Feed­back der Deut­schen Sozi­al­ver­si­che­rung vom 3. Februar 2025

Vorschlag der Europäischen Kommission zur Änderung der Durchführungsverordnung hinsichtlich der harmonisierten Kennzeichnungsanforderungen für Pflanzenschutzmittel

Vorbe­mer­kung

Die Verordnung (EU) Nr. 547/2011 der Kommission zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Kennzeichnungsanforderungen für Pflanzenschutzmittel regelt unter anderem die Standardformulierungen, die für die Kennzeichnung von Pflanzenschutzmitteln genutzt werden sollen. Sie dienen zum einen dazu, die Gesundheit von Menschen und Tieren vor besonderen Risiken zu schützen. Seit der Verabschiedung der Verordnung der Kommission im Juni 2011 haben die Mitgliedstaaten die Liste der Standardformulierungen von Kennzeichnungsanforderungen für Pflanzenmitteln auf nationaler Ebene regelmäßig ausgeweitet. Die Europäische Kommission möchte deswegen mit dem am 6. Januar 2025 vorgelegten Änderungsvorschlag einerseits eine weitestgehende einheitliche Kommunikation an Anwenderinnen und Anwender von Pflanzenschutzmitteln sicherstellen. Andererseits dient die Änderung dazu, die Umsetzung von Sicherheitsvorkehrungen und Maßnahmen zur Risikoprävention und Risikominderung zu gewährleisten.


Die deutsche Sozialversicherung (DSV) begrüßt grundsätzlich die Initiative der Europäischen Kommission, die Kennzeichnungspflichten für Pflanzenschutzmittel weiter zu harmonisieren und die Kommunikation im Bereich Risikoprävention und -minderung gegenüber den Endnutzerinnen und Endnutzern dieser Mittel zu verbessern. Aus Sicht der DSV sollte die Überarbeitung neben der Harmonisierung der Kennzeichnungspflichten auch darauf abzielen, ein umfassendes Schutzniveau der Anwenderinnen und Anwendern von Pflanzenschutzmitteln zu gewährleisten.

Stel­lung­nahme

Stan­dard­for­mu­lie­rungen zum Schutz von Betrei­benden und Arbeit­neh­menden

In der Praxis ist für die Handhabung und sichere Entsorgung von Pflanzenschutzmitteln die Verwendung von Schutzkleidung und Handschuhen unerlässlich, um die Sicherheit und Gesundheit der Anwenderinnen und Anwender zu gewährleisten. Aus Sicht der DSV sollten deswegen in Anhang V Abschnitt 2 Hinweise aufgenommen werden, die die Nutzung benötigter persönlicher Schutzausrüstung (PSA) in Abhängigkeit von der ausgeführten Tätigkeit sicherstellen. Zudem ist es wichtig, dass sich an der jeweils empfohlenen PSA und der jeweils empfohlenen Schutzstufe orientiert wird. Anwenderinnen und Anwendern von Pflanzenschutzmitteln wird in Deutschland beispielsweise empfohlen, Handschuhe der Norm ISO 18889 und Schutzkleidung der Norm EN 27065 zu nutzen. Entsprechend der Tätigkeit sollte auch auf Augenschutz und gegebenenfalls Atemschutz hingewiesen werden.

Die Liste der Standardformulierungen in Anhang V Abschnitt 2 sollte deswegen durch die folgenden Sätze ergänzt werden:

  • SPo 7: Beim Umgang mit einem konzentrierten Produkt ist (persönliche Schutzausrüstung ist anzugeben) zu verwenden. (Use (personal protection equipment to be specified) when handling concentrated product.)
  • SPo 8: Bei Reparatur- und Reinigungsarbeiten an kontaminierten Geräten ist (persönliche Schutzausrüstung ist anzugeben) zu verwenden. (Use (personal protection equipment to be specified) during repair and cleaning work of contaminated equipment.)
  • SPo 9: Bei Nachfolgearbeiten ist (persönliche Schutzausrüstung ist anzugeben) zu verwenden. (Use (personal protection equipment to be specified) for re-entry work.)

