Vorschläge der Deutschen Sozialversicherung vom 18. Juni 2026

zur Weiterentwicklung des Rechts der Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit

Inhalt



Vorbemerkung

Mit der Revision der Verordnungen (EG) Nr. 883/2004 und (EG) Nr. 987/2009 zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit wird das Koordinierungsrecht an aktuelle sozialpolitische Entwicklungen und die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs angepasst. Mit der Einigung im Trilog vom 29. April 2026 wurde ein wichtiger Schritt zu dessen Modernisierung gemacht, den die DSV ausdrücklich begrüßt.

Trotz des insgesamt positiven Verhandlungsergebnisses sieht die DSV weiteren Regelungs- und Anpassungsbedarf. Das vorliegende Papier enthält Vorschläge, wie das Koordinierungsrecht über die aktuelle Revision hinaus praxisgerecht weiterentwickelt werden kann.

Im Teil II werden konkrete Änderungsvorschläge zum anwendbaren Recht und zur zwischenstaatlichen Kostenabrechnung gemacht. Diese betreffen die beiden Koordinierungsverordnungen sowie die Anpassung eines Anhangs zur Durchführungsverordnung (EG) Nr. 987/2009. Ziel ist es, grenzüberschreitende Erwerbsrealitäten anzuerkennen und klarer zu regeln und die Kostenabrechnung durch feste Fristen und einheitliche Standards zu verbessern. Außerdem wird vorgeschlagen, die pauschale Kostenabrechnung abzuschaffen und die zwischenstaatliche Kostenabrechnung konsequent an den tatsächlichen Aufwänden auszurichten. Für die von den einzelnen Ländern hierfür vorzunehmenden notwendigen nationalen Anpassungen soll es eine ausreichend bemessene Übergangsfrist geben.

Teil III enthält weitere Anregungen für zusätzlichen Regelungsbedarf. Die in der Praxis feststellbare Zunahme von Fällen, in denen sich das anwendbare Recht rückwirkend ändert, macht aus Sicht der DSV klarere gesetzliche Regelungen erforderlich. Zudem sollte der grenzüberschreitende Austausch von Sozialversicherungsdaten datenschutzkonform ausgestaltet und im Koordinierungsrecht verankert werden.



Weiterentwicklung des anwendbaren Rechts und der Kostenabrechnung

Weiterentwicklung des anwendbaren Rechts

Vorrang der abhängigen Beschäftigung

Artikel 13 Abs. 3 VO (EG) Nr. 883/2004 sieht einen unbedingten Vorrang der abhängigen Beschäftigung vor. Das bedeutet, dass bei Ausübung einer selbständigen und abhängigen Tätigkeit in unterschiedlichen Staaten das Recht des Staates anzuwenden ist, wo die abhängige Beschäftigung ausgeübt wird.

Artikel 13 Abs. 3 VO (EG) Nr. 883/2004

Beabsichtigte Neuregelung

Der unbedingte Vorrang der abhängigen Beschäftigung im Verhältnis zu einer selbständigen Tätigkeit bei der Feststellung des anwendbaren Rechts wird zugunsten einer am Beschäftigungsumfang orientierten Regelung aufgelöst.

Artikel

Aktuelle Regelung

wird zu

Änderungsvorschlag

Art. 13

Abs. 3


(3) Eine Person, die gewöhnlich in verschiedenen Mitgliedstaaten eine Beschäftigung und eine selbstständige Erwerbstätigkeit ausübt, unterliegt den Rechtsvorschriften des Mitgliedstaats, in dem sie eine Beschäftigung ausübt, oder, wenn sie eine solche Beschäftigung in zwei oder mehr Mitgliedstaaten ausübt, den nach Absatz 1 bestimmten Rechtsvorschriften.

