Die Soziale Koordinierung bleibt weitgehend erhalten.

UM – 01/2021

Mit Ablauf des 31. Dezember 2020 endete der Übergangszeitraum: Das Vereinigte Königreich (UK) ist aus dem EU-Binnenmarkt, der Zollunion und anderen Politikbereichen der Europäischen Union (EU) ausgeschieden, das geltende Austrittsabkommen wird durch das neue Handels- und Kooperationsabkommen (Partnerschaftsvertrag) abgelöst. Das bringt weitreichende Veränderungen mit sich. Im Sozialen führt der Partnerschaftsvertrag jedoch dazu, dass in vielen Fällen das Unionsrecht weiter angewendet werden kann. Und das ist auch gut so.

Der Partnerschaftsvertrag gilt für neue Fälle

Nachdem es in letzter Minute gelungen ist, sich auf den Partnerschaftsvertrag grundsätzlich zu verständigen, steht dieser nun zur Ratifizierung an, kann aber vorläufig angewendet werden. Mit dem Partnerschaftsvertrag ist übergangsweise zwischen Bestands- und Neufällen zu unterscheiden.

Das Austrittsabkommen wird weiter für „Bestandsfälle“ angewendet

Mit dem neuen Handels- und Kooperationsabkommen werden die Regelungen für die Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit, die in den Verordnungen (EG) Nr. 883/2004 und 987/2009 enthalten sind, im Wesentlichen übernommen. Es ist auf alle Fälle beziehungsweise Situationen anzuwenden, die ab dem 1. Januar 2021 beginnen und vorher keinen grenzüberschreitenden Bezug aufgewiesen haben. Für Sachverhalte, die ihren Ausgang vor dem Jahreswechsel genommen haben, sind die Koordinierungsregelungen unter den im Austrittsabkommen bestimmten Voraussetzungen maßgeblich. Dieses war am 1. Februar 2020 in Kraft getreten. 

Die EHIC bleibt gültig

Damit kann die Europäische Krankenversichertenkarte (EHIC) bei vorübergehenden Aufenthalten im Vereinigten Königreich wie bisher weiter eingesetzt werden. Das Gleiche gilt für den Fall der Behandlung von Staatsangehörigen aus dem UK in einem EU-Mitgliedstaat. Denn die grenzüberschreitenden Leistungen bei Krankheit gelten mit dem neuen Handels- und Kooperationsabkommen grundsätzlich fort. Im Zeitablauf wird die EHIC im Vereinten Königreich durch neue Formate für die Anspruchsnachweise abgelöst werden müssen. Personen, die vom Austrittsabkommen erfasst werden, müssen beim britischen Träger eine EHIC im neuen Design beziehungsweise eine Provisorische Ersatzbescheinigung (PEB) beantragen. Dies gilt zum Beispiel für entsandte Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer. Studierende, die im UK wohnhaft sind und bereits vor dem Jahreswechsel in einem Mitgliedstaat studieren, erhalten eine zeitlich befristete und nur für den Studienstaat gültige EHIC beziehungsweise PEB.

Nicht alles bleibt erhalten 

Mit dem neuen Handels- und Kooperationsabkommen sind allerdings Leistungen bei Pflegebedürftigkeit nicht mehr zu exportieren. Das Gleiche gilt für Familienleistungen, Leistungen bei Arbeitslosigkeit und bei Invalidität. Bisher konnten auch in einem EU-Mitgliedstaat versicherte Arbeitnehmer für 24 Monate im UK arbeiten, ohne dort versichert sein zu müssen. Die heimische Versicherung blieb erhalten. Mit der neuen Rechtslage gilt der Grundsatz, dass bei Entsendungen die Versicherung in jenem Staat durchzuführen ist, in den die Arbeitskraft entsendet wurde. Durch eine entsprechende Notifizierung kann die Entsenderegelung der Koordinierungsverordnung 883/2004 aber weiter angewendet und die Versicherung im entsendenden (Heimat-)Staat beibehalten werden. Ausnahmen, wie sie bislang möglich waren, wie zum Beispiel eine Verlängerung des 24 Monate-Zeitraums, sollen künftig aber nicht mehr zulässig sein.

UK: Gesundheitsgebühr wird fällig

Ein weiterer Nachteil: EU-Bürgerinnen und Bürger müssen nun auch eine jährliche Gesundheitsgebühr („Immigration Health surcharge – IHS) in Höhe von 400 Pfund leisten, wenn sie in das Vereinigte Königreich übersiedeln. Die seit 2015 erhobene Gebühr ist eingeführt worden, um vor einer „Einwanderung in das kostenlose staatliche britische Gesundheitssystem“ abzuschrecken. Sie können sich diese aber erstatten lassen.