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Was bedeuten die Omnibus-Initiativen für den Arbeitsschutz?
ed* Nr. 01/2026 – Kapitel 2
Die aktuellen EU-Reformen im Rahmen der Omnibus-Initiativen greifen weit über einzelne Regelungsbereiche hinaus. Sie betreffen gleich mehrere Politikfelder, die für den Arbeits- und Gesundheitsschutz von Bedeutung sind. Dazu zählen unter anderem die Produktsicherheit, die Nachhaltigkeitsberichterstattung von Unternehmen, Entwicklungen im Chemikalienrecht sowie neue regulatorische Instrumente, etwa gemeinsame Spezifikationen anstatt Normen im Binnenmarkt. Auch wenn diese Themen auf den ersten Blick wenig miteinander zu tun haben, haben sie doch eines gemeinsam: Sie beeinflussen die Rahmenbedingungen für sicheres und gesundes Arbeiten. Damit rücken auch mögliche Auswirkungen auf die Prävention, den Arbeitsschutz und die Tätigkeit der gesetzlichen Unfallversicherung stärker in den Fokus.
Besonders sichtbar wird dies bei der Nachhaltigkeitsberichterstattung. Mit der EU-Richtlinie über die Nachhaltigkeitsberichterstattung von Unternehmen (CSRD) sowie der Richtlinie über die Sorgfaltspflichten von Unternehmen im Bereich Nachhaltigkeit (CSDDD) werden Unternehmen verpflichtet, systematisch darzulegen, welche Auswirkungen ihr Handeln auf Umwelt und Gesellschaft hat und welche Risiken entlang ihrer Wertschöpfungsketten bestehen.
Die konkreten Anforderungen für die praktische Umsetzung der CSRD ergeben sich aus den europäischen Standards für die Nachhaltigkeitsberichterstattung (ESRS). In der praktischen Umsetzung zeigen sich jedoch Schwächen. So liefern einzelne Indikatoren, etwa zur Berichterstattung über Berufskrankheiten, nur begrenzt belastbare Aussagen über die tatsächliche Nachhaltigkeitsleistung eines Unternehmens. Denn Berufskrankheiten sind durch lange Latenzzeiten gekennzeichnet, und entsprechende Daten in den Unternehmen oft nicht in ausreichendem Maße verfügbar. Dies erschwert eine realistische Einordnung zum Zeitpunkt der Berichterstattung. Aber auch der zusätzliche administrative Aufwand für die Datenerhebung und Berichterstattung passt nicht unbedingt zu dem von der Europäischen Kommission verfolgten Ziel des Bürokratieabbaus.
Parallel dazu gewinnt ein eher technisches Instrument an Bedeutung. So sollen gemeinsame Spezifikationen im Rahmen der vierten Omnibus-Initiative künftig verstärkt als regulatorisches Instrument eingesetzt werden, wenn harmonisierte europäische Normen fehlen oder nicht rechtzeitig vorliegen. Ziel ist es, dennoch einheitliche Anforderungen festzulegen. Gerade für den Arbeitsschutz spielen Normen eine wichtige Rolle. Sie übersetzen recht abstrakte gesetzliche Vorgaben in konkrete Lösungen für die Praxis, so zum Beispiel bei der sicheren Gestaltung von Maschinen, Arbeitsmitteln oder Schutzausrüstung. Betriebe können sich an ihnen orientieren, um Sicherheitsanforderungen einzuhalten und Haftungsrisiken zu minimieren.
Vor diesem Hintergrund werden gemeinsame Spezifikationen durchaus ambivalent gesehen. Sie können zwar als eine Art Auffangmechanismus dienen, um einheitliche technische Anforderungen festzulegen, und damit für mehr Klarheit in der Praxis sorgen, werfen aber auch Fragen auf. Insbesondere besteht die Sorge, dass etablierte Normungsprozesse umgangen werden könnten und damit Verfahren an Bedeutung verlieren, in denen Sozialversicherungsträger, Wissenschaft und Praxis traditionell stärker eingebunden sind. Gerade für den Arbeitsschutz ist diese Einbindung wichtig, weil hier praktische Erfahrungen aus Betrieben in die Ausgestaltung von Sicherheitsanforderungen einfließen.