wird zu

(3) Eine Person, die gewöhnlich in verschiedenen Mitgliedstaaten eine Beschäftigung und eine selbstständige Erwerbstätigkeit ausübt, unterliegt den Rechtsvorschriften des Mitgliedstaats, in dem sie eine Beschäftigung ausübt, oder, wenn sie eine solche Beschäftigung in zwei oder mehr Mitgliedstaaten ausübt, den nach Absatz 1 bestimmten Rechtsvorschriften. Wohnmitgliedstaates, wenn sie dort einen wesentlichen Teil ihrer Tätigkeit ausübt. Übt sie im Wohnmitgliedstaat keinen wesentlichen Teil der Tätigkeit aus und bildet die abhängige Beschäftigung den Hauptteil der Tätigkeit, richten sich die Rechtsvorschriften nach Absatz 1 Buchstabe b, andernfalls unterliegt sie den Rechtsvorschriften des Mitgliedstaats, in dem sich der Mittelpunkt ihrer Tätigkeiten befindet.

Begründung

Der unbedingte Vorrang der abhängigen Beschäftigung ist nur schwer nachvollziehbar und kann falsche Anreize setzen. Insbesondere Personen, die hauptberuflich selbständig tätig sind und nur eine Beschäftigung im geringen Umfang in einem anderen Staat ausüben, haben dadurch einen erheblichen Gestaltungsspielraum beim anwendbaren Recht. Das Recht des Beschäftigungsstaats ist dann stets grundsätzlich vorrangig – unabhängig vom Umfang der Beschäftigung (marginale Tätigkeiten ausgenommen). Der Vorrang sollte deshalb klarer nach dem tatsächlichen Tätigkeitsumfang gestaltet werden.

Artikel 14 Absatz 8 VO (EG) 987/2009

Beabsichtigte Neuregelung

Folgeregelung zum Änderungsvorschlag zu Artikel 13 Absatz 3 VO (EG) 883/2004.

Artikel

Aktuelle Regelung

wird zu

Änderungsvorschlag

Art.14

Abs. 8


(8) Bei der Anwendung von Artikel 13 Absätze 1 und 2 der Grundverordnung […]

wird zu

(8) Bei der Anwendung von Artikel 13 Absätze 1 und 2 bis 3 der Grundverordnung […]




Mehrfache Erwerbstätigkeit als Beamte

Artikel 13 bestimmt das anwendbare Recht für Personen, die in zwei oder mehreren Mitgliedstaaten erwerbstätig sind. Es soll immer nur das Recht eines Staates gelten und Doppelversicherungen vermieden werden. Dazu führt Artikel 13 bestimmte Prioritätsregeln auf – zum Beispiel, dass eine Person vorrangig in dem Land zu versichern ist, wo eine Beschäftigung ausgeübt wird (Abs. 3). Wenn eine Person in zwei oder mehreren Staaten Tätigkeiten als Beamter oder Beamten gleichgestellte Person ausübt, trifft Artikel 13 keine Festlegung zum anwendbaren Recht.

Artikel 13 Abs. 4 VO (EG) Nr. 883/2004

Beabsichtigte Neuregelung

Aufnahme einer Regelung in Artikel 13 für den Fall, dass eine Person in zwei oder mehreren Mitgliedstaaten als Beamter oder Beamten gleichgestellte Person tätig ist.

Artikel

Aktuelle Regelung

wird zu

Änderungsvorschlag

Art.13

Abs. 4


(4) Eine Person, die in einem Mitgliedstaat als Beamter beschäftigt ist und die eine Beschäftigung und/oder eine selbstständige Erwerbstätigkeit in einem oder mehreren anderen Mitgliedstaaten ausübt, unterliegt den Rechtsvorschriften des Mitgliedstaats, dem die sie beschäftigende Verwaltungseinheit angehört.

wird zu

(4) Eine Person, die in einem Mitgliedstaat als Beamter beschäftigt ist und die eine Beschäftigung und/oder eine selbstständige Erwerbstätigkeit in einem oder mehreren anderen Mitgliedstaaten ausübt, unterliegt den Rechtsvorschriften des Mitgliedstaats, dem die sie beschäftigende Verwaltungseinheit angehört. Ist die Person in mehr als einem Staat als Beamter beschäftigt, bestimmen sich die anwendbaren Rechtsvorschriften nach Abs. 1.

