
Bericht zu transparenten und vorhersehbaren Arbeitsbedingungen veröffentlicht
Expertengruppe gibt Mitgliedsländern Hinweise.
TH – 08/2021
Im Juni 2021 hat die Kommission einen Bericht zur Umsetzung
der Direktive (EU) 2019/1152 veröffentlicht.
Die genannte Richtlinie des Europäischen Parlaments und des
Rates vom 20. Juni 2019 über transparente und vorhersehbare Arbeitsbedingungen
in der Europäischen Union (EU) ist eine direkte Folgemaßnahme zur Bekanntmachung der
Europäischen Säule sozialer Rechte. Sie zielt darauf ab, die Arbeitsbedingungen
zu verbessern, indem sie eine transparentere und berechenbarere Beschäftigung
fördert und gleichzeitig die Anpassungsfähigkeit des Arbeitsmarktes
gewährleistet.
Wie bei anderen Richtlinien im Bereich des Arbeitsrechts hat
die Kommission eine Expertengruppe eingesetzt, die sich aus nationalen
Sachverständigen zusammensetzt, die die Regierungen der 27 Mitgliedstaaten, der
drei EWR-EFTA-Staaten (Island, Liechtenstein und Norwegen) und
der EFTA-Überwachungsbehörde vertreten, um den Mitgliedstaaten technische
Unterstützung zu gewähren und ein Forum für die Diskussion und Erleichterung
der Umsetzung der Richtlinie zu bieten. Die europäischen Sozialpartner nahmen
an den Arbeiten der Gruppe als Beobachter teil.
Direkter Bezug zu den Systemen der sozialen Sicherung
Die Direktive enthält Ausführungen zur Identität der betroffenen Sozialversicherungsträger;
aufgeführt werden explizit Systeme mit Bezug auf Leistungen bei Krankheit,
Mutterschaft, Vaterschaft und Elternschaft, Leistungen bei Arbeitsunfällen und
Berufskrankheiten, sowie Leistungen bei Alter, Invalidität, für Hinterbliebene,
bei Arbeitslosigkeit, Vorruhestand und Familienleistungen (Artikel 4 Absatz 2).
Es wird auch klargestellt, dass die Informationen über den Sozialversicherungsschutz gegebenenfalls auch
Zusatzrentensysteme im Sinne der Richtlinie 2014/50/EU über
Mindestanforderungen und Mindestvorschriften
zur Förderung der Mobilität der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer zwischen Mitgliedstaaten durch
Verbesserung des Erwerbs und der Wahrung von Zusatzrentenansprüchen, und der
Richtlinie 98/49/EG des Rates zur Wahrung ergänzender Rentenansprüche von
Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern und Selbstständigen, die innerhalb der Gemeinschaft zu- und
abwandern, betreffen können. Außerdem sind Hinweise auf die bestehenden
Informationspflichten der Arbeitgeber im Hinblick auf
Sozialversicherungsbeiträge enthalten.
Ausnahmen sind möglich
Benannt werden die an
ein Arbeitsverhältnis zu stellenden Minimalanforderungen (Artikel 8 - 13). Artikel 14 erlaubt dann
jedoch das Abweichen der Sozialpartner von diesen unter bestimmten Bedingungen,
zum Beispiel durch Tarifverträge. Der allgemeine Schutz der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer ist jedoch
zu wahren.
Weiterhin werden in Artikel 16
und 19 Ausführungen zum zu gewährenden Rechtsschutz gemacht, sowie die
Möglichkeiten der Mitgliedstaaten zur Ahndung etwaiger Verstöße gegen die
Direktive festgelegt.
Der vorliegende Bericht ist das Ergebnis der Diskussionen in
der Expertengruppe und stellt eine sachliche Zusammenfassung ihrer Beratungen
dar. Er ist weder für die Kommission noch für die Mitglieder der Gruppe
verbindlich. Die EU-Mitgliedstaaten haben nunmehr bis zum 1. August 2022 Zeit, die
neuen Vorschriften in ihr nationales Recht umzusetzen. Deutschland ist hier auf einem guten Weg.
Zum vollständigen Bericht (in englischer Sprache) geht es hier.