Auch im Chemikalienbereich stehen Veränderungen an. Die entsprechende Omnibus-Initiative betrifft unter anderem die CLP-Verordnung zur Einstufung, Kennzeichnung und Verpackung von Chemikalien sowie Regelungen für Kosmetika und Düngemittel. Die Regelungen der CLP-Verordnung bilden eine zentrale Grundlage für den sicheren Umgang mit chemischen Stoffen am Arbeitsplatz. Die geplanten Änderungen betreffen vor allem die Produktwerbung und die Produktkennzeichnung. So ist vorgesehen, insbesondere bei Klein- und Kleinstmengen stärker auf digitale Lösungen zu setzen und Vorgaben zu vereinfachen. Diese Ansätze können die Umsetzung in den Betrieben erleichtern. Dabei muss jedoch sorgfältig zwischen Entlastung der Industrie und dem Erhalt notwendiger Informationen für den Arbeitsschutz abgewogen werden. Entscheidend wird sein, dass das bestehende Schutzniveau uneingeschränkt erhalten bleibt. Außerdem muss der Informationsfluss in Richtung der Nutzerinnen und Nutzer weiterhin gewährleistet sein. Eine unzureichende Aufklärung birgt die Gefahr von Fehlanwendungen und daraus resultierenden Unfällen.
Lange Zeit galt die Zukunft der REACH-Verordnung, dem zentralen Regelwerk für die Chemikaliensicherheit in der EU, als Unsicherheitsfaktor in der europäischen Chemikalienpolitik. Die Europäische Kommission hatte zwar mehrfach eine umfassende Überarbeitung angekündigt, ließ ihren Worten jedoch nie Taten folgen. Seit Ende April ist klar: Eine umfassende Reform der REACH-Verordnung wird es unter der Kommission von der Leyen II nicht geben. Die zuständige Umweltkommissarin Jessika Roswall setzt stattdessen auf gezielte Anpassungen innerhalb des bestehenden Rechtsrahmens. Vor allem die Industrie befürwortet dieses Vorgehen, da eine tiefgreifende Überarbeitung zusätzliche Kosten und administrativen Aufwand verursachen könnte und möglicherweise die Verfügbarkeit bestimmter Stoffe einschränkt.
Hintergrund zu REACH
Die REACH-Verordnung (EG) 1907/2006 ist das seit 2007 geltende umfangreiche Regelwerk zur Chemikaliensicherheit. Es regelt die Registrierung, Bewertung, Zulassung und Beschränkung chemischer Stoffe. Zwischen 2022 und April 2026 wurde viel über eine umfassende Überarbeitung der REACH-Verordnung diskutiert, aber letztendlich von der Europäischen Kommission verworfen.
Kommissarin Roswall plant eine bessere Durchsetzung bestehender Regeln sowie Änderungen über das Komitologieverfahren, ein Verfahren, das außerhalb des regulären Gesetzgebungsverfahrens schnellere Änderungen ermöglicht. Damit können insbesondere Anpassungen zur Vereinfachung und Modernisierung der REACH-Verordnung – etwa in den Anhängen – zügig vorgenommen werden, ohne dass das Europäische Parlament formell beteiligt ist. Gleichzeitig setzen sich Teile der Wirtschaft dafür ein, Anforderungen zum Gesundheitsschutz bei der Arbeit – etwa Schulungspflichten im Umgang mit bestimmten Stoffen – aus der REACH-Verordnung herauszulösen und stattdessen in die jeweils einschlägigen Arbeitsschutzrichtlinien zu verlagern.
Wie sich diese Entwicklungen konkret auswirken, lässt sich derzeit noch nicht beurteilen. Absehbar ist jedoch, dass die anstehenden Entscheidungen den Arbeits- und Gesundheitsschutz in Europa und damit auch die betriebliche Praxis prägen werden.