Stellungnahme der Deutschen Sozialversicherung vom 24. April 2026

Konsultation der Europäischen Kommission zum Verordnungsvorschlag über die Einrichtung europäischer Unternehmensbrieftaschen

Vorbemerkung

Die Deutsche Sozialversicherung (DSV) unterstützt den Vorschlag der Europäischen Kommission, digitale Brieftaschen für Unternehmen (European Business Wallets – EBW) einzuführen. Diese können den Austausch zwischen Unternehmen, aber auch zwischen Unternehmen und öffentlichen Verwaltungen vereinfachen und die Interoperabilität öffentlicher Dienste in der Europäischen Union (EU) verbessern. Die EBW könnten außerdem bestehende nationale Identitätslösungen ergänzen, indem sie eine europaweit nutzbare digitale Identität für Unternehmen und öffentliche Einrichtungen bieten. Dies würde grenzüberschreitende Verfahren erleichtern. Für eine erfolgreiche Umsetzung ist wichtig, dass bestehende nationale und europäische Strukturen berücksichtigt und sinnvoll weiterentwickelt werden, ohne redundante Doppelstrukturen zu schaffen.

Stellungnahme

Grundsätzliche Bewertung

Die DSV unterstützt das Ziel der Europäischen Kommission, mit den EBW eine einheitliche, interoperable Lösung für Unternehmen zu schaffen, zum Beispiel für die digitale Identifizierung, Authentifizierung, Signatur und Siegelung sowie den Austausch von Daten und Nachweisen. Die EBW können dadurch die Kommunikation zwischen Unternehmen und Sozialversicherungsträgern erleichtern und die Zusammenarbeit über Ländergrenzen hinweg verbessern – zum Beispiel mit Blick auf die Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit.

Zugleich sind aus Sicht der DSV noch wichtige offene Fragen zur konkreten Ausgestaltung und Umsetzung zu klären. So ist zum Beispiel unklar, ob und wie Unternehmen die EBW tatsächlich nutzen werden, da ihre Verwendung gemäß dem Verordnungsvorschlag der Europäischen Kommission freiwillig sein soll und sich ihr Nutzen erst in der Praxis zeigen muss. Aus Sicht der DSV sollte der europäische Rechtsrahmen jedoch die grundsätzliche Möglichkeit vorsehen, die Nutzung der EBW für einen bestimmten Kreis von Unternehmen oder Anwendungsfällen durch nationales Recht verpflichtend zu machen, um doppelte Verfahren zu vermeiden. Nach erfolgreicher Implementierung könnte zum Beispiel eine einheitliche Nutzung der EBW in der Kommunikation zwischen Leistungserbringern und Sozialversicherungsträgern bzw. deren Verbänden angestrebt werden.

Darüber hinaus besteht Klärungsbedarf bei der Definition der „Wirtschaftsteilnehmer“ und damit der von der Verordnung erfassten Akteure. Eine präzisere Begriffsbestimmung ist erforderlich, um die praktischen Auswirkungen der Regelungen – vor allem hinsichtlich der Umsetzungs- bzw. Anerkennungspflicht nach Artikel 16 – besser einschätzen zu können.

Interoperabilität und Integration in bestehende Systeme

Aus Sicht der DSV ist es wichtig, dass die EBW europaweit interoperabel ausgestaltet werden und mit bestehenden nationalen und europäischen Systemen zusammenwirken, ohne bereits etablierte Lösungen zu ersetzen. Die EBW sollten als eine erweiternde Authentifizierungsmethode bestehende Lösungen sinnvoll ergänzen und als nächster Entwicklungsschritt verstanden werden, ohne neue Doppelstrukturen zu schaffen.

Ein Beispiel ist die Beantragung von A1-Bescheinigungen im Rahmen des europäischen Koordinierungsrechts. Die EBW können hier bestehende Verfahren zur Identifizierung ergänzen und eine sichere grenzüberschreitende Antragstellung erleichtern. Künftig soll die A1-Bescheinigung auch als digitales Dokument in der EU-Brieftasche für die digitale Identität (EUDI-Wallet) gespeichert werden. Diese soll auch die Grundlage für den angekündigten Europäischen Sozialversicherungspass (ESSPASS) sein. Deshalb ist eine enge Koordination und Abstimmung zwischen EBW und ESSPASS wichtig, um eine einheitliche Anwendung sicherzustellen.

