Mit der vorgeschlagenen Novellierung der EU-Rechtsvorschriften zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit möchte die Europäische Kommission den EU-Bürgerinnen und Bürgern und ihren Familien die Ausübung ihres Freizügigkeitsrechts erleichtern und ihre damit einhergehenden Rechte stärken.

CO/IW – 12/2016

Die in den Verordnungen (EG) Nr. 883/2004 und (EG) Nr. 987/2009 enthaltenen Regelungen garantieren, dass niemand, der in einen anderen Mitgliedstaat zieht, seinen Sozialschutz verliert. Damit die Vorschriften ihren Zweck erfüllen werden sie regelmäßig an die sozialen und wirtschaftlichen Veränderungen in der EU angepasst. 

 

Von den am 13. Dezember 2016 vorgeschlagenen Aktualisierungen sind vor allem Leistungen bei Pflegebedürftigkeit, Leistungen bei Arbeitslosigkeit und Familienleistungen, der Zugang zu Sozialleistungen für nicht Erwerbstätige sowie die Regelungen zur Überprüfung des anzuwendenden Rechts für entsandte Arbeitskräfte betroffen. 

 

Im Pflegebereich schlägt die EU-Kommission vor, dass der Begriff der Leistungen bei Pflegebedürftigkeit für die Zwecke der Koordinierung definiert wird und der Zugang zu den Leistungen transparenter gestaltet wird. Die vorgeschlagenen Bestimmungen für die Koordinierung der Leistungen bei Pflegebedürftigkeit orientieren sich an den geltenden Regelungen für die Leistungen bei Krankheit. Mit den Anpassungen möchte die Brüsseler Behörde auf die zunehmende Bevölkerungsalterung reagieren und der wachsenden Gruppe von Personen mit Pflegebedarf auch in grenzüberschreitenden Fällen mehr Rechtsklarheit bieten.  

Zur Bekämpfung der EU-weiten Arbeitslosigkeit soll die Dauer des Exports der Arbeitslosenleistungen für Arbeitssuchende von derzeit drei auf sechs Monate verdoppelt werden. Personen, die in einem Land leben, in einem anderen Land arbeiten und mindestens einmal pro Woche nach Hause fahren, so genannte Grenzgängerinnen und Grenzgänger, sollen künftig ihre Leistungen bei Arbeitslosigkeit aus dem Mitgliedstaat erhalten, in dem sie in den letzten 12 Monaten gearbeitet haben. Eine Person muss mindestens drei Monate in dem Mitgliedstaat gearbeitet haben, in dem sie Leistungen bei Arbeitslosigkeit beantragt, damit sie sich auf davor in einem anderen Mitgliedstaat zurückgelegte Erwerbszeiten berufen kann.  

 

Nach den europäischen Verträgen kann jeder Mitgliedstaat selbst entscheiden, wie er sein Sozialversicherungssystem ausgestaltet. Von daher können die EU-Regelungen auch keine grundsätzliche Verpflichtung mit sich bringen, nicht erwerbstätigen Bürgerinnen und Bürgern aus anderen Mitgliedstaaten Sozialleistungen zu gewähren. Vielmehr müssen sie in der Lage sein, sich selbst zu unterhalten und über einen umfassenden Krankversicherungsschutz verfügen, um sich legal dort aufzuhalten. 

Die EU-Kommission hatte die Überarbeitung der Koordinierungsregeln in ihrem Arbeitsprogramm 2016 vorgesehen mit dem Ziel, das Recht der Bürgerinnen und Bürger auf Freizügigkeit bei gleichzeitigem Schutz der Arbeitnehmerrechte leichter zugänglich zu machen. Nationale Behörden sollen gestärkt werden, um das Risiko von Missbrauch und Betrug zu bekämpfen. Auch die finanzielle Belastung der Mitgliedstaaten soll gerechter verteilt werden, indem das „Prinzip des Beschäftigungsortes“ gestärkt wird. Insofern soll der Vorschlag für mehr Transparenz, Rechtssicherheit und Gerechtigkeit für mobile Bürgerinnen und Bürger sowie für Behörden, Arbeitgebende und Steuerzahlende sorgen. 

 

http://europa.eu/rapid/press-release_IP-16-4301_de.htm