Begründung

Die gegenwärtig bestehende Regelung des Artikel 13 führt zu Schwierigkeiten in der Praxis. Wenn eine Person in mehr als einem Staat als Beamter oder als Beamten gleichgestellte Person beschäftigt ist, versichern einige Mitgliedstaaten die Personen aufgrund ihrer nationalen Regelungen (Doppelversicherung), einige Staaten legen das Recht gemäß Artikel 13 Absatz 1 fest und andere Staaten einigen sich auf das anzuwendende Recht mit einer Ausnahmevereinbarung nach Artikel 16. Aufgrund der unklaren Regelung und uneinheitlichen Anwendung besteht somit eine Ungleichbehandlung von in mehreren Staaten als Beamte beschäftigte Personen.


Weiterentwicklung der Kostenabrechnung

Abschaffung der pauschalen Kostenabrechnung

Die Grundverordnung VO (EG) Nr. 883/2004 sieht seit Beginn an die Möglichkeit der pauschalen Kostenabrechnung für Mitgliedstaaten vor, bei deren Rechts- und Verwaltungsstruktur eine Erstattung auf der Grundlage der tatsächlichen Aufwendungen nicht zweckmäßig ist. In der Durchführungsverordnung sind dazu konkrete Umsetzungs- und Berechnungsregelungen enthalten.

Artikel 35 Abs. 2 und Artikel 87 Abs. 10c VO (EG) Nr. 883/2004

Beabsichtigte Neuregelung

Die Möglichkeit der pauschalen Kostenabrechnung wird gestrichen. Die Neuregelung tritt zum 01.01.2030 in Kraft. Siehe auch Folgeregelung zu Artikel 62 VO (EG) Nr. 987/2009.

Artikel

Aktuelle Regelung

wird zu

Änderungsvorschlag

Art. 35

Abs. 2


(2) Die Erstattungen nach Absatz 1 werden nach Maßgabe der Durchführungsverordnung festgestellt und vorgenommen, und zwar entweder gegen Nachweis der tatsächlichen Aufwendungen oder auf der Grundlage von Pauschalbeträgen für Mitgliedstaaten, bei deren Rechts- und Verwaltungsstruktur eine Erstattung auf der Grundlage der tatsächlichen Aufwendungen nicht zweckmäßig ist.

wird zu

(2) Die Erstattungen nach Absatz 1 werden nach Maßgabe der Durchführungsverordnung festgestellt und vorgenommen, und zwar entweder gegen Nachweis der tatsächlichen Aufwendungen vorgenommen. oder auf der Grundlage von Pauschalbeträgen für Mitgliedstaaten, bei deren Rechts und Verwaltungsstruktur eine Erstattung auf der Grundlage der tatsächlichen Aufwendungen nicht zweckmäßig ist.

Art. 87

Abs. 10c
neu

(10c)

wird zu

(10 c) Erstattungen nach Art. 35 Absatz 1 können nach der Maßgabe der Durchführungsverordnung bis zum Ablauf des 31.12.2029 auf der Grundlage von Pauschalbeträgen für Mitgliedstaaten festgestellt und vorgenommen werden, bei deren Rechts und Verwaltungsstruktur eine Erstattung auf der Grundlage der tatsächlichen Aufwendungen derzeit noch nicht zweckmäßig ist.

Begründung

Die Möglichkeit der pauschalen Kostenabrechnung sollte schon mit Einführung der VO (EG) Nr. 883/2004 abgeschafft werden. Denn die pauschale Kostenabrechnung ermöglicht im Einzelfall keine Kostengerechtigkeit. Für in Deutschland versicherte Personen, die beispielsweise in Spanien wohnen, gilt dies insbesondere, wenn sie sich zu umfangreicheren Behandlungen nach Deutschland begeben, ohne dabei ihren dauerhaften Aufenthalt in Spanien zu beenden. Die deutschen Krankenkassen haben dann sowohl die hier anfallenden Kosten zu tragen als auch weiterhin die Kopfpauschalen in Spanien zu zahlen, die unabhängig von einer Leistungsinanspruchnahme zu entrichten sind. Weiterhin führt die pauschale Kostenabrechnung in der Praxis zu Schwierigkeiten, zum Beispiel bei der Genehmigung von Behandlungen in einem dritten Mitgliedstaat. Hinzu kommt, dass sich die Verwaltungsstrukturen der bisher pauschal abrechnenden Länder in den letzten Jahren aufgrund nationaler Digitalisierungsbemühungen deutlich verändert haben.