Anwenderinnen und Anwender sollten zu ihrer Sicherheit bei Arbeiten mit Pflanzenschutzmitteln grundsätzlich lange Arbeitskleidung und festes Schuhwerk tragen. Die DSV spricht sich darüber hinaus dafür aus, dass unabhängig von der weiteren zu verwendenden PSA (wie z. B. Atemschutz) und im Einklang mit den Vorgaben des Bundesamtes für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit (BVL) für alle Tätigkeiten mit Pflanzenschutzmitteln zertifizierte Arbeitskleidung getragen wird. Im Vergleich zu nicht zertifizierter Arbeitskleidung, deren Schutzwirkung abhängig von der Produktionsweise (Material, Stoffdicke, Webtechnik etc.) stark schwanken kann, bietet zertifizierte Arbeitskleidung (z. B. Arbeitskleidung der Schutzstufe C1 oder C2 nach EN ISO 27065) eine vom Hersteller klar definierte Schutzwirkung, mit ebenso eindeutigen Grenzen dieser Schutzwirkung. Das Tragen einer solchen Arbeitskleidung bietet auch dann einen Basisschutz, wenn andere PSA nicht getragen wird. Beispielsweise besteht beim Ein- und Aussteigen aus der Maschine die Gefahr einer Kontamination durch Abstreifen von Pflanzenschutzrückständen, die an der Maschine haften. Eine zertifizierte Arbeitskleidung würde die Anwenderin oder den Anwender damit entsprechend bei seiner Tätigkeit schützen.

Das Tragen geeigneter und damit zertifizierter Arbeitskleidung ist zudem bei der Expositionseinschätzung im Rahmen des Zulassungsverfahrens eines Pflanzenschutzmittels eine Grundannahme. Bei der Beurteilung des Einhaltens toxikologischer Grenzwerte wird die expositionsmindernde Wirkung der genannten Kleidung mitberücksichtigt. Der Begriff „zertifizierte Arbeitskleidung“ wird auch von anderen öffentlichen Stellen, z. B. der Europäischen Behörde für Lebensmittelsicherheit (EFSA) oder dem BVL, genutzt und meint dort Arbeitskleidung der Schutzstufe C1 oder C2 nach EN ISO 27065. Er dient auch zur sprachlichen Abgrenzung gegenüber gegebenenfalls zusätzlich zu tragender PSA.

Daher sollte eine Standardformulierung in Anhang V Abschnitt II aufgenommen werden, die auf die Nutzung zertifizierter Arbeitskleidung hinweist, da die Arbeitskleidung eine gewisse Schutzwirkung gegen Pflanzenschutzmittel haben soll und somit rechtlich PSA ist. Als solche muss sie der Verordnung (EU) 2016/425 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. März 2016 über persönliche Schutzausrüstungen und zur Aufhebung der Richtlinie 89/686/EWG des Rates entsprechen.

  • SPo 10: Verwenden Sie für alle Tätigkeiten mit dem Pflanzenschutzmittel zertifizierte Arbeitskleidung. (Use certified workwear for all activities with the plant protection product.)

Im Sinne des präventiven Gesundheitsschutzes legt die Standardformulierung SPo 6 in Anhang V Abschnitt 2 fest, dass eine Konzentration angegeben werden soll, die bestimmt, ab wann ein behandelter Bereich wieder betreten werden kann. Zur sicheren Umsetzung müssen Anwenderinnen und Anwender in der Lage sein, dies zu beurteilen.

Stan­dard­for­mu­lie­rungen für die Verwen­dung oder Aussaat von behan­deltem Saatgut

In Bezug auf behandeltes Saatgut weist Erwägungsgrund 12 des Änderungsvorschlages darauf hin, dass Anwenderinnen und Anwender Informationen über das Behandlungsmittel erhalten sollten. Diese Verpflichtung wurde jedoch nicht in Anhang V Abschnitt 7.2 vermerkt. Zum Schutz von Anwenderinnen und Anwendern sollte dieser Hinweis aufgenommen werden. Außerdem sollten Anwenderinnen und Anwender, die beispielsweise bei der Befüllung oder dem Reinigen von Sämaschinen mit behandeltem Saatgut in Berührung kommen, auf die Nutzung adäquater PSA hingewiesen werden. Hierfür empfiehlt sich die Nutzung von Handschuhen (z. B. ISO 18889) sowie je nach Tätigkeit oder zu erwartender Staubentwicklung zusätzlich die Verwendung von Schutzkleidung (z. B. EN 27065) oder Atemschutz. Die Liste der Standardformulierungen in Anhang V Abschnitt 7.2 sollte diesbezüglich auf Folgendes hinweisen:

  • Sss 14: Beim Umgang mit behandeltem Saatgut ist (persönliche Schutzausrüstung ist anzugeben) zu verwenden. (Use (personal protection equipment to be specified) while handling treated seeds.)

