Am 8. März 2016 hat die Euro­päi­sche Kommis­sion einen Vorschlag vorge­legt, mit dem sie die mitt­ler­weile zwanzig Jahre alten Regeln zur Entsen­dung von Arbeit­neh­mern in der EU umfas­send refor­mieren will. Unter anderem schlägt sie vor, dass die durch allge­mein-verbind­liche Tarif­ver­träge fest­ge­legten Vorschriften für entsandte Arbeit­nehmer aller Wirt­schafts­zweige verbind­lich werden, wobei die wich­tigsten Änderungen in drei Haupt­be­rei­chen einge­führt werden sollen: bei der Entloh­nung entsandter Arbeit­nehmer (einschließ­lich Unter­auf­trags­ver­gabe), bei den Vorschriften für Leih­ar­beit­nehmer sowie bei lang­fris­tigen Entsen­dungen.

05/2016

Der Vorschlag sieht vor, dass für entsandte Arbeitnehmer die gleichen Vergütungsvorschriften wie für den Aufnahmemitgliedstaat in Rechtsvorschriften oder allgemein-verbindlichen Tarifverträgen festgelegt sind. Außerdem wird vorgeschlagen, dass die durch allgemein-verbindliche Tarifverträge festgelegten Vorschriften für entsandte Arbeitnehmer aller Wirtschaftszweige verbindlich werden. Derzeit gilt dies nur für das Baugewerbe, und die Mitgliedstaaten haben Entscheidungsfreiheit, ob sie allgemein verbindliche Tarifverträge auf entsandte Arbeitnehmer in anderen Sektoren anwenden wollen. Die überarbeitete Richtlinie soll zudem sicherstellen, dass für Arbeitnehmer von ausländischen Leiharbeitsunternehmen die jeweiligen nationalen Leiharbeitsvorschriften gelten.  

 

Ferner wird vorgeschlagen, dass für entsandte Arbeitnehmer, die für länger als zwei Jahre entsandt werden, die arbeitsschutzrechtlichen Mindestbestimmungen des Aufnahmemitgliedstaates verbindlich sind. Somit würden langfristig entsandte Arbeitnehmer in den meisten Bereichen des Arbeitsrechts genauso behandelt werden wie ortsansässige Arbeitnehmer – und zwar ab dem ersten Tag, wenn die Entsendung im Voraus auf mehr als 24 Monate angelegt ist. In allen anderen Fällen soll dies gelten, sobald die Entsendedauer 24 Monate überschreitet. 

 

Die Entsendung von Arbeitnehmern erfolgt im Rahmen der grenzüberschreitenden Dienstleistungserbringung innerhalb des Binnenmarktes. Ein solcher Fall liegt vor, wenn ein Arbeitnehmer in einem EU-Mitgliedstaat beschäftigt ist, jedoch von seinem Arbeitgeber vorübergehend zur Erbringung seiner Arbeitsleistung in einen anderen Mitgliedstaat geschickt wird. Die geplante Überarbeitung der Entsenderichtlinie von 1996 ergänzt die Richtlinie zur Durchsetzung der Vorschriften über die Entsendung von Arbeitnehmern aus dem Jahr 2014, die bis Juni 2016 in nationales Recht umgesetzt werden muss. Diese Durchsetzungsrichtlinie sieht neue Instrumente zur Bekämpfung von Betrug und Missbrauch sowie zur Verbesserung der administrativen Zusammenarbeit zwischen den nationalen, für Entsendungsfragen zuständigen Behörden vor. 

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