EU-Kommission veröffentlicht Leitlinien zur Anerkennung von Berufsqualifikationen.

RB – 05/2020

Gesundheitssysteme in Europa bewältigen zur Sicherstellung der medizinischen Versorgung große Herausforderungen. Neben den Verbrauchs- und Gebrauchsgütern, ist insbesondere ausreichend und qualifiziertes medizinisches Personal zur Behandlung von Patientinnen und Patienten notwendig. Mit den am 7. Mai 2020 veröffentlichten Leitlinien ermöglicht die Europäische Kommission den Mitgliedstaaten einen liberalen Umgang mit der Richtlinie 2005/36/EG über die Anerkennung von Berufsqualifikationen. Folgende drei Ansatzpunkte stellt die Europäische Kommission vor.

Anerkennung und Genehmigung der grenzüberschreitenden medizinischen Tätigkeit

Die Europäische Kommission empfiehlt beschleunigende und vereinfachende Maßnahmen zur Anerkennung beruflicher Qualifikationen. Laut Leitlinie könne auf vorgelagerte Erklärungen und Überprüfungen der Qualifikationen verzichtet, kürzere Bearbeitungszeiten angesetzt, weniger Nachweisdokumente angefragt oder auf beglaubigte Übersetzungen von Zeugnissen verzichtet werden. Denkbar wäre auch die automatische Anmeldung der Personen im aufnehmenden Staat.

Frühabschluss und Anpassung der Berufsausbildung

Für Personen mit fortgeschrittener Ausbildung besteht die Möglichkeit, sofern die Minimalkriterien der Richtlinie erfüllt sind und die Kompetenzen der Mitgliedstaaten gewahrt bleiben, die Ausbildung zeitlich zu verkürzen oder den Nachweis über die Berufsqualifikation frühzeitig auszustellen.

Die Mitgliedstaaten stehen in der Verantwortung, die verkürzte Ausbildungsdauer auszugleichen. Dies müsse, zum Beispiel durch die Anerkennung der gewonnenen Praxiserfahrung während der Pandemie, auf Fallebene entschieden werden.

Anerkennung von Berufsqualifikationen aus Drittstaaten

Aus Drittstaaten außerhalb der EU/EFTA erlangte medizinische Berufsqualifikationen können ebenfalls anerkannt werden, sofern diese die Mindestkriterien der Richtlinie 2005/36/EG und harmonisierten Standards der EU für medizinische Berufe erfüllen.

Sofern die Berufsqualifikation die europäischen Mindestkriterien nicht erfüllt, können betreffenden Personen assistierende Aufgaben nach nationalem Recht erteilt werden. Jedoch sind diese Personen nicht als Angehörige der Medizinberufe anzuerkennen.

Binnenmarktkommissar Thierry Breton erklärte, dass die Leitlinien den Mitgliedstaaten dabei helfen medizinische Berufsqualifikationen anzuerkennen, um medizinisches Personal dort einsetzen zu können, wo es aktuell benötigt wird.