Die am 2. Juni 2016 von der Euro­päi­schen Kommis­sion vorge­legte Mittei­lung „Euro­päi­sche Agenda für die kolla­bo­ra­tive Wirt­schaft“ enthält Leit­li­nien, wie das beste­hende EU-Recht für Firmen wie beispiels­weise den Mitfahr­dienst UBER und den Betten­ver­mittler Airbnb ange­wandt werden sollte.

06/2016

Dienstleistungen und Portale der kollaborativen Wirtschaft sind in Europa in den vergangenen Jahren schnell gewachsen. Dazu zählen nicht nur bekannte Beispiele wieder Mitfahrdienst Uber und der Bettenvermittler Airbnb, sondern auch deutsche Portale wie der Wohnungsvermittler Wimdu oder der Paketdienst Sennder. 

 

Die Mitteilung der Europäischen Kommission ist als Klarstellung zu den wichtigsten rechtlichen Fragen bezüglich dieser neuen Geschäftsmodelle zu werten. Im Kern geht es der Kommission darum, die Rahmenbedingungen für kollaborative Plattformen unter den Gesichtspunkten des Wettbewerbs, Verbraucher- und Gesundheitsschutzes, sowie der Bekämpfung von Steuerhinterziehung festzulegen und so der Zersplitterung des Binnenmarktes auf der Ebene der Mitgliedstaaten entgegenzuwirken. 

 

Die Klärung der Frage, wer der Erbringer der Hauptleistung ist – ihr Anbieter oder die Plattform – kann je nach den nationalen Regelungen einen erheblichen Einfluss auf die Rechtsverpflichtungen der Plattform auch gegenüber dem „Anbieter“ haben - bis hin zu sozialversicherungsrechtlichen Verpflichtungen. Über die Frage, ob der Anbieter damit gleichzeitig als Arbeitnehmer der Plattform zu gelten hat, ist damit freilich noch nicht entschieden, zumal die Plattform den Anbieter auch Untervertragsnehmer einsetzen kann. Die Mitteilung gibt lediglich Orientierungshilfen, unter welchen Voraussetzungen die Anbieter als „Arbeitnehmer“ oder als „Selbständige“ anzusehen sind. Die Entscheidung über den Arbeitnehmerstatus beantwortet allerdings nur die Frage nach der Geltung des europäischen Arbeitsrechts, etwa im Hinblick auf die höchstzulässige Arbeitszeit. Jedoch ist sie nicht entscheidend für die Einbeziehung in die Sozialversicherung; hier sind für die Abgrenzung sowie die Definition der Folgen die Mitgliedstaaten zuständig. 

 

Nun sind die Mitgliedstaaten aufgefordert, die bestehenden Rechtsvorschriften im Sinne der Leitlinien zu prüfen und gegebenenfalls zu ändern. 

 

https://ec.europa.eu/germany/news/kollaborative-wirtschaft-eu-kommission-will-rechtliche-klarheit-f%C3%BCr-neue-gesch%C3%A4ftsmodelle_de  

 

 

 

Um unseren Webauftritt für Sie optimal zu gestalten und fortlaufend verbessern zu können, verwenden wir Cookies. Wenn Sie 'Akzeptieren' klicken, stimmen Sie der Verwendung aller Cookies zu. Andernfalls verwenden wir nur funktional unverzichtbare Cookies. Weitere Informationen, erhalten Sie in unserer Datenschutzerklärung für Webseitenbenutzer.