Der elektronische Austausch von Sozialversicherungsdaten (EESSI) stellt sicher, dass die Voraussetzungen für eine Kostenabrechnung nach tatsächlichen Aufwänden in allen den an der Koordinierung teilnehmenden Staaten gegeben sind. Allerdings erfordert die Umstellung Anpassungen in den nationalen Verfahren der heute pauschal abrechnenden Länder (UK, NO, ES, PT, SE, IE, CY). Damit die betroffenen Mitgliedstaaten dennoch genügend Zeit haben, sich auf die neue Abrechnungsweise nach tatsächlichen Aufwänden einzustellen, sollte ein ausreichender Übergangszeitraum vorgesehen werden, der mit Ablauf des 31.12.2029 endet und in einer eigenen Übergangsregelung beschrieben ist.

Artikel 62 ff VO (EG) Nr. 987/2009

Beabsichtigte Neuregelung

Die Streichung der pauschalen Kostenabrechnung in der Grundverordnung (EG) Nr. 883/2004 erfordert korrespondierende Folgeänderungen in der Durchführungsverordnung, die nachfolgend vorgeschlagen werden.

Artikel

Aktuelle Regelung

wird zu

Änderungsvorschlag

Art. 62

Abs. 1


(1) Bei der Anwendung von Artikel 35 und 41 der Grundverordnung erstattet der zuständige Träger dem Träger, der die Sachleistungen gewährt hat, diese in Höhe der tatsächlichen Ausgaben, die sich aus der Rechnungsführung dieses Trägers ergeben, außer bei Anwendung des Artikels 63 der Durchführungsverordnung.

wird zu

(1) Bei der Anwendung von Artikel 35 und 41 der Grundverordnung erstattet der zuständige Träger dem Träger, der die Sachleistungen gewährt hat, diese in Höhe der tatsächlichen Ausgaben, die sich aus der Rechnungsführung dieses Trägers ergeben. , außer bei Anwendung des Artikels 63 der Durchführungsverordnung.

Art. 62

Abs. 2


wird zu

Absatz 2 wird gestrichen.


Art. 63, 64, 65


wird zu

Artikel 63 bis 65 werden gestrichen.


Art. 95a

neu


wird zu

Übergangsvorschrift für pauschale Kostenabrechnung

(95a) Erstattungen nach Artikel 87 Abs. 10c der Grundverordnung werden nach Maßgabe der bis zum [Datum] geltenden Fassung der Art. 62 Abs. 2, 63, 64, 65 und 67 Abs. 2 durchgeführt.

Begründung

Siehe Begründung zu Artikel 35 Abs. 2 und Artikel 87 Abs. 10c VO (EG) Nr. 883/2004.


Beanstandungen kodifizieren und Zahlungsfristen modernisieren

Die Regelungen zur Kostenabrechnung in der Durchführungsverordnung (EG) Nr. 987/2009 (Art. 66 ff) ermöglichen es zum einen dem erstattungspflichtigen Träger, eine Kostenabrechnung aus dem Ausland aus berechtigtem Grund zu beanstanden. Bislang ist der konkrete Ablauf des Beanstandungsprozesses und der in diesem Zusammenhang zentralen sogenannten „Reaktionsfrist“ auf eine Beanstandung jedoch lediglich im Beschluss Nr. S11 der Verwaltungskommission festgehalten. Zum anderen sollen die Erstattungen im Rahmen des Forderungsausgleichs so „rasch wie möglich“ vorgenommen werden. Artikel 67 Abs. 5 sieht hierzu eine Frist von 18 Monaten vor, nach Ablauf des Monats, in dem sie bei der Verbindungsstelle des leistungspflichten Mitgliedstaats eingereicht wurden.

