Pexels-Yan-KrukauSchutz der Arbeitsrechte
Europäischer Ausschuss für soziale Rechte legt Schlussfolgerungen 2025 vor.
HS – 01/2026
Der Europäische Ausschuss für soziale Rechte (ECSR) des Europarates hat zum Abschluss des jährlichen Berichtsverfahrens zur Europäischen Sozialcharta (ESC) seine Schlussfolgerungen 2025 vorgelegt. Das
Berichtsverfahren ist thematisch strukturiert; jedes Jahr steht ein anderer
Themenbereich im Fokus. Im Jahr 2025 wurde die Umsetzung der in der Charta
verankerten arbeitsbezogenen Rechte in verschiedenen Vertragsstaaten bewertet. Entsprechend thematisieren die Schlussfolgerungen gerechte
und sichere Arbeitsbedingungen, angemessene Entlohnung, das Recht auf
Vereinigungsfreiheit und Kollektivverhandlungen sowie die Chancengleichheit von
Frauen und Männern im Erwerbsleben.
Bewertet werden diejenigen
Vertragsstaaten, die das Zusatzprotokoll zur Sozialcharta über das
Kollektivbeschwerdeverfahren bislang nicht ratifiziert haben. Dazu zählen 13
EU-Mitgliedstaaten, darunter Deutschland. Das Zusatzprotokoll eröffnet
internationalen und nationalen Arbeitgeberverbänden und Gewerkschaften sowie
internationalen Nichtregierungsorganisationen mit Beobachterstatus beim
Europarat die Möglichkeit, bei mutmaßlichen
Verstößen gegen die durch die Charta garantierten Rechte Kollektivbeschwerden
beim Ausschuss einzureichen.
Allgemeine Befunde
Der Europäische Ausschuss
für soziale Rechte stellt in seinen Schlussfolgerungen 2025 fest, dass in
zahlreichen Vertragsstaaten weiterhin erhebliche Defizite bei der
Gewährleistung der durch die Sozialcharta geschützten arbeitsbezogenen Rechte
bestehen. Zwar erkennt der Ausschuss einzelne Fortschritte an, insgesamt sieht
er jedoch einen anhaltenden und teils strukturellen Handlungsbedarf.
Insbesondere die Umsetzung zentraler Verpflichtungen bleibt in vielen Staaten
unvollständig. So reichten bestehende Regelungen und Maßnahmen häufig nicht aus, um den Schutz von
Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern wirksam sicherzustellen, insbesondere vor
dem Hintergrund veränderter Arbeitsformen und zunehmender Flexibilisierung der
Arbeitsmärkte.
Festgestellte Problembereiche
Konkret identifiziert der Ausschuss mehrere Bereiche, in denen
die Praxis in den untersuchten Vertragsstaaten nicht mit den Anforderungen der Charta in Einklang steht. Dazu
zählen unter anderem überlange Arbeitszeiten in einzelnen Sektoren, die die
Gesundheit und Sicherheit der Beschäftigten beeinträchtigen, sowie
unzureichende Schutzvorkehrungen für vulnerable Beschäftigtengruppen, etwa in
der Plattform- und Gig-Ökonomie, bei Telearbeit oder Entsendungen. Zudem stellt der
Ausschuss fortbestehende geschlechtsspezifische Lohnungleichheiten und Defizite
bei der Gleichstellung von Frauen und Männern im Erwerbsleben fest. Weitere
Probleme betreffen Einschränkungen der Kollektivverhandlungen durch rechtliche
oder strukturelle Hürden sowie unzureichende Antworten auf neue und entstehende
Risiken, etwa im Zusammenhang mit psychosozialen Risiken, arbeitsbezogenen Folgen
des Klimawandels oder dem Recht auf Nichterreichbarkeit.
Arbeitsbedingungen in Deutschland
Mit Blick auf
gerechte Arbeitsbedingungen, insbesondere die Regelungen zur Arbeitszeit,
stellt der Ausschuss in seinen Schlussfolgerungen
zu Deutschland fest, dass die geltenden Vorschriften nicht mit Artikel 2
Absatz 1 der Europäischen Sozialcharta in Einklang stehen. Beanstandet wird,
dass die tägliche Arbeitszeit über zehn Stunden hinaus verlängert werden kann
und sich daraus wöchentliche Arbeitszeiten von mehr als 60 Stunden ergeben
können, ohne dass dies auf außergewöhnliche Umstände beschränkt ist. Zudem
sieht der Ausschuss Ausgleichszeiträume von bis zu oder über zwölf Monaten als
problematisch an, da dadurch die wirksame Begrenzung der wöchentlichen
Höchstarbeitszeit unterlaufen wird. Darüber hinaus sei die pauschale Einstufung inaktiver Bereitschaftszeiten
als Ruhezeiten nicht mit der Sozialcharta vereinbar.
Hinsichtlich sicherer und gesunder Arbeitsbedingungen erkennt der Ausschuss an, dass Deutschland über ein grundsätzlich ausgebautes System des
Arbeits- und Gesundheitsschutzes verfügt. Dazu zählen Maßnahmen zur Prävention
arbeitsbedingter Risiken, zur Information und Schulung von Beschäftigten sowie
die Einbindung von Arbeitsschutzbehörden, Unfallversicherungsträgern und
Sozialpartnern. Gleichzeitig
sei das System nicht ausreichend auf neue und
psychosoziale Risiken ausgerichtet. Insbesondere bemängelt der Ausschuss fehlende
kohärente und verbindliche Strategien zum Umgang mit psychosozialen
Belastungen, etwa bei Telearbeit, in der Plattformökonomie oder bei Tätigkeiten
mit hoher psychischer Beanspruchung; ebenso wird der fehlende rechtliche
Anspruch auf Nichterreichbarkeit als Verstoß gegen Artikel 3 der Sozialcharta
bewertet. Darüber hinaus beanstandet der Ausschuss, dass bestimmte
Beschäftigtengruppen, insbesondere einzelne Gruppen von Selbstständigen sowie
Hausangestellte, nicht ausreichend durch Arbeitsschutzvorschriften erfasst sind
und daher keinen wirksamen Arbeits- und Gesundheitsschutz genießen.