Der Rat lässt Steuerbefreiungen in Fällen der kostenlosen Überlassung zu.

UM – 07/2021

Am 13. Juli hat der Rat der Europäischen Union (EU) zugestimmt, dass weitere Produkte und Dienstleistungen, die als Reakion auf die Corona-Pandemie von EU-Institutionen eingeführt werden, nicht mehr der Mehrwertsteuerpflicht unterliegen sollen. Grundsätzlich sind ausschließlich solche Güter und Dienstleistungen von der Mehrwertsteuer befreit, die streng für den Dienstgebrauch der beziehenden Stelle vorgesehen sind. Nun sollen solche Einkäufe „verbilligt“ werden, die als Folge der Corona-Krise getätigt werden beziehungsweise worden sind. Die Befreiung gilt auch, wenn diese kostenlos an die Mitgliedstaaten weitergereicht werden.

Nutzen maximieren

Die Richtlinie (EU) 2021/1159 vom 13. Juli 2021 ändert die Mehrwertsteuerrichtlinie (Richtlinie 2006/112/EG) entsprechend. Die EU nutzt damit ihr finanzpolitisches Instrumentarium, um die Kommission und die EU-Agenturen und -einrichtungen bei der Notlagenbekämpfung zu unterstützen. Maßnahmen im Zusammenhang mit der Corona-Krise sollen nicht dadurch behindert werden, dass wertvolle Ressourcen verloren gehen, so die Kommission. Der Haushalt der EU müsse bestmöglich für die Bewältigung der schwerwiegenden Folgen der Pandemie nutzbar sein. Die Aufgabenstellung solle auch nicht erschwert werden, weil beispielsweise die zuständigen Stellen keine Mehrwertsteuerbeträge einziehen können.




Rückwirkende Steuerbefreiung

Die Befreiung von der Steuer gilt rückwirkend zum 1. Januar 2021, um auch bereits angelaufene Maßnahmen, so im Rahmen des Soforthilfeinstruments (ESI), zu erfassen. Notwendige Korrekturen könnten in der Mehrwertsteuererklärung vorgenommen werden. Die neuen Befreiungen gelten befristet bis zu dem Zeitpunkt, an dem die durch die COVID-19-Pandemie ausgelöste Krisennotlage überwunden ist. Sie sind mit ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der EU am 15. Juli 2021 in Kraft getreten.

Vorangegangene Steuererleichterungen

Bereits im vergangenen Jahr hatte es pandemiebedingte Anpassungen der Mehrwertsteuerrichtlinie gegeben. Mit der Richtlinie (EU) 2020/2020 vom 7. Dezember des letzten Jahres wurden bereits ebenfalls zeitlich befristete Maßnahmen für COVID-19-Impfstoffe und –In-vitro-Diagnostika wie Tests oder Laborreagenzien in Kraft gesetzt und Steuerbefreiungen beziehungsweise die Anwendung eines ermäßigten Steuersatzes erlaubt. Zuvor im April wurde es den Mitgliedstaaten erlaubt, Produkte zur Bekämfpung der Auswirkungen des COVID-19-Ausbruchs – unter anderem auch In-vitro-Diagnostika - vorrübergehend von der Mehrwertsteuer und Eingangsabgaben zu befreien. Der Beschluss (EU) 2020/491 deckte jedoch nur Einfuhrlieferungen und nicht innergemeinschaftliche Lieferungen oder Inlandslieferungen ab. Zudem war er bis zum 31. Juli 2020 befristet.