Der Gerichtshof der Europäischen Union hat aufgrund einer Vorlage zur Vorabentscheidung des AG Karlsruhe entschieden, dass ein Nachname, der mehrere Adelsbestandteile enthält und von einem Deutschen in einem anderen Mitgliedstaat, dessen Angehörigkeit der Betroffene ebenfalls besitzt, frei gewählt wurde, in Deutschland nicht zwangsläufig anerkannt werden muss.

06/2016

Die Anerkennung kann verweigert werden, wenn dies geeignet und erforderlich ist, um die Gleichheit aller deutschen Staatsbürger vor dem Gesetz sicherzustellen. Der Kläger läuft im vorliegenden Fall Gefahr, aufgrund der Verschiedenheit seiner Namen Zweifel an der Identität seiner Person ausräumen zu müssen; dies wäre zum Beispiel von Belang bei der Beantragung und dem Bezug von Leistungen. Darüber hinaus dürfte er auf Schwierigkeiten stoßen, wenn es darum geht, seine verwandtschaftliche Beziehung zu seiner minderjährigen Tochter zu belegen.  

 

Nach Ansicht des Gerichtshofs sind bei der Entscheidungsfindung mehrere Umstände abzuwägen. Dazu gehört einerseits das Recht auf Ausübung der Freizügigkeit im Hinblick auf den Besitz mehrerer Staatsangehörigkeiten; andererseits beruht die fragliche Namensänderung auf einer rein persönlichen Entscheidung des Klägers. Die fraglichen Adelsbestandteile des Namens stellen weder in Deutschland noch im Vereinigten Königreich formell Adelsbezeichnungen dar, sondern erwecken lediglich den Anschein einer adeligen Herkunft. 

 

Der Fall ist jetzt vom AG Karlsruhe unter Abwägung dieser Umstände zu entscheiden.