Artikel 67 Abs. 1 ff VO (EG) Nr. 987/2009

Beabsichtigte Neuregelung

Forderungen sollten künftig mindestens vierteljährlich bei der Verbindungsstelle des leistungspflichtigen Mitgliedstaats eingereicht werden. Der Zahlungsausgleich zwischen den Trägern sollte künftig innerhalb einer Frist von zwölf Monaten erfolgen. Die für Beanstandungen von Forderungen aus dem Ausland im Beschluss Nr. S11 der Verwaltungskommission hinterlegten Regelungen sollten in die Durchführungsverordnung übernommen werden.

Hieraus ergibt sich folgende Übersicht für die Zahlungs-, Beanstandungs- und Klärungsfristen:

Inhalt

Frist

Regelung

Frist zur Einreichung der Forderungen

Mindestens vierteljährlich

Art. 67 Abs. 1 S. 2

Zahlungsfrist für unbeanstandete Forderungen

12 Monate nach Einreichung

Art. 67 Abs. 5 S. 1

Beanstandungsfrist

12 Monate nach Einreichung

Art. 67 Abs. 5 S. 2

Reaktionsfrist auf Beanstandungen

9 Monate nach Eingang der Beanstandung

Art. 67 Abs. 5a

Klärungs- und Zahlungsfrist für beanstandete Forderungen

24 Monate nach Einreichung

Art. 67 Abs. 6

Stellungnahmefrist des Rechnungsausschusses

12 Monate nach Antrag beim Rechnungsausschuss

Art. 67 Abs. 7 S. 1

Antragsfrist für Stellungnahme des Rechnungsausschusses

12 Monate nach Ablauf der Frist des Abs. 6 (36 Monate nach Einreichung der Forderung)

Art. 67 Abs. 7 S. 2

Ausschlussfrist für beanstandete nicht beglichene Forderung ohne Einleitung des Verfahrens beim Rechnungsausschuss

36 Monate nach Einreichung der Forderung

Art. 67 Abs. 8



Artikel

Aktuelle Regelung

wird zu

Änderungsvorschlag

Art. 67

Abs. 1


(1) Forderungen auf Grundlage von tatsächlichen Aufwendungen werden bei der Verbindungsstelle des leistungspflichtigen Mitgliedstaats binnen zwölf Monaten nach Ablauf des Kalenderjahres eingereicht, in dem die Forderungen in die Rechnungsführung des forderungsberechtigten Trägers aufgenommen wurden.

wird zu

(1) Forderungen auf Grundlage von tatsächlichen Aufwendungen werden bei der Verbindungsstelle des leistungspflichtigen Mitgliedstaats binnen zwölf Monaten nach Ablauf des Kalenderjahres eingereicht, in dem die Forderungen in die Rechnungsführung des forderungsberechtigten Trägers aufgenommen wurden. Die Einreichung soll mindestens vierteljährlich erfolgen.

Art. 67

Abs. 2

(2) Forderungen auf der Grundlage von Pauschalbeträgen für ein Kalenderjahr werden bei der Verbindungsstelle des leistungspflichtigen Mitgliedstaats binnen zwölf Monaten nach dem Monat eingereicht, in dem die Durchschnittskosten des betreffenden Jahres im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht wurden. Die in Artikel 64 Absatz 4 der Durchführungsverordnung genannten Verzeichnisse werden bis zum Ende des Jahres, das dem Bezugsjahr folgt, vorgelegt.


wird zu

Absatz 2 wird gestrichen.


