Fahrplan

Die Europäische Kommission hat in Zusammenarbeit mit dem Präsidenten des Europäischen Rates am 15. April 2020 einen europäischen Fahrplan vorgelegt. Er enthält  Kriterien für eine Entscheidung über die schrittweise Aufhebung der infolge der Ausbreitung des Corona Virus getroffenen Eindämmungsmaßnahmen und Empfehlungen für die Mitgliedstaaten enthält. Zwar wird betont, dass die Besonderheiten jedes Mitgliedstaates zu berücksichtigen seien, eine Koordinierung zwischen den Mitgliedstaaten sei aber notwendig. Mitgliedstaaten sollten, bevor sie Maßnahmen aufheben, die anderen Mitgliedstaaten und die Kommission zumindest rechtzeitig informieren und deren Standpunkte berücksichtigen.

Für die Wiederaufnahme der Wirtschaftstätigkeit empfiehlt der Fahrplan ein schrittweises Vorgehen. Während die Eindämmungsmaßnahmen nur langsam aufgehoben würden, sei eine strategische Planung der Erholung erforderlich, um die Wirtschaft wiederzubeleben und zu einem nachhaltigen Wachstum zurückzufinden. Die Kommission kündigt die Ausarbeitung eines entsprechenden Plans auf der Grundlage eines überarbeiteten Vorschlags für den nächsten Mehrjährigen Finanzrahmen und eines aktualisierten Arbeitsprogramms für 2020 an. Hierbei müssten der Übergang zu einer „grüneren“ und digitalen Gesellschaft sowie die Lehren aus der derzeitigen Krise im Hinblick auf Vorsorge und Krisenfestigkeit der EU berücksichtigt werden.

COVID 19-Arbeitsschutzstandard

Aber auch bei einer schrittweisen Wiederaufnahme der Wirtschaftstätigkeit in Zeiten der Corona Pandemie haben Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit oberste Priorität. Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS) hat daher in Zusammenarbeit mit der Deutschen Gesetzlichen Unfallversicherung (DGUV) am 16. April 2020 den „SARS-CoV-2-Arbeitsschutzstandard“ vorgestellt, der konkrete Anforderungen an den Arbeitsschutz in Zeiten der Corona Krise formuliert.

Mit dem „SARS-CoV-2-Arbeitsschutzstandard“ wird das Ziel verfolgt, die Gesundheit von Beschäftigten bei der Wiederherstellung der wirtschaftlichen Aktivitäten in Zeiten der Corona Pandemie zu sichern. Der Arbeitsschutzstandard enthält hierzu ein Bündel an Schutzmaßnahmen im Hinblick auf technische, organisatorische und personenbezogene Vorkehrungen. Unabhängig vom jeweiligen betrieblichen Maßnahmenkonzept soll in Zweifelsfällen, bei denen der Mindestabstand von mindestens 1,5 Meter nicht sicher eingehalten werden kann, eine Mund-Nasen-Bedeckung zur Verfügung gestellt und getragen werden. Personen mit Atemwegssymptomen oder Fieber sollen sich generell nicht auf dem Betriebsgelände aufhalten. Arbeitgeber müssen ein Verfahren zur Abklärung von Verdachtsfällen festlegen. Die Träger der gesetzlichen Unfallversicherung und die Aufsichtsbehörden der Länder sollen nun bei Bedarf den allgemeinen Standard mit branchenspezifischen Informationen und Beratungsangeboten ergänzen und weiterentwickeln.

Darüber hinaus wird das BMAS einen zeitlich befristeten Beraterkreis „Schutzmaßnahmen am Arbeitsplatz zur Prävention von SARS-CoV-2“ einrichten, um schnell und koordiniert auf weitere Entwicklungen der Corona Pandemie reagieren und Anpassungen am Arbeitsschutzstandard vornehmen zu können. Dem Beraterkreis sollen Vertreterinnen und Vertreter des BMAS, der Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin, des Robert-Koch Instituts, des Deutschen Gewerkschaftsbundes, der Bundesvereinigung der Deutschen Arbeitgeberverbände, der Unfallversicherungsträger, der Länder sowie weitere Sachverständige angehören.