
Gleichberechtigung in der EU
Richtlinie zur Gleichbehandlung von Frauen und Männern in der sozialen Sicherheit auf dem Prüfstand.
CB – 03/2025
Die Richtlinie 79/7/EWG zur schrittweisen Verwirklichung des Grundsatzes der Gleichbehandlung von Männern und Frauen im Bereich der sozialen Sicherheit wurde vom Rat der Europäischen Union im Jahr 1979 erlassen. Sie soll die europäischen Bürgerinnen und Bürger vor direkter und indirekter Diskriminierung aufgrund des Geschlechts schützen. Die EU-Mitgliedstaaten mussten die Richtlinie bis 1984 in nationales Recht umsetzen. Jetzt steht die Aktualität der Richtlinie auf dem Prüfstand.
Aktueller Anwendungsbereich
Die Richtlinie gilt für Arbeitnehmende und Selbstständige. Der sachliche Anwendungsbereich der Richtlinie erstreckt sich auf die gesetzlichen Systeme der sozialen Sicherheit in den Bereichen Krankheit, Invalidität, Alter, Arbeitsunfall und Berufskrankheit sowie Arbeitslosigkeit. Sozialhilfe ist bis auf einige Ausnahmen ausgenommen, genauso wie Leistungen für Hinterbliebene, Familienleistungen und Bestimmungen zum Schutz der Frau wegen Mutterschaft. Außerdem enthält die Richtlinie einige Ausnahmen, die es den Mitgliedstaaten erlauben, vom Grundsatz der Gleichbehandlung abzuweichen. Das gilt zum Beispiel für das Renteneintrittsalter, Vergünstigungen bei der Rentenversicherung für Personen, die Kinder aufgezogen haben, sowie den Erwerb von Leistungsansprüchen im Anschluss an Zeiträume der Beschäftigungsunterbrechung aufgrund von Kindererziehung. Die Mitgliedstaaten müssen die Inanspruchnahme dieser Ausnahmen regelmäßig überprüfen.
Evaluationen und Verbesserungsvorschläge
Eine Überarbeitung der Richtlinie wird seit geraumer Zeit
diskutiert. Es gibt immer wieder Evaluierungen,
die von der Europäischen Kommission in Auftrag gegeben werden, zuletzt im Jahr 2019.
Ein dort genannter Verbesserungsvorschlag sieht die Überarbeitung des
Geltungsbereichs der Richtlinie, beginnend mit der Abschaffung ihrer Ausnahmen,
vor. Außerdem soll die wichtigste Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes
(EuGH) im Text einer überarbeiteten Richtlinie kodifiziert werden. Es wird auch
vorgeschlagen, die Kohärenz der EU-Rechtsvorschriften durch Angleichung der
Schlüsselkonzepte der einschlägigen Rechtstexte zu verbessern und die
Durchsetzung des Grundsatzes der Richtlinie auf nationaler Ebene durch eine
stärkere Einbeziehung der nationalen Gleichbehandlungsstellen zu verbessern.
Aktualisierung im EPSCO diskutiert
Auf Wunsch Spaniens war die Notwendigkeit
der Aktualisierung der Richtlinie 79/7 Thema im Rat für Beschäftigung,
Sozialpolitik, Gesundheit und Verbraucherschutz (EPSCO)
am 10. März. Spanien argumentierte, dass sich seit der Einführung der
Richtlinie viel verändert habe, weshalb die Vorschriften erhebliche
Rechtslücken aufweisen. Dies führe auch zu Verwaltungsaufwand, da der EuGH
öfter über Fragen zur Auslegung der Richtlinie entscheiden müsse. Spanien
verwies besonders auf die geschlechterspezifische Rentenlücke, zu deren
Schließung wegen der Richtlinie keine positive Diskriminierung möglich sei. Die
Exekutiv-Vizepräsidentin für soziale Rechte, Kompetenzen, hochwertige Arbeitsplätze
und Vorsorge, Roxana Mînzatu, sagte für die Europäische Kommission zu, den
Antrag prüfen zu wollen.