Umsetzung des KI-Gesetzes
Neues EU-Gremium für Künstliche Intelligenz tagt zum ersten Mal.
HS – 09/2024
Die Europäiche Union (EU) hat es
sich zum Ziel gesetzt, die Möglichkeiten von künstlicher Intelligenz (KI) zu
nutzen, gleichzeitig aber ihre sichere und verlässliche Anwendung
sicherzustellen. Dies soll maßgeblich durch die Verordnung zur Festlegung
harmonisierter Vorschriften für künstliche Intelligenz (KI-Gesetz) gewährleistet werden, die
am 1. August 2024 in Kraft getreten ist. Im Rahmen der Umsetzung des KI-Gesetzes
hat ein neues Europäisches Gremium für Künstliche Intelligenz am 10. September
das erste Mal offiziell getagt. Basis für die Einrichtung des Gremiums sind
Artikel 65 und 66 des KI-Gesetzes.
Zusammensetzung des KI-Gremiums
Das
KI-Gremium setzt sich aus Vertreterinnen und Vertretern der Europäischen
Kommission und der EU-Mitgliedstaaten zusammen. Außerdem ist der Europäische
Datenschutzbeauftragte als Beobachter Teil des Gremiums. Vertreterinnen und
Vertreter des Büros für Künstliche Intelligenz nehmen ebenfalls an Treffen des
Gremiums teil, ohne sich jedoch an Abstimmungen zu beteiligen. Andere Behörden
oder Stellen der EU oder der Mitgliedstaaten können nach Relevanz zu einzelnen
Sitzungen des KI-Gremiums eingeladen werden. Den Vorsitz im KI-Gremium
übernimmt eine Vertreterin oder ein Vertreter der Mitgliedstaaten.
Organisation des KI-Gremiums
Im Gremium
gibt es zwei ständige Untergruppen, um einerseits Marktüberwachungsbehörden
eine Plattform für Zusammenarbeit und Austausch zu bieten und andererseits Behörden
über Angelegenheiten, die jeweils die Marktüberwachung und notifizierte Stellen
betreffen, zu unterrichten. In Deutschland wurde als Marktüberwachungsbehörde
die Bundesnetzagentur und als notifizierende Stelle die Deutsche
Akkreditierungsstelle benannt. Darüber hinaus kann das KI-Gremium bei Bedarf weitere
ständige oder nichtständige Untergruppen einrichten.
Aufgaben des KI-Gremiums
Laut
KI-Gesetz soll das KI-Gremium die Kommission und die Mitgliedstaaten
unterstützen und beraten, um die einheitliche und wirksame Anwendung des
Gesetzes zu erleichtern. Mit diesem Ziel kann das KI-Gremium zum Beispiel
Empfehlungen und schriftliche Stellungnahmen zu einschlägigen Fragen der
Durchführung und Anwendung des KI-Gesetzes abgeben, unter anderem zur
jährlichen Überprüfung der als Hochrisiko-KI-Systeme eingestuften Anwendungen,
die das KI-Gesetz besonders streng reguliert.
Betroffenheit der Sozialversicherung
Als
Hochrisiko-KI-Systeme werden KI-Systeme eingestuft, die in den Bereichen
Zugänglichkeit und Inanspruchnahme von wesentlichen privaten und öffentlichen
Diensten und Leistungen eingesetzt werden. Dies betrifft zum Beispiel
KI-Systeme, die den Zugang zu Gesundheits- oder Rehabilitationsleistungen
regeln. Die Vorschriften für solche Systeme umfassen die Einrichtung eines
Risikomanagementsystems sowie Qualitätsmanagement- und Informationspflichten.
Noch fallen keine von einzelnen Sozialversicherungsträgern eingesetzte
Anwendungen in diese Kategorie der Hochrisiko-KI-Systeme. Dies könnte sich
jedoch in Zukunft ändern, wenn etwa maschinelle Lernverfahren für die Prüfung
eines Leistungsanspruchs eingesetzt werden.