Erleichterungen auch bei Sozialversicherungsbeiträgen für die am stärksten betroffenen Wirtschaftszweige.

SW – 04/2020

Bereits am 19. März 2020 hatte die Europäische Kommission einen „Befristeten Rahmen für staatliche Beihilfen zur Stützung der Wirtschaft angesichts des Ausbruchs von COVID-19“ angenommen (Text liegt nur in Englisch vor). Den Mitgliedstaaten sollte hierdurch ein weiter Spielraum in den Beihilfevorschriften gewährt werden, um Unternehmen zur Aufrechterhaltung ihrer Wirtschaftstätigkeit während der Krise in Form von direkten Zuschüssen, vergünstigten Darlehen und Garantien mit ausreichend Liquidität versorgen zu können.

Erweiterter "Befristeter Rahmen"

In einem zweiten Schritt hat die Europäische Kommission diesen "Befristeten Rahmen" noch einmal um fünf Maßnahmen erweitert und damit den Spielraum der Mitgliedstaaten vergrößert. In der Fassung vom 3. April 2020 erlaubt der "Befristete Rahmen" es den Mitgliedstaaten unter anderem nun auch, gezielte Unterstützungen in Form von Stundung oder Aussetzung von Sozialbeiträgen für die am stärksten von dem Ausbruch betroffenen Wirtschaftszweige, Regionen und Arten von Unternehmen zu gewähren.

Bereits zuvor konnten die Mitgliedstaaten im Einklang mit den geltenden Beihilfevorschriften Unterstützungsmaßnahmen ergreifen, die für alle Unternehmen gelten, z.B. auch die Aussetzung von Sozialbeiträgen. Die EU-Kommission hatte hierauf im Rahmen ihres Vorschlags für EU-weit koordinierte Sofortmaßnahmen vom 13. März 2020 hingewiesen und vorgeschlagen, alle zur Verfügung stehenden Instrumente zu nutzen, um die Folgen der Pandemie abzufedern.

Stundung von Sozialbeiträgen

Auch die Spitzenorganisationen der deutschen Sozialversicherung empfehlen eine Stundung der Sozialbeiträge für die während der Pandemie in Not geratenen Unternehmen. Die Stundung von Sozialversicherungsbeiträgen soll, so GKV-Spitzenverband und Deutsche Rentenversicherung, vorübergehend erleichtert werden. Arbeitgebern, die nachvollziehbar aufgrund der Coronakrise in finanzielle Schwierigkeiten geraten sind, soll ermöglicht werden, die Sozialversicherungsbeiträge ihrer Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer im März und im April später zu zahlen. Voraussetzung sei jedoch, dass alle anderen Maßnahmen aus den verschiedenen Hilfspaketen und Unterstützungsmaßnahmen der Bundesregierung ausgeschöpft seien. Auch die Deutsche Gesetzliche Unfallversicherung (DGUV) weist darauf hin, dass die Berufsgenossenschaften den Unternehmen, die sich in einer wirtschaftlichen Notlage befinden, Erleichterungen bei den Beitragszahlungen anbieten.

Ausblick

Der „Befristete Rahmen“ gilt zunächst bis Ende Dezember 2020. Die Europäische Kommission wird jedoch vor Ablauf der Frist prüfen, ob eine Verlängerung erforderlich ist.