Art. 67

Abs. 5

(5) Die Forderungen werden binnen 18 Monaten nach Ablauf des Monats, in dem sie bei der Verbindungsstelle des leistungspflichtigen Mitgliedstaats eingereicht wurden, an die in Artikel 66 der Durchführungsverordnung genannte Verbindungsstelle des forderungsberechtigten Mitgliedstaats gezahlt. Dies gilt nicht für Forderungen, die innerhalb dieses Zeitraums aus einem berechtigten Grund vom leistungspflichtigen Träger zurückgewiesen wurden.

wird zu

(5) Die Forderungen werden binnen 18 zwölf Monaten nach Ablauf des Monats, in dem sie bei der Verbindungsstelle des leistungspflichtigen Mitgliedstaats eingereicht wurden, an die in Artikel 66 der Durchführungsverordnung genannte Verbindungsstelle des forderungsberechtigten Mitgliedstaats gezahlt oder aus berechtigtem Grund gegenüber der Verbindungsstelle des forderungsberechtigten Mitgliedstaats beanstandet. Für die Fristwahrung maßgeblich ist der Eingang der Zahlung oder Beanstandung bei der Verbindungsstelle des forderungsberechtigten Mitgliedstaats. Dies gilt nicht für Forderungen, die innerhalb dieses Zeitraums aus einem berechtigten Grund vom leistungspflichtigen Träger zurückgewiesen wurden.

Art. 67

Abs. 5a neu


wird zu

(5a) Forderungen beziehungsweise die relevanten Teile davon, die gemäß Absatz 5 fristgerecht gegenüber der Verbindungsstelle des forderungsberechtigten Mitgliedstaats beanstandet wurden, sind hinfällig, sofern die Verbindungsstelle des forderungsberechtigten Mitgliedstaats nicht innerhalb einer Frist von neun Monaten auf die Beanstandung reagiert. Für die Fristwahrung gilt Absatz 5 Satz 2 entsprechend.

Art. 67

Abs. 6

(6) Beanstandungen einer Forderung müssen binnen 36 Monaten nach Ablauf des Monats geklärt sein, in dem die Forderung eingereicht wurde.

wird zu

(6) Beanstandungen einer Forderung müssen binnen 36 24 Monaten nach Ablauf des Monats geklärt sein, in dem die Forderung eingereicht wurde.

Art. 67

Abs. 7

(7) Der Rechnungsausschuss erleichtert den Abschluss der Rechnungsführung in Fällen, in denen eine Einigung nicht innerhalb des in Absatz 6 genannten Zeitraums erzielt werden kann, und nimmt auf begründeten Antrag einer der Parteien innerhalb von sechs Monaten, gerechnet ab dem Monat, in dem er mit der Angelegenheit befasst worden ist, zu Beanstandungen Stellung.

wird zu

(7) Der Rechnungsausschuss erleichtert den Abschluss der Rechnungsführung in Fällen, in denen eine Einigung nicht innerhalb des in Absatz 6 genannten Zeitraums erzielt werden kann sowie in Fällen, in denen unbeanstandete Forderungen nach der in Absatz 5 genannten Frist unbezahlt sind. Der Rechnungsausschuss und nimmt auf begründeten Antrag einer der Parteien innerhalb von sechs zwölf Monaten, gerechnet ab dem Monat, in dem er mit der Angelegenheit befasst worden ist, zu Beanstandungen Stellung den unbezahlten Forderungen Stellung. Die antragstellende Partei reicht ihren begründeten Antrag spätestens zwölf Monate nach Ablauf der in Absatz 5 oder 6 genannten Frist ein.

Art. 67

Abs. 8 neu


wird zu

(8) Unbezahlte Forderungen, für die von keiner Partei innerhalb von zwölf Monaten nach Ablauf der jeweiligen Frist das in Artikel 67 Absatz 7 festgelegte Verfahren eingeleitet wurde, sind als hinfällig zu betrachten. Bis zur Einleitung des Verfahrens nach Artikel 67 Absatz 7 bemühen sich beide Parteien weiterhin um eine endgültige Klärung der unbezahlten Forderungen.

Art. 67

Abs. 9 neu


wird zu

(9) Die Verbindungsstellen der Mitgliedstaaten können bilateral die endgültige Begleichung der Forderungen für die Träger in ihrem Zuständigkeitsbereich vereinbaren. Solche Vereinbarungen können auch allgemeine Lösungen umfassen, die nicht auf Einzelfälle abstellen.

