Europäischer Ausschuss für soziale Rechte legt Schlussfolgerungen 2025 vor.

HS – 01/2026

Der Europäische Ausschuss für soziale Rechte (ECSR) des Europarates hat zum Abschluss des jährlichen Berichtsverfahrens zur Europäischen Sozialcharta (ESC) seine Schlussfolgerungen 2025 vorgelegt. Das Berichtsverfahren ist thematisch strukturiert; jedes Jahr steht ein anderer Themenbereich im Fokus. Im Jahr 2025 wurde die Umsetzung der in der Charta verankerten arbeitsbezogenen Rechte in verschiedenen Vertragsstaaten bewertet. Entsprechend thematisieren die Schlussfolgerungen gerechte und sichere Arbeitsbedingungen, angemessene Entlohnung, das Recht auf Vereinigungsfreiheit und Kollektivverhandlungen sowie die Chancengleichheit von Frauen und Männern im Erwerbsleben.


Bewertet werden diejenigen Vertragsstaaten, die das Zusatzprotokoll zur Sozialcharta über das Kollektivbeschwerdeverfahren bislang nicht ratifiziert haben. Dazu zählen 13 EU-Mitgliedstaaten, darunter Deutschland. Das Zusatzprotokoll eröffnet internationalen und nationalen Arbeitgeberverbänden und Gewerkschaften sowie internationalen Nichtregierungsorganisationen mit Beobachterstatus beim Europarat die Möglichkeit, bei mutmaßlichen Verstößen gegen die durch die Charta garantierten Rechte Kollektivbeschwerden beim Ausschuss einzureichen.

Allgemeine Befunde

Der Europäische Ausschuss für soziale Rechte stellt in seinen Schlussfolgerungen 2025 fest, dass in zahlreichen Vertragsstaaten weiterhin erhebliche Defizite bei der Gewährleistung der durch die Sozialcharta geschützten arbeitsbezogenen Rechte bestehen. Zwar erkennt der Ausschuss einzelne Fortschritte an, insgesamt sieht er jedoch einen anhaltenden und teils strukturellen Handlungsbedarf. Insbesondere die Umsetzung zentraler Verpflichtungen bleibt in vielen Staaten unvollständig. So reichten bestehende Regelungen und Maßnahmen häufig nicht aus, um den Schutz von Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern wirksam sicherzustellen, insbesondere vor dem Hintergrund veränderter Arbeitsformen und zunehmender Flexibilisierung der Arbeitsmärkte.

Festgestellte Problembereiche

Konkret identifiziert der Ausschuss mehrere Bereiche, in denen die Praxis in den untersuchten Vertragsstaaten nicht mit den Anforderungen der Charta in Einklang steht. Dazu zählen unter anderem überlange Arbeitszeiten in einzelnen Sektoren, die die Gesundheit und Sicherheit der Beschäftigten beeinträchtigen, sowie unzureichende Schutzvorkehrungen für vulnerable Beschäftigtengruppen, etwa in der Plattform- und Gig-Ökonomie, bei Telearbeit oder Entsendungen. Zudem stellt der Ausschuss fortbestehende geschlechtsspezifische Lohnungleichheiten und Defizite bei der Gleichstellung von Frauen und Männern im Erwerbsleben fest. Weitere Probleme betreffen Einschränkungen der Kollektivverhandlungen durch rechtliche oder strukturelle Hürden sowie unzureichende Antworten auf neue und entstehende Risiken, etwa im Zusammenhang mit psychosozialen Risiken, arbeitsbezogenen Folgen des Klimawandels oder dem Recht auf Nichterreichbarkeit.

Arbeitsbedingungen in Deutschland

Mit Blick auf gerechte Arbeitsbedingungen, insbesondere die Regelungen zur Arbeitszeit, stellt der Ausschuss in seinen Schlussfolgerungen zu Deutschland fest, dass die geltenden Vorschriften nicht mit Artikel 2 Absatz 1 der Europäischen Sozialcharta in Einklang stehen. Beanstandet wird, dass die tägliche Arbeitszeit über zehn Stunden hinaus verlängert werden kann und sich daraus wöchentliche Arbeitszeiten von mehr als 60 Stunden ergeben können, ohne dass dies auf außergewöhnliche Umstände beschränkt ist. Zudem sieht der Ausschuss Ausgleichszeiträume von bis zu oder über zwölf Monaten als problematisch an, da dadurch die wirksame Begrenzung der wöchentlichen Höchstarbeitszeit unterlaufen wird. Darüber hinaus sei die pauschale Einstufung inaktiver Bereitschaftszeiten als Ruhezeiten nicht mit der Sozialcharta vereinbar.


Hinsichtlich sicherer und gesunder Arbeitsbedingungen erkennt der Ausschuss an, dass Deutschland über ein grundsätzlich ausgebautes System des Arbeits- und Gesundheitsschutzes verfügt. Dazu zählen Maßnahmen zur Prävention arbeitsbedingter Risiken, zur Information und Schulung von Beschäftigten sowie die Einbindung von Arbeitsschutzbehörden, Unfallversicherungsträgern und Sozialpartnern. Gleichzeitig sei das System nicht ausreichend auf neue und psychosoziale Risiken ausgerichtet. Insbesondere bemängelt der Ausschuss fehlende kohärente und verbindliche Strategien zum Umgang mit psychosozialen Belastungen, etwa bei Telearbeit, in der Plattformökonomie oder bei Tätigkeiten mit hoher psychischer Beanspruchung; ebenso wird der fehlende rechtliche Anspruch auf Nichterreichbarkeit als Verstoß gegen Artikel 3 der Sozialcharta bewertet. Darüber hinaus beanstandet der Ausschuss, dass bestimmte Beschäftigtengruppen, insbesondere einzelne Gruppen von Selbstständigen sowie Hausangestellte, nicht ausreichend durch Arbeitsschutzvorschriften erfasst sind und daher keinen wirksamen Arbeits- und Gesundheitsschutz genießen.