Des Weiteren sollte in Bezug auf behandeltes Saatgut die ergänzende Angabe, welches Behandlungsmittel zur Anwendung kam, für eine anwenderfreundliche Bereitstellung der Information in Anhang 1 aufgenommen werden.

Gebrauchs­an­wei­sungen für Pflan­zen­schutz­mittel

Nicht nur die Harmonisierung der Kennzeichnung von Pflanzenschutzmitteln ist für den die Sicherheit und Gesundheit der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer relevant, sondern auch die Harmonisierung der beiliegenden Gebrauchsanweisung. Momentan richten sich Gliederung und Inhalt der Gebrauchsanweisung nach nationalen Gesetzen. Somit unterscheiden sich Umfang und Qualität der zur Verfügung gestellten Informationen von Mitgliedstaat zu Mitgliedstaat stark. Ein Vorgehen, wie es auch in der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 zur Registrierung, Bewertung, Zulassung und Beschränkung chemischer Stoffe (REACH-Verordnung) bezüglich der Sicherheitsdatenblätter gewählt wurde, ist ratsam. Durch Vorgabe einer Gliederung im vorliegenden Änderungsvorschlag ließe sich sicherstellen, dass alle Anwenderinnen und Anwender eines Produktes zum Pflanzenschutz in der EU dieselben Informationen haben. Eine mögliche Struktur könnte sein:

  1. Produktname, Angaben zum Hersteller, Kontaktdaten
  2. Anwendungsbereiche des Produkts und Anwendungsmengen
  3. Gefährdungen für den Menschen
  4. Schutzmaßnahmen und Schutzausrüstung unterteilt nach vorhersehbaren/üblichen Tätigkeiten
  5. Gefahren für die Umwelt
  6. Maßnahmen zum Umweltschutz
  7. Gewässerschutz
  8. Sonstiges

Eine Harmonisierung der Gebrauchsanweisung für Pflanzenschutzmittel stellt auch eine Erleichterung für Hersteller und Importeure dar, da somit nur noch eine Vorschrift bei der Anfertigung der Gebrauchsanweisung berücksichtigt werden muss.

Über uns

Die Deutsche Rentenversicherung Bund (DRV Bund), die Deutsche Gesetzliche Unfallversicherung (DGUV), der GKV-Spitzenverband, die Verbände der gesetzlichen Kranken- und Pflegekassen auf Bundesebene sowie die Sozialversicherung für Landwirtschaft, Forsten und Gartenbau (SVLFG) haben sich mit Blick auf ihre gemeinsamen europapolitischen Interessen zur „Deutschen Sozialversicherung Arbeitsgemeinschaft Europa e.V.“ zusammengeschlossen. Der Verein vertritt die Interessen seiner Mitglieder gegenüber den Organen der Europäischen Union sowie anderen europäischen Institutionen und berät die relevanten Akteure im Rahmen aktueller Gesetzgebungsvorhaben und Initiativen. Die Kranken- und Pflegeversicherung mit 75 Millionen Versicherten, die Rentenversicherung mit 57 Millionen Versicherten und die Unfallversicherung mit mehr als 70 Millionen Versicherten in 5,2 Millionen Mitgliedsunternehmen bieten als Teil eines gesetzlichen Versicherungssystems den Bürgerinnen und Bürgern in Deutschland wirksamen Schutz vor den Folgen großer Lebensrisiken.

DSV Feedback zu Kennzeichnungsanforderungen für Pflanzenschutzmittel

Um unseren Webauftritt für Sie optimal zu gestalten und fortlaufend verbessern zu können, verwenden wir Cookies. Wenn Sie 'Akzeptieren' klicken, stimmen Sie der Verwendung aller Cookies zu. Andernfalls verwenden wir nur funktional unverzichtbare Cookies. Weitere Informationen, erhalten Sie in unserer Datenschutzerklärung für Webseitenbenutzer.