Begründung

Im aktuellen Gesetz fehlt eine Regelung für die Häufigkeit, mit der Forderungen bei den Verbindungsstellen eingereicht werden. Die Einführung einer Verpflichtung zum regelmäßigen und zeitnahen Austausch von Forderungen zwischen den Mitgliedstaaten würde zur Beschleunigung der Kostenabrechnung und zur finanziellen Entlastung der forderungsberechtigten Träger beitragen. Künftig sollten die Forderungen durch die Verbindungsstellen mindestens vierteljährlich eingereicht werden (Abs. 1).

Die Zahlungen erfolgen bisher häufig erst mit Ablauf der in Artikel 67 Abs. 5 VO (EG) 987/2009 festgelegten 18-Monatsfrist und damit mit großem Zeitverzug zur eigentlichen Sachleistungsaushilfe. Durch EESSI ist heute aber ein zügigerer Forderungsausgleich problemlos möglich. Eine Anpassung der Zahlungsfrist für Forderungen von (de facto) 18 Monaten auf zwölf Monate (siehe Vorschlag Abs. 5) trägt insbesondere aus Sicht der deutschen Kranken- und der deutschen Unfallversicherung den fortgeschrittenen technischen Möglichkeiten in der Sozialversicherungsträger Rechnung und würde den Forderungsausgleich im Sinne von Artikel 66 Abs. 1 beschleunigen. Die Rechtsverbindlichkeit des Beschlusses Nr. S11 der Verwaltungskommission wird bei der operativen Forderungsklärung immer wieder von einzelnen Mitgliedsstaaten in Frage gestellt. Deshalb ist es geboten, die in diesem Beschluss hinterlegten Regelungen in die Durchführungsverordnung zu übernehmen. Dem dienen die neu vorgeschlagenen Absätze 8 und 9. Die Reaktion auf eine Beanstandung muss der Verbindungsstelle des zahlungspflichtigen Mitgliedstaates spätestens neun Monate nach Ablauf des Monats vorliegen, in dem die Beanstandung bei der Verbindungsstelle des forderungsberechtigten Trägers eingegangen ist; andernfalls gilt die Beanstandung als akzeptiert. Um zudem weitere Auseinandersetzungen zwischen den Mitgliedsstaaten zu vermeiden, sollte auch klargestellt werden, dass es sich bei den Fristen um Eingangsfristen handelt.


Anhänge

Gemäß Artikel 92 können die Anhänge 1 bis 5 der Durchführungsverordnung auf Antrag der Verwaltungskommission durch eine Verordnung der Kommission geändert werden. Folgende Änderung wird vorgeschlagen:

Anhang 3 der Verordnung (EG) Nr. 987/2009

Anhang 3 entfällt wegen der Streichung der Möglichkeit der pauschalierten Kostenabrechnung zum 01.01.2030.




Weiterer Regelungsbedarf

Zu den nachfolgend aufgeführten Themen sind nach Ansicht der DSV weitere Rechtsänderungen zu erwägen:

Zusammenfassung der Regelungen zum Elektronischen Austausch von Sozialversicherungsdaten und zum Schutz personenbezogener Daten

Die Digitalisierung im Bereich der Koordinierung der sozialen Sicherheit ist in den letzten Jahren merklich vorangeschritten. Zentral dafür steht der intensive Datenaustausch über EESSI. Regelungen zur Datenverarbeitung im EESSI-Austausch sollten künftig in den Verordnungen selbst geregelt werden. Hierzu bedarf es der Schaffung detaillierter gesetzlicher Regelungen – ob in einem eigenen Kapitel in der Verordnung (EG) Nr. 987/2009 zu EESSI oder in einer Verordnung, die die Digitalisierung im Bereich der Koordinierung der sozialen Sicherheit insgesamt umfasst, d. h. auch den zukünftigen Europäischen Sozialversicherungsausweis (ESSPASS). In dieses Kapitel oder diese Verordnung sind die relevanten Beschlüsse der Verwaltungskommission zum elektronischen Austausch von Sozialversicherungsdaten zu überführen. Dies betrifft beispielhaft die Festlegung des rechtlichen Zustellungszeitpunktes von EESSI-Nachrichten, die Fristen innerhalb der Verordnungen auslösen.