Grundsätzlich ist eine klare und eindeutige Identifikation von Unternehmen entscheidend für eine effektive Nutzung der EBW. Voraussetzung hierfür ist, dass die Identifikationsverfahren der EBW mit bestehenden nationalen Systemen und Identifikationsmerkmalen kompatibel sind. Der Verordnungsvorschlag verweist zwar auf bestehende europäische Identifikatoren wie die europäische einheitliche Kennung für Unternehmen (European Unique Identifier – EUID) und die Anbindung an bestehende Unternehmensregister, lässt jedoch offen, wie diese mit weiteren nationalen Identifikationsmerkmalen in Verwaltungsverfahren verknüpft werden sollen. Aus Sicht der DSV besteht hier ein erheblicher Klärungsbedarf hinsichtlich der zugrunde liegenden Identifikationsverfahren und -merkmale. Auch ist noch unklar, ob natürliche Personen eindeutig Unternehmen im Kontext der EBW zugeordnet werden sollen und wie eine solche Zuordnung konkret ausgestaltet würde.

Darüber hinaus sollten Daten über die EBW in strukturierten und maschinenlesbaren Formaten bereitgestellt und ausgetauscht werden, um eine effiziente Weiterverarbeitung und echte Interoperabilität zu ermöglichen. Ferner muss geklärt werden, wie die EBW in bestehende europäische Datenaustauschsysteme – zum Beispiel im Kontext des Once-Only-Prinzips – eingebunden werden sollen. Wichtig ist dabei, dass Mehrfachübermittlungen von Informationen vermieden werden.

Technische Umsetzung und Anwendung

Die Einführung der EBW bringt erhebliche technische und organisatorische Herausforderungen mit sich. Neue technische Infrastrukturen müssen aufgebaut und in bestehende Systeme integriert werden. Dies bedeutet zusätzlichen Aufwand und erfordert entsprechende Ressourcen. Vor diesem Hintergrund ist es erforderlich, dass die Europäische Kommission frühzeitig klare technische Spezifikationen und Sicherheitsanforderungen verbindlich festlegt und die umsetzenden Stellen dabei eng einbindet.

Dies gilt insbesondere im Hinblick auf die in Artikel 16 des Verordnungsvorschlags vorgesehene Frist von 24 Monaten zur Umsetzung der Kernfunktionen der EBW durch öffentliche Verwaltungen. Diese ist aus Sicht der DSV sehr ambitioniert und sollte angesichts des erheblichen technischen und organisatorischen Aufwands angemessen erweitert werden. Grundsätzlich ist eine ausreichende Umsetzungsfrist auch bei Aufnahme weiterer Verfahren oder Erweiterungen der Kernfunktionen zu berücksichtigen.

Eine fristgerechte Umsetzung setzt voraus, dass die technischen Standards und Spezifikationen rechtzeitig vorliegen. Deshalb sollte geprüft werden, die Umsetzungsfristen an die Verfügbarkeit dieser Spezifikationen zu knüpfen. Positiv hervorzuheben ist in diesem Zusammenhang die in Artikel 16 Absatz 6 vorgesehene Übergangsregelung, die es öffentlichen Stellen ermöglicht, für einen Übergangszeitraum von bis zu 36 Monaten bestehende alternative Lösungen anstelle des qualifizierten elektronischen Zustelldienstes weiter zu nutzen.

Eine weitere Herausforderung ist die Pflicht, die EBW in bestehenden Verfahren zu akzeptieren. Der Verordnungsvorschlag regelt nicht klar, wann die Nutzung der EBW die gleiche rechtliche Wirkung entfaltet wie bestehende Verfahren. Aus Sicht der DSV besteht hier Klärungsbedarf, um zu vermeiden, dass etablierte strukturierte Datenaustauschverfahren mit automatisierten Verarbeitungsprozessen durch weniger strukturierte Formen der Datenübermittlung ersetzt oder ergänzt werden. Entsprechende Entwicklungen könnten dem Ziel effizienter und verlässlicher Verwaltungsprozesse entgegenstehen.

