Besondere Schutzbedürftigkeit von Sozialversicherungsbeiträgen im Insolvenzrecht sichern.

RB – 02/2021

Im Rahmen der Vorstellung der „Kapitalmarktunion“ vom 24. September 2020 wurde eine zielgerichtete Mindestharmonisierung für ausgewählte Bereiche angekündigt. Darauf folgte zum 18. Dezember 2020 das öffentliche Konsultationsverfahren über die Angleichung des nationalen Insolvenzrechts. Die Deutsche Sozialversicherung setzt sich weiterhin für die Schutzbedürftigkeit von Sozialversicherungsbeiträgen ein.

Was möchte die Europäische Kommission erreichen?

Ineffiziente Insolvenzverfahren verzögern die Wiederherstellung von Unternehmenswerten mit negativer Auswirkung auf die Produktivität, den Arbeitsmarkt und die wirtschaftliche Entwicklung, so die Europäische Kommission. Insbesondere sei national abweichendes Insolvenzrecht ein wesentlicher Grund für zurückhaltende, grenzüberschreitende Investitionen, da die Befriedigung von Forderungen in Insolvenzfällen schwer abzuschätzen sei. Die Europäische Kommission beabsichtigt daher, nationale Unterschiede im Insolvenzrecht anzugleichen. Einzelne Bereiche, zum Beispiel Banken, sollen von diesem Vorhaben ausgeschlossen werden.

Welche Auswirkungen hat eine Harmonisierung des Insolvenzrechts für die deutsche Sozialversicherung?

Als Insolvenzgläubiger stehen Krankenkassen mit den anderen Gläubigern auf einer Stufe. Jedoch gehören Sozialversicherungsträger zu den sogenannten Insolvenzgläubigern, die sich nicht vom Insolvenzschuldner lösen können und trotz offener Beiträge Leistungen für ihre Mitglieder finanzieren müssen. In einer gemeinsamen Pressemitteilung (2010) haben sich der GKV-Spitzenverband, die Deutsche Rentenversicherung Bund und die Deutsche Gesetzliche Unfallversicherung auf nationaler Ebene für eine stärkere Stellung im Insolvenzrecht stark gemacht.

Um das Missverhältnis zwischen Leistungspflicht und offenen Forderungen aufzulösen, vertritt die Deutsche Sozialversicherung die Auffassung, dass Sozialversicherungsträger eine stärkere Stellung im Insolvenzrecht aufgrund ihrer besonderen Stellung und gesellschaftlichen Aufgabe erhalten sollten.

2018 hat die deutsche Sozialversicherung den Vorschlag der EU-Kommission für eine Richtlinie (EU) 2019/1023 über präventive Restrukturierungsverfahren und Steigerung der Effizienz von Insolvenzverfahren kommentiert. Nach Auffassung der Deutschen Sozialversicherung sind die Beiträge zu den nationalen Systemen der sozialen Sicherheit von der Aussetzung der Durchsetzungsmaßnahmen und der Entschuldung auszunehmen. Zumindest sollte aber der nationale Gesetzgeber zum Schutz seiner sozialen Sicherungssysteme die Möglichkeit bekommen, diese Forderungen von den Wirkungen der Restrukturierungs- und Entschuldungsmaßnahmen auszunehmen.

Eine gemeinsame Definition des Begriffs der Zahlungsunfähigkeit, die Voraussetzungen für die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens, die Rangfolge der Forderungen, Anfechtungsklagen, die Identifizierung und Nachverfolgung der zur Insolvenzmasse gehörenden Vermögenswerte wurden in der Richtlinie nicht geregelt.

Die aktuelle Initiative soll die Richtlinie (EU) 2019/1023 über Restrukturierung und Insolvenz ergänzen und betrifft folglich Aspekte des Insolvenzrechts, die in dieser Richtlinie nicht geregelt sind. Die Deutsche Sozialversicherung wird sich an der öffentlichen Konsultation beteiligen und für die besondere Schutzbedürftigkeit von Sozialversicherungsbeiträgen einsetzen.