Daneben bedarf es umfangreicher Regelungen zum Schutz personenbezogener Daten, um den Betrieb des EESSI-Systems DSG-VO konform auszugestalten. Hierfür müssen auch die Begriffsbestimmungen im Rahmen des Artikel 1 der Verordnung (EG) Nr. 987/2009 ergänzt werden


Weiterentwicklung der Regelungen zur rückwirkendenden Änderung des anwendbaren Rechts

Die Revision der Verordnungen über die Koordinierung der sozialen Sicherheit aus dem Jahr 2016 sieht eine umfassende Ergänzung der Artikel 5 und 73 der VO Nr. (EG) 987/2009 zur Rechtswirkung der in einem anderen Mitgliedstaat ausgestellten Dokumente sowie zur Rückabwicklung von Leistungen und Beiträgen bei einer rückwirkenden Änderung des anwendbaren Rechts vor.

Seitdem gab es zahlreiche Rechtsprechung des EuGH zur Bindungswirkung der A1-Bescheinigung. Artikel 5 VO (EG) 987/2009 ist dahingehend zu überprüfen, inwiefern diese Rechtsprechung in den Verordnungstext zu überführen ist und auch auf andere Bescheinigungen, wie z. B. das Portable Dokument S1, zu übertagen ist.

In der Praxis ist eine Zunahme von Sachverhalten festzustellen, in denen sich das anwendbare Recht rückwirkend ändert. Hintergrund ist, dass die Beschäftigungssituationen seit Inkrafttreten der Verordnungen (EG) Nr. 883/2004 und (EG) Nr. 987/2009 komplexer und schnelllebiger insbesondere in Sachverhalten der Mehrfacherwerbstätigkeit geworden sind. Dies führt vermehrt zu einem rückwirkenden Wechsel des anwendbaren Rechts.

Sowohl für Versicherte als auch die Träger werden die Leistungen bei Pflegebedürftigkeit zukünftig eine bedeutendere Rolle im Kontext der Sozialrechtskoordinierung spielen. Die Rückabwicklung von Pflegegeldleistungen stellt die Praxis bereits jetzt vor erhebliche Herausforderungen, da die Systeme der sozialen Sicherheit für den Bereich der Pflegebedürftigkeit sehr unterschiedlich sind. Art. 73 VO (EG) Nr. 987/2009 ist sowohl in Bezug auf die Rückabwicklung von Sach- und Geldleistungen sowie Beiträgen inklusive der rückwirkenden Durchführung einer Versicherung zu konkretisieren.






Über uns

Die Deutsche Rentenversicherung Bund (DRV Bund), die Deutsche Gesetzliche Unfallversicherung (DGUV), der GKV-Spitzenverband, die Verbände der gesetzlichen Kranken- und Pflegekassen auf Bundesebene sowie die Sozialversicherung für Landwirtschaft, Forsten und Gartenbau (SVLFG) haben sich mit Blick auf ihre gemeinsamen europapolitischen Interessen zur „Deutschen Sozialversicherung Arbeitsgemeinschaft Europa e.V.“ zusammengeschlossen. Der Verein vertritt die Interessen seiner Mitglieder gegenüber den Organen der Europäischen Union sowie anderen europäischen Institutionen und berät die relevanten Akteure im Rahmen aktueller Gesetzgebungsvorhaben und Initiativen. Die Kranken- und Pflegeversicherung mit 75 Millionen Versicherten, die Rentenversicherung mit 57 Millionen Versicherten und die Unfallversicherung mit mehr als 70 Millionen Versicherten in 5,2 Millionen Mitgliedsunternehmen bieten als Teil eines gesetzlichen Versicherungssystems den Bürgerinnen und Bürgern in Deutschland wirksamen Schutz vor den Folgen großer Lebensrisiken.

06/2026 - DSV-Vorschläge zur Weiterentwicklung des Rechts der Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit