Expertengruppe gibt Mitgliedsländern Hinweise.

TH – 08/2021

Im Juni 2021 hat die Kommission einen Bericht zur Umsetzung der Direktive (EU) 2019/1152 veröffentlicht.


Die genannte Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Juni 2019 über transparente und vorhersehbare Arbeitsbedingungen in der Europäischen Union (EU) ist eine direkte Folgemaßnahme zur Bekanntmachung der Europäischen Säule sozialer Rechte. Sie zielt darauf ab, die Arbeitsbedingungen zu verbessern, indem sie eine transparentere und berechenbarere Beschäftigung fördert und gleichzeitig die Anpassungsfähigkeit des Arbeitsmarktes gewährleistet.


Wie bei anderen Richtlinien im Bereich des Arbeitsrechts hat die Kommission eine Expertengruppe eingesetzt, die sich aus nationalen Sachverständigen zusammensetzt, die die Regierungen der 27 Mitgliedstaaten, der drei EWR-EFTA-Staaten (Island, Liechtenstein und Norwegen) und der EFTA-Überwachungsbehörde vertreten, um den Mitgliedstaaten technische Unterstützung zu gewähren und ein Forum für die Diskussion und Erleichterung der Umsetzung der Richtlinie zu bieten. Die europäischen Sozialpartner nahmen an den Arbeiten der Gruppe als Beobachter teil.

Direkter Bezug zu den Systemen der sozialen Sicherung

Die Direktive enthält Ausführungen zur Identität der betroffenen Sozialversicherungsträger; aufgeführt werden explizit Systeme mit Bezug auf Leistungen bei Krankheit, Mutterschaft, Vaterschaft und Elternschaft, Leistungen bei Arbeitsunfällen und Berufskrankheiten, sowie Leistungen bei Alter, Invalidität, für Hinterbliebene, bei Arbeitslosigkeit, Vorruhestand und Familienleistungen (Artikel 4 Absatz 2).


Es wird auch klargestellt, dass die Informationen über den Sozialversicherungsschutz gegebenenfalls auch Zusatzrentensysteme im Sinne der Richtlinie 2014/50/EU über Mindestanforderungen und Mindestvorschriften zur Förderung der Mobilität der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer zwischen Mitgliedstaaten durch Verbesserung des Erwerbs und der Wahrung von Zusatzrentenansprüchen, und der Richtlinie 98/49/EG des Rates zur Wahrung ergänzender Rentenansprüche von Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern und Selbstständigen, die innerhalb der Gemeinschaft zu- und abwandern, betreffen können. Außerdem sind Hinweise auf die bestehenden Informationspflichten der Arbeitgeber im Hinblick auf Sozialversicherungsbeiträge enthalten.

Ausnahmen sind möglich

Benannt werden die an ein Arbeitsverhältnis zu stellenden Minimalanforderungen (Artikel 8 - 13). Artikel 14 erlaubt dann jedoch das Abweichen der Sozialpartner von diesen unter bestimmten Bedingungen, zum Beispiel durch Tarifverträge. Der allgemeine Schutz der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer ist jedoch zu wahren.


Weiterhin werden in Artikel 16 und 19 Ausführungen zum zu gewährenden Rechtsschutz gemacht, sowie die Möglichkeiten der Mitgliedstaaten zur Ahndung etwaiger Verstöße gegen die Direktive festgelegt.


Der vorliegende Bericht ist das Ergebnis der Diskussionen in der Expertengruppe und stellt eine sachliche Zusammenfassung ihrer Beratungen dar. Er ist weder für die Kommission noch für die Mitglieder der Gruppe verbindlich. Die EU-Mitgliedstaaten haben nunmehr bis zum 1. August 2022 Zeit, die neuen Vorschriften in ihr nationales Recht umzusetzen. Deutschland ist hier auf einem guten Weg.


Zum vollständigen Bericht (in englischer Sprache) geht es hier.