Am 13. Juli 2016 beschloss der Europäische Wirtschafts- und Sozialausschuss (EWSA) seine Stellungnahme zur Mitteilung der EU-Kommission über einen „Aktionsplan im Bereich der Mehrwertsteuer – Auf dem Weg zu einem einheitlichen europäischen Mehrwertsteuerraum: Zeit für Reformen“; COM (2016) 148 final.

09/2016

Der Ausschuss befürwortet den Vorschlag, dass das endgültige Mehrwertsteuersystem auf dem Bestimmungslandprinzip beruhen soll, wodurch gleiche Wettbewerbsbedingungen für alle Anbieter auf demselben nationalen Markt geschaffen werden, unabhängig davon, wo sie ihren Sitz haben. Laut Aktionsplan soll das Bestimmungslandprinzip in der ersten Phase des Übergangs zur endgültigen Mehrwertsteuerregelung nur für Waren gelten. Im Interesse der Einfachheit und zur Vermeidung weiterer Komplikationen ruft der Ausschuss die Kommission und die Mitgliedstaaten auf, zu prüfen, wie sich die Dienstleistungen schneller in das neue System integrieren lassen, und zu eruieren, wie finanzielle Dienstleistungen stärker der Mehrwertsteuer unterworfen werden können. 

 

Gleichzeitig weist er darauf hin, dass das neue System eindeutig, kohärent, solide und ausgewogen sowie verhältnismäßig und zukunftssicher sein muss. In diesem Zusammenhang fordert der EWSA die Europäische Kommission auf, vorsichtshalber die Möglichkeit der Einführung eines generellen Systems zur allgemeinen Umkehrung der Steuerschuldnerschaft für alle grenzüberschreitenden Umsätze zwischen Unternehmen (B2B) in Erwägung zu ziehen. Obwohl das Verfahren zur allgemeinen Umkehrung der Steuerschuldnerschaft in einigen Mitgliedstaaten bereits genutzt wird, um den Mehrwertsteuerbetrug im Zusammenhang mit bestimmten Wirtschaftszweigen zu verringern, könnte eine generelle Anwendung dieses Grundsatzes zu einer Verlagerung des Risikos von Mehrwertsteuerbetrug auf die Einzelhandelsstufe führen, so der EWSA. 

 

Der EWSA fordert, die Rolle und die strategische Bedeutung der sozialen Unternehmen in der künftigen endgültigen Mehrwertsteuerregelung zu berücksichtigen. In diesem Sinne könnte eine Überarbeitung der Ziffer 15 des Anhangs III der Richtlinie 112/2006 oder eine neue Bestimmung erwogen werden, die die Anwendung des ermäßigten Steuersatzes für Dienstleistungen in den Bereichen Soziales, Gesundheit und Bildung zugunsten benachteiligter Personen durch anerkannte soziale Einrichtungen vorsieht. Insbesondere sollte die Möglichkeit geprüft werden, im Rahmen der neuen Mehrwertsteuerregelung Waren und Dienstleistungen für Menschen mit Behinderungen und benachteiligte Personen ganz oder teilweise von der Mehrwertsteuer zu befreien.  

 

Darüber hinaus müssen bereits bestehende Mehrwertsteuer-Ausnahmeregelungen, die in einigen Mitgliedstaaten für gemeinnützige Organisationen gelten, aufgrund des spezifischen Charakters dieser Organisationen und des Fehlens einer grenzübergreifenden Dimension beibehalten werden, empfiehlt der Ausschuss.