Richt­linie zur Gleich­be­hand­lung von Frauen und Männern in der sozialen Sicher­heit auf dem Prüf­stand. 

CB – 03/2025

Die Richtlinie 79/7/EWG zur schrittweisen Verwirklichung des Grundsatzes der Gleichbehandlung von Männern und Frauen im Bereich der sozialen Sicherheit wurde vom Rat der Europäischen Union im Jahr 1979 erlassen. Sie soll die europäischen Bürgerinnen und Bürger vor direkter und indirekter Diskriminierung aufgrund des Geschlechts schützen. Die EU-Mitgliedstaaten mussten die Richtlinie bis 1984 in nationales Recht umsetzen. Jetzt steht die Aktualität der Richtlinie auf dem Prüfstand.

Aktu­eller Anwen­dungs­be­reich

Die Richtlinie gilt für Arbeitnehmende und Selbstständige. Der sachliche Anwendungsbereich der Richtlinie erstreckt sich auf die gesetzlichen Systeme der sozialen Sicherheit in den Bereichen Krankheit, Invalidität, Alter, Arbeitsunfall und Berufskrankheit sowie Arbeitslosigkeit. Sozialhilfe ist bis auf einige Ausnahmen ausgenommen, genauso wie Leistungen für Hinterbliebene, Familienleistungen und Bestimmungen zum Schutz der Frau wegen Mutterschaft. Außerdem enthält die Richtlinie einige Ausnahmen, die es den Mitgliedstaaten erlauben, vom Grundsatz der Gleichbehandlung abzuweichen. Das gilt zum Beispiel für das Renteneintrittsalter, Vergünstigungen bei der Rentenversicherung für Personen, die Kinder aufgezogen haben, sowie den Erwerb von Leistungsansprüchen im Anschluss an Zeiträume der Beschäftigungsunterbrechung aufgrund von Kindererziehung. Die Mitgliedstaaten müssen die Inanspruchnahme dieser Ausnahmen regelmäßig überprüfen.

Evalua­tionen und Verbes­se­rungs­vor­schläge

Eine Überarbeitung der Richtlinie wird seit geraumer Zeit diskutiert. Es gibt immer wieder Evaluierungen, die von der Europäischen Kommission in Auftrag gegeben werden, zuletzt im Jahr 2019. Ein dort genannter Verbesserungsvorschlag sieht die Überarbeitung des Geltungsbereichs der Richtlinie, beginnend mit der Abschaffung ihrer Ausnahmen, vor. Außerdem soll die wichtigste Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes (EuGH) im Text einer überarbeiteten Richtlinie kodifiziert werden. Es wird auch vorgeschlagen, die Kohärenz der EU-Rechtsvorschriften durch Angleichung der Schlüsselkonzepte der einschlägigen Rechtstexte zu verbessern und die Durchsetzung des Grundsatzes der Richtlinie auf nationaler Ebene durch eine stärkere Einbeziehung der nationalen Gleichbehandlungsstellen zu verbessern.

Aktua­li­sie­rung im EPSCO disku­tiert

Auf Wunsch Spaniens war die Notwendigkeit der Aktualisierung der Richtlinie 79/7 Thema im Rat für Beschäftigung, Sozialpolitik, Gesundheit und Verbraucherschutz (EPSCO) am 10. März. Spanien argumentierte, dass sich seit der Einführung der Richtlinie viel verändert habe, weshalb die Vorschriften erhebliche Rechtslücken aufweisen. Dies führe auch zu Verwaltungsaufwand, da der EuGH öfter über Fragen zur Auslegung der Richtlinie entscheiden müsse. Spanien verwies besonders auf die geschlechterspezifische Rentenlücke, zu deren Schließung wegen der Richtlinie keine positive Diskriminierung möglich sei. Die Exekutiv-Vizepräsidentin für soziale Rechte, Kompetenzen, hochwertige Arbeitsplätze und Vorsorge, Roxana Mînzatu, sagte für die Europäische Kommission zu, den Antrag prüfen zu wollen.

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