Am 8. März 2016 hat die Europäische Kommission einen Vorschlag vorgelegt, mit dem sie die mittlerweile zwanzig Jahre alten Regeln zur Entsendung von Arbeitnehmern in der EU umfassend reformieren will. Unter anderem schlägt sie vor, dass die durch allgemein-verbindliche Tarifverträge festgelegten Vorschriften für entsandte Arbeitnehmer aller Wirtschaftszweige verbindlich werden, wobei die wichtigsten Änderungen in drei Hauptbereichen eingeführt werden sollen: bei der Entlohnung entsandter Arbeitnehmer (einschließlich Unterauftragsvergabe), bei den Vorschriften für Leiharbeitnehmer sowie bei langfristigen Entsendungen.

05/2016

Der Vorschlag sieht vor, dass für entsandte Arbeitnehmer die gleichen Vergütungsvorschriften wie für den Aufnahmemitgliedstaat in Rechtsvorschriften oder allgemein-verbindlichen Tarifverträgen festgelegt sind. Außerdem wird vorgeschlagen, dass die durch allgemein-verbindliche Tarifverträge festgelegten Vorschriften für entsandte Arbeitnehmer aller Wirtschaftszweige verbindlich werden. Derzeit gilt dies nur für das Baugewerbe, und die Mitgliedstaaten haben Entscheidungsfreiheit, ob sie allgemein verbindliche Tarifverträge auf entsandte Arbeitnehmer in anderen Sektoren anwenden wollen. Die überarbeitete Richtlinie soll zudem sicherstellen, dass für Arbeitnehmer von ausländischen Leiharbeitsunternehmen die jeweiligen nationalen Leiharbeitsvorschriften gelten.  

 

Ferner wird vorgeschlagen, dass für entsandte Arbeitnehmer, die für länger als zwei Jahre entsandt werden, die arbeitsschutzrechtlichen Mindestbestimmungen des Aufnahmemitgliedstaates verbindlich sind. Somit würden langfristig entsandte Arbeitnehmer in den meisten Bereichen des Arbeitsrechts genauso behandelt werden wie ortsansässige Arbeitnehmer – und zwar ab dem ersten Tag, wenn die Entsendung im Voraus auf mehr als 24 Monate angelegt ist. In allen anderen Fällen soll dies gelten, sobald die Entsendedauer 24 Monate überschreitet. 

 

Die Entsendung von Arbeitnehmern erfolgt im Rahmen der grenzüberschreitenden Dienstleistungserbringung innerhalb des Binnenmarktes. Ein solcher Fall liegt vor, wenn ein Arbeitnehmer in einem EU-Mitgliedstaat beschäftigt ist, jedoch von seinem Arbeitgeber vorübergehend zur Erbringung seiner Arbeitsleistung in einen anderen Mitgliedstaat geschickt wird. Die geplante Überarbeitung der Entsenderichtlinie von 1996 ergänzt die Richtlinie zur Durchsetzung der Vorschriften über die Entsendung von Arbeitnehmern aus dem Jahr 2014, die bis Juni 2016 in nationales Recht umgesetzt werden muss. Diese Durchsetzungsrichtlinie sieht neue Instrumente zur Bekämpfung von Betrug und Missbrauch sowie zur Verbesserung der administrativen Zusammenarbeit zwischen den nationalen, für Entsendungsfragen zuständigen Behörden vor.