Die EU-Kommis­sion möchte Unter­nehmen und Frei­be­ruf­lern die grenz­über­schrei­tende Erbrin­gung von Dienst­leis­tungen im euro­päi­schen Binnen­markt erleich­tern. Eine elek­tro­ni­sche Appli­ka­tion, mit der büro­kra­ti­sche Hinder­nisse abge­baut werden, soll dabei helfen.

IW – 02/2017

Das am 10. Januar 2017 vorgelegte Konzept, bestehend aus einer Verordnung und einer Richtlinie [KOM (2016) 823 und 824 endg.] sieht ein vereinfachtes elektronisches Verfahren vor und soll in einem ersten Schritt für Unternehmens- und Baudienstleistungen gelten. Zweck ist die Erleichterung der Erfüllung von Verwaltungsformalitäten, die für eine Dienstleistungstätigkeit im Ausland vorgeschrieben sind.  

Dienst­leis­tungs­karte nach Herkunfts­land­prinzip?

Nach den Vorstellungen der Brüsseler Behörde sollen die Antragsteller einer "Europäischen Dienstleistungskarte" nur einen Ansprechpartner in ihrem Heimatland und in ihrer eigenen Sprache haben. Dieser prüft die erforderlichen Informationen nach den Regeln des eigenen Landes und leitet sie an den Aufnahmemitgliedstaat weiter. Damit hätten Dienstleister die Möglichkeit, mit einem lediglich im Herkunftsland ausgestellten Dokument dem Aufnahmeland die für das Anbieten der Dienstleistung notwendigen Informationen mitzuteilen. 

 

Allerdings obliegt dem Aufnahmemitgliedstaat nach einer Prüfung der Informationen und entsprechenden Beurteilung auf Grundlage der nationalen Vorschriften die Entscheidung, dem Antragsteller zu erlauben in seinem Hoheitsgebiet Dienstleistungen anzubieten. Eine Ablehnung bedarf jedoch einer Rechtfertigung.  

Dienst­leis­tungs­karte und Sozi­al­ver­si­che­rung?

Anhaltspunkte für eine Anwendung der von der EU-Kommission vorgelegten Verordnung zur Einführung einer Elektronischen Europäischen Dienstleistungskarte sowie der Richtlinie über den entsprechenden rechtlichen und operativen Rahmen ergeben sich aus den Erwägungsgründen der Rechtstexte. Darin wird mehrfach darauf verwiesen, dass die Vorschriften nicht auf den Bereich der Sozialversicherung Anwendung finden. Auch der Verweis auf die Dienstleistungsrichtlinie 2006/123/EG deutet darauf hin, dass die Sozialversicherung von den Regelungen nicht betroffen sein soll.  

 

Allerdings werfen Artikel 4 Nr. 1a) der geplanten Verordnung sowie Artikel 6 iii) der geplanten Richtlinie Fragen auf. Diese enthalten Berührungspunkte zur Sozialversicherung, da nach den dort aufgestellten Regelungen die Karte teilweise mit Sozialversicherungsdaten verknüpft sein soll. Eine weitere Frage wäre die nach der Einhaltung nationaler Arbeitsschutzregeln bei Ausstellung der Karte in einem anderen Mitgliedsstaat. 

Oppo­si­tion der Euro­päi­schen Sozi­al­partner der Bauin­dus­trie

Die Europäischen Sozialpartner (FIEC und EFBWW) der Bauindustrie haben die EU-Kommission aufgefordert, die Dienstleistungskarte nicht auf den Bausektor anzuwenden. Eine europäische Dienstleistungskarte sei im Baubereich nicht notwendig, insbesondere widerspreche das damit anzuwendende Herkunftslandprinzip als Ausgangslage dem Gastlandprinzip, welches explizit in Artikel 9.1 a und Artikel 9.2 der Richtlinie 2014/67/EU zur Durchsetzung der Richtlinie 96/71/EG über die Entsendung von Arbeitnehmern festgeschrieben sei. 

 

Die Pressemitteilung ist hier verfügbar.  

 

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