EuGH erlaubt Werbung über zahn­ärzt­liche Leis­tungen in bestimmten Fällen, auch wenn es ein Verbot von Werbungen für Ärzte in dem betref­fenden Land gibt.

MS/ST – 06/2017

Ein generelles Verbot jeglicher Werbung für Leistungen der Mund- und Zahnversorgung ist mit dem Unionsrecht nicht vereinbar ist. Das hat der EuGH in seinem Urteil vom 4. Mai 2017 (RS-C339/15) entschieden.  

Ausgangs­rechts­streit

Der zugrunde liegende Ausgangsrechtsstreit geht auf eine Beschwerde eines Berufsverbands gegen einen belgischen Zahnarzt zurück, der auf Internetseiten und Anzeigen in Tageszeitungen über seine Leistungen informiert hat. In dem gegen ihn eingeleiteten Strafverfahren wurde ihm vorgeworfen, gegen das belgische Verbot der Werbung für Leistungen der Mund- und Zahnversorgung verstoßen zu haben. 

 

Entschei­dung des EuGH

Der EuGH hat in seiner Entscheidung klargestellt, dass Werbung bspw. über eine Internetseite, die von einem Angehörigen eines reglementierten Berufs erstellt wurde, eine „kommerzielle Kommunikation“ ist, die einen Dienst der Informationsgesellschaft im Sinne der E-Commerce-Richtlinie 2000/31/EG darstellt. Berufsrechtliche Regelungen dürften diese Form der Kommunikation begrenzen, aber nicht ausnahmslos verbieten. Ein derartiges Verbot verstoße gegen die in den Europäischen Verträgen verankerte Dienstleistungsfreiheit (Art. 56 Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union).  

 

Das vollständige Urteil des EuGHs finden Sie unter folgendem Link

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