In der aktu­ellen Wahl­pe­riode soll die Insol­venz­ge­setz­ge­bung abge­schlossen werden.

UM – 01/2025

In der vergangenen Legislaturperiode konnte der Vorschlag der Europäischen Kommission für eine Richtlinie zur Harmonisierung bestimmter Aspekte des Insolvenzrechts nicht abgeschlossen werden. Zum einen war der Rat noch nicht so weit. Zum anderen hatte es der Berichterstatter Pascal Arimont nicht geschafft, im Europäischen Parlament einen Berichtsentwurf zur Diskussion zu stellen. Über die Gründe wurde nur hinter vorgehaltener Hand gemutmaßt. Dem Vernehmen nach soll politischer Druck ausgeübt worden sein.

Rat hat Teil­as­pekte konsen­tiert

Mit einer partiellen Teilausrichtung hat der Rat am 13. Dezember des vergangenen Jahres Fakten geschaffen und sich auf eine Reihe von wesentlichen Aspekten des Gesetzesvorschlags geeinigt. Nun ist es am Parlament, sich mit dem Dossier intensiver zu befassen. Die Beratungen im zuständigen Rechtsausschuss (JURI) haben noch nicht begonnen. Ein neuer Berichterstatter ist aber bestimmt: Zuständig für das Dossier ist Emil Radev von der Europäischen Volkspartei (EVP) aus Bulgarien.

Sozi­al­bei­träge sind zweck­ge­bunden

Die DSV sieht den Beratungen im Ausschuss mit Spannung entgegen. In der vergangenen Wahlperiode hatte sie den Vorschlag gemacht, für die Sozialversicherungen einen Ausnahmetatbestand zu schaffen. Dieser soll die Sozialversicherungsträger von der Möglichkeit der Anfechtungsklage ausnehmen. Verhindert werden soll dadurch, dass bereits gezahlte Beiträge zur Sozialversicherung nicht von den Insolvenzverwaltern zurückgefordert und der Insolvenzmasse zugeführt werden. Das Argument der Sozialkassen: Diese Mittel sind zweckgebunden und müssen für die sozialen Versorgungsaufgaben zur Verfügung stehen. Sie sind nicht dazu da, die Zahlungsprobleme von Wirtschaftsunternehmen oder die Forderungen ihrer Geschäftspartner zu befriedigen.

Insol­venz­ver­fahren entzieht Beitrags­mittel

Der Ist-Zustand ist schnell beschrieben. Offene Beitragsforderungen der Sozialkassen gegenüber insolventen Unternehmen werden aus der Insolvenzmasse bedient. Bereits vor der Eröffnung des Insolvenzverfahrens gezahlte Beiträge können im sogenannten „Verdachtszeitraum“ angefochten werden, müssen dann rückwirkend erstattet werden und fließen der Insolvenzmasse zu. Die Deckungsquote der offenen Beitragsforderungen betrug zuletzt in Deutschland im Durchschnitt etwas über sechs Prozent. Während also durch die Insolvenzverwalter gezahlte Beträge zu 100 Prozent zurückgefordert werden können, wird nur ein Bruchteil der Beitragsforderungen der Sozialversicherungsträger aus der Insolvenzmasse bedient. Rund 94 Prozent der Mittel gehen den Sozialkassen verloren und dienen der Bedienung der Forderungen Dritter.

Versi­cherte werden zusätz­lich belastet

Das Problem hat noch eine zweite Seite: Im Verdachtszeitraum werden Leistungen durch die Krankenkassen oder die Berufsgenossenschaften erbracht. In der Rentenversicherung entstehen Anwartschaften. Diesen Leistungen stehen keine Beitragszahlungen gegenüber. Sie werden „solidarisiert“, was heißt, dass diese Leistungen durch die Solidargemeinschaften, also durch die Versicherten, finanziert werden. So richtig es ist, den Sozialschutz der betroffenen Arbeitnehmer zu gewährleisten, so wenig angemessen ist es, dass die Solidargemeinschaften insolvenzbedingte Beitragsausfälle schultern müssen.

Gerech­tig­keits­pro­blem lösen

Die DSV erhofft sich von den Parlamentariern im JURI, dass sie dieses Problem erkennen und ihren Verhandlungsführer am Ende ihres Meinungsbildungsprozesses ein Mandat geben, im Trilog für mehr Gerechtigkeit an dieser Stelle zu kämpfen. Denn der Rat hat in seiner Teilausrichtung vom 13. Dezember des letzten Jahres schon erkennen lassen, dass er dieses heiße Eisen nicht anfassen will. 

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