EU-Kommission legt Rechtsrahmen zum Einsatz von Künstlicher Intelligenz vor
DSV sieht noch Konkretisierungsbedarf bei der Definition.
S-W – 07/2021
Bereits
im Rahmen der Konsultation zum Weißbuch „Künstliche Intelligenz“ (KI) hatte die
Deutsche Sozialversicherung (DSV) ausführlich zu den Chancen und Risiken des
möglichen Einsatzes von KI im Rahmen der Sozialversicherung und ihrer
Verwaltung Stellung bezogen.
Inzwischen
hat die EU-Kommission ihre Position zu einem Rechtsrahmen für den Einsatz von
KI konkretisiert, nicht zuletzt auch mit Blick auf Anwendungen im Rahmen der
öffentlichen Verwaltung. Hierzu hat sie im April den Vorschlag eines
„Gesetzes über Künstliche Intelligenz“ vorgelegt, COM(2021) 206 final und ein weiteres Mal alle Interessierten
eingeladen, Stellung zu beziehen. Die DSV hat die Gelegenheit genutzt und
am 14. Juli 2021 ihre Stellungnahme abgegeben
Auch wenn
derzeit im Bereich der Sozialversicherung noch keine KI zum Einsatz kommt –
jedenfalls keine mit einem hohen Risikopotenzial - kann sich das in Zukunft ändern, etwa durch maschinelle Lernverfahren für
die Unterstützung personen- und fallbasierter Entscheidungen. Die DSV ist sich
der hieraus ergebenden Verantwortung bewusst. Sie begrüßt daher eine Klärung
unter anderem der ethischen und haftungsrechtlichen Fragen des Einsatzes von
KI. Allerdings bestehen Vorbehalte gegenüber einer zu weiten Definition von KI.
Es sollten nur solche Techniken hierunter fallen, die tatsächlich bisher genuin
dem Menschen vorbehaltene Einschätzungen und Entscheidungen ersetzen.
Auch nicht aktive Unionsbürger haben Recht auf Krankenversicherung im Aufnahmeland - EuGH erlaubt aber die Forderung eines angemessenen Beitrags
Aufenthaltsrecht
und soziale Absicherung mobiler „nicht-aktiver“ EU-Bürger*innen sind ein
„Dauerthema“ auf der europäischen Agenda und landen nicht selten vor den
Gerichten. So auch im Fall eines italienischen Staatsangehörigen, der nach
Lettland verzog und weder einer Erwerbstätigkeit nachging noch bereits eine
Rente bezog. Nun ging es um die Frage, wo er krankenversichert ist: In Italien
war er es nicht mehr, in Lettland dagegen noch nicht.
Derartige
Situationen möchte die europäische Rechtsordnung eigentlich vermeiden. Dabei
sieht die Lösung auf den ersten Blick einfach aus: Die Koordinierungsverordnung
Nr. 883/2004, genau: ihr Art 11 Absatz 3 Buchst. e) - weist für derartige Fälle
die Zuständigkeit für die soziale Sicherheit dem Wohnsitzstaat zu, und der ist
hier Lettland. Dann aber kommt eine weitere Verordnung ins Spiel, die so
genannte „Freizügigkeitsrichtlinie“ Nr. 2004/38. Sie gewährt in Artikel 7 nicht
aktiven Unionsbürgern einen Aufenthalt in einem anderen Mitgliedstaat nur unter
der Bedingung, dass er über ausreichende Mittel und über einen umfassenden
Krankenversicherungsschutz verfügt. Der Sinn dieser Vorschrift besteht darin,
den aufnehmenden Mitgliedstaat nicht übermäßig finanziell zu belasten. Damit könnte
aber das Aufenthaltsrecht an einem fehlenden Krankenversicherungsschutz
scheitern.
Damit dies nicht geschieht, hat der Europäische Gerichtshof in
seinem Urteil
vom 15. Juli 2021 – C-535/19 eine klare Entscheidung getroffen: In
Fällen wie dem vorliegenden muss der Aufnahmestaat dem Einwanderer den
geforderten Krankenversicherungsschutz selbst zur Verfügung stellen, etwa durch
Zugang zu einer Krankenkasse oder wie im Fall Lettlands durch die Aufnahme in
das staatlich finanzierte öffentliche Gesundheitssystem. Es gilt nur eine
Einschränkung: Dies muss nicht unentgeltlich geschehen. Insofern nimm der EuGH
eine mögliche Ungleichbehandlung zwischen „einheimischen“ (hier: lettischen) und
zuwandernden EU-Bürgern bewusst in Kauf. Allerdings darf der geforderte Beitrag
nicht „unverhältnismäßig“ sein. Das heißt: Der Aufnahmestaat muss dafür sorgen,
„dass es für diesen Bürger nicht übermäßig schwierig ist, diese Voraussetzungen
zu erfüllen.“
Damit hat der
EuGH ein weites Feld für Interpretationen geschaffen, welches die Gerichte auch
in Zukunft beschäftigen wird.