Das zur Rati­fi­zie­rung anste­hende Frei­han­dels- und Inves­ti­ti­ons­schutz­ab­kommen zwischen der EU und Kanada ist nach Auffas­sung der Bundes­re­gie­rung mit EU-Recht vereinbar.

06/2016

Der Europäische Gerichtshof in Luxemburg hat in einem Gutachten die Bedingungen dargelegt, unter welchen die EU ein internationales Gericht errichten könne. An diesem Gutachten hat die EU-Kommission das in CETA enthaltene Investitionsgericht ausgerichtet. So würde nach dem von der EU-Kommission vorgeschlagenen Modell die Unparteilichkeit der Richter am Investitionsgericht explizit vorgesehen. Es unterscheide sich demnach wesentlich von einem Schiedsgericht, in dem die Unparteilichkeit der Schiedspersonen nicht ausgeschlossen sei. Die Ernennung der Schiedspersonen von den Parteien könne dazu führen, dass ein Anwalt in einem Verfahren als Schiedsrichter und in einem anderen parallel als Anwalt eines Investors auftrete. Die in CETA vorgesehenen Regelungen würden diese Gefahr jedoch ausschließen, insbesondere durch die darin vorgesehene Ernennung eines Richters für einen bestimmten Zeitraum und die Zuteilung der Fälle nach dem Rotationsprinzip. 

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