Sicherheit und Datenschutz

Für die Sozialversicherungsträger sind Sicherheit, Verlässlichkeit und Datenschutz von zentraler Bedeutung. Die EBW müssen daher so ausgestaltet werden, dass bestehende Sicherheitsstandards gewahrt bleiben und ein vertrauenswürdiger europäischer Rahmen geschaffen wird. Die DSV begrüßt deswegen, dass gemäß dem Kommissionsvorschlag für die Registrierung sichere elektronische Identifizierungsmittel nach der eIDAS-Verordnung auf dem Sicherheitsniveau „substanziell“ oder „hoch“ genutzt werden sollen. Diese Sicherheitsanforderungen werden als passend angesehen.

Es sollte geprüft werden, ob das Akkreditierungs- und Vertrauensniveau der EBW an das der EUDI-Wallet anzugleichen ist. Die derzeit vorgesehene bloße Anzeige bzw. Absichtserklärung der Anbieter gemäß Art. 11 Abs. 4 des Verordnungsentwurfs sollte durch ein verbindliches, staatliches Zertifizierungs- oder Zulassungsverfahren ersetzt werden, insbesondere wenn beabsichtigt wird, mit den EBW auch autorisierte öffentliche elektronische Attributsnachweise (PuB-EAA) und staatliche qualifizierte elektronische Attributsnachweise (Q-EAA) anzufragen. Nur durch gleichwertige regulatorische Anforderungen für Wallets natürlicher und juristischer Personen kann ein einheitliches Vertrauensniveau sichergestellt und eine Fragmentierung vermieden werden.

Darüber hinaus ist für die Sicherheit und Vertrauenswürdigkeit der Leistungen der Sozialversicherungsträger eine zuverlässige technische Infrastruktur von entscheidender Bedeutung. Hierfür bedarf es europaweit einheitlicher Regeln und Standards, insbesondere für Anbieter der EBW und für digitale Nachweise innerhalb der Wallet. Dabei ist sicherzustellen, dass das Sicherheitsniveau bestehender Identifikations- und Authentifizierungslösungen nicht geschwächt wird, vor allem weil Handlungen über die EBW die gleiche Rechtswirkung entfalten sollen wie bestehende Verfahren. Dabei müssen auch die spezifischen Anforderungen der Sozialversicherungsträger an Datenschutz und Datensicherheit sowie die besonderen Anforderungen im Kontext kritischer Infrastrukturen angemessen berücksichtigt werden.

Über uns

Die Deutsche Rentenversicherung Bund (DRV Bund), die Deutsche Gesetzliche Unfallversicherung (DGUV), der GKV-Spitzenverband, die Verbände der gesetzlichen Kranken- und Pflegekassen auf Bundesebene sowie die Sozialversicherung für Landwirtschaft, Forsten und Gartenbau (SVLFG) haben sich mit Blick auf ihre gemeinsamen europapolitischen Interessen zur „Deutschen Sozialversicherung Arbeitsgemeinschaft Europa e.V.“ zusammengeschlossen. Der Verein vertritt die Interessen seiner Mitglieder gegenüber den Organen der Europäischen Union sowie anderen europäischen Institutionen und berät die relevanten Akteure im Rahmen aktueller Gesetzgebungsvorhaben und Initiativen. Die Kranken- und Pflegeversicherung mit 75 Millionen Versicherten, die Rentenversicherung mit 57 Millionen Versicherten und die Unfallversicherung mit mehr als 70 Millionen Versicherten in 5,2 Millionen Mitgliedsunternehmen bieten als Teil eines gesetzlichen Versicherungssystems den Bürgerinnen und Bürgern in Deutschland wirksamen Schutz vor den Folgen großer Lebensrisiken.

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