EuGH stellt klar, wann Beitragszeiten des Aufnahmestaates bei der Leistungsfeststellung zu berücksichtigen sind.

AS/TH – 01/2022

In seinem Urteil (C-866/19) vom 21.Oktober 2021 hat der EuGH entschieden, dass der jeweils betreffende Mitgliedsstaat alle rentenrechtlich relevanten Versicherungszeiten, einschließlich der in anderen europäischen Mitgliedsstaaten zurückgelegten, berücksichtigen muss. Die Berechnung der anteiligen Leistung erfolgt jedoch ausschließlich für die nach den Rechtsvorschriften des betreffenden Mitgliedsstaates zurückgelegten Versicherungszeiten. Gleiches gilt für die Bestimmung der Grenze beitragsfreier Zeiten – in dieser Form eine Besonderheit des polnischen Rentenversicherungsrechts.

Zum Sachverhalt

Der Kläger, der rentenrechtlich relevante Zeiten sowohl in Polen als auch den Niederlanden zurückgelegt hatte, bestritt die Berechnung seiner von der Zakład Ubezpieczeń Społecznych (ZUS) zu gewährenden Altersrente gem. Artikel 52 Absatz 1 der Koordinierungsverordnung (EG) Nr. 883/04. Er legte gegen die vorgenommene Berechnung Berufung ein und argumentierte, dass die nach polnischem Recht zurückgelegten beitragsfreien Zeiten bei der Berechnung seiner Rente stärker berücksichtigt werden sollten. Hierzu führte er an, dass der EuGH bereits im Fall Tomaszewska (C-440/09) festgestellt hätte, dass bei der Bestimmung der für die Rentenansprüche erforderlichen Zeiten, insbesondere bei der für Polen spezifischen Grenze für beitragsfreie Zeiten, alle Versicherungszeiten, einschließlich der Versicherungzeiten in anderen Mitgliedsstaaten der EU, berücksichtigt werden müssten.

Gegen die Aufhebung des Rentenbescheids erhob die ZUS Kassationsbeschwerde beim Obersten Gericht Polens. Dieses kam zu dem Schluss, dass Artikel 52 Abs. 1 Buchstabe b VO (EG) Nr. 883/2004 auf drei verschiedene Arten ausgelegt werden könne:

1. Es werden nur die polnischen Versicherungszeiten zur Bestimmung der zu berücksichtigten beitragsfreien Zeiten berücksichtigt.

2. Es werden die Beitragszeiten aus anderen EU-Staaten berücksichtigt und ein theoretischer Rentenbetrag für die beitragsfreien Zeiten berechnet. Jedoch gilt der pro-rata temporis-Grundsatz. Der in der Leistungsberechnung tatsächlich eingehenden beitragsfreien Zeiten werden dann wie unter 1. Berechnet.

3. Sowohl für die Berechnung der Höchstgrenze der zu berücksichtigenden beitragsfreien Zeiten als auch für die tatsächliche Einbeziehung in die Leistungsberechnung werden alle nationalen und europäischen Beitragszeiten berücksichtigt. Nationale und europäische Beitragszeiten sind somit immer als vollkommen gleichwertig anzusehen.

Das Verfahren wurde ausgesetzt, um den EuGH zur Vorabentscheidung zu ersuchen.

EuGH bleibt umsichtig

Der EuGH stellte fest, dass bei der Berechnung des theoretischen Rentenbetrags, auf den die Person Anspruch hätte, wenn sie alle Versicherungszeiten in Polen zurückgelegt hätte, der Grundsatz der Zusammenrechnung aller Zeiten anzuwenden ist. Dies gelte auch bei der Berechnung der Höchstgrenze von beitragsfreien Zeiten im Verhältnis zu den im polnischen Recht festgelegten Beitragszeiten und ziele darauf ab, Nachteile für mobile Personen zu verhindern. Für die Berechnung des tatsächlichen Rentenbetrages auf Grundlage des theoretischen Rentenbetrages und des Verhältnisses der Versicherungs- und Wohndauer nach polnischem Recht zur Gesamtdauer der Versicherungszeiten, gelte der Grundsatz der Zusammenrechnung nicht, da dies de von Polen zu zahlendem Betrag künstlich erhöhen würde.

Artikel 52 Abs. 1 Buchstabe b VO (EG) Nr. 883/2004 sei deshalb dahingehend auszulegen, dass im Rahmen der Berechnung des tatsächlichen Betrages allein die nach den nationalen Rechtsvorschriften zurückgelegten Zeiten zu berücksichtigen sind. Folglich greife die Höchstgrenze für die Berücksichtigung beitragsfreier Zeiten in Polen nicht.

Schlussfolgerungen

In Zukunft dürften nationale Rechtsvorschriften, die eine solche Höchstgrenze für die Berücksichtigung beitragsfreier Zeiten vorsehen, auszuheben sein. Für die Deutsche Rentenversicherung ist dies jedoch gegenstandslos, da das innerstaatliche Recht solche Höchstgrenzen für die Berücksichtigung beitragsfreier Zeiten nicht kennt.