Mediation zwischen Mitgliedstaaten
Europäische Arbeitsbehörde verabschiedet Verfahrensordnung.
SW – 01/2022
Ab 2022 wird
die Europäische Arbeitsbehörde (ELA) entsprechend ihrem Mandat in der Lage
sein, Mediationsverfahren zu Streitigkeiten der EU-Mitgliedstaaten im Bereich
der Arbeitsmobilität durchzuführen. Der Verwaltungsrat der ELA hat auf seiner
letzten Sitzung ein Verfahren für die Streitschlichtung
angenommen.
Mediationsverfahren
Gelingt es zwei
Mitgliedstaaten nicht, im direkten Kontakt zu einer gemeinsamen
Lösung zu gelangen, kann der Fall auf Ersuchen eines oder beider
Mitgliedstaaten zur Mediation an die ELA verwiesen werden. Das Ziel des
Mediationsverfahrens ist die Abgabe einer unverbindlichen Stellungnahme mit
Empfehlungen und Lösungen zur Streitbeilegung.
Die erste Phase
der Mediation wird zwischen den an der Streitigkeit beteiligten Mitgliedstaaten
und einem Mediator durchgeführt, die gemeinsam versuchen, innerhalb von
45 Arbeitstagen nach ihrem ersten Treffen eine unverbindliche Stellungnahme
abzugeben. Bei komplexen Streitigkeiten kann die erste Phase um weitere 15
Werktage verlängert werden.
Wird in der
ersten Phase keine unverbindliche Stellungnahme abgegeben, kann die ELA vorbehaltlich
der Zustimmung der an der Streitigkeit beteiligten Mitgliedstaaten eine zweite
Phase der Mediation vor einem Mediationsausschuss einleiten. Der
Mediationsausschuss, der sich aus Sachverständigen anderer Mitgliedstaaten als
derjenigen zusammensetzt, die von der Streitigkeit betroffen sind, strebt eine Annäherung der Standpunkte
der betroffenen Mitgliedstaaten an und einigt sich auf eine unverbindliche
Stellungnahme. An der Mediation können auch Sachverständige der Kommission in
beratender Funktion beteiligt werden.
Mit der
Verfahrensordnung möchte die ELA den nationalen Behörden einen
Mechanismus zur Verfügung stellen, um Streitigkeiten im
Bereich der Arbeitnehmermobilität zeitnah beizulegen. Dies könnte beispielsweise
Mediationen zwischen zwei Mitgliedstaaten in Bezug auf Mindestlohn und
Arbeitszeit in grenzüberschreitenden Situationen betreffen. Aber auch bei Streitigkeiten
im Zusammenhang mit der Entsendung von Arbeitnehmern und im Bereich der
Sozialversicherung könnte die ELA nach eigenem Bekunden tätig werden.
Gefahr von Überschneidungen
Bereits im Vorfeld
der Verabschiedung der Verordnung (EU) 2019/1149 des Rates und des Europäischen
Parlaments zur Errichtung einer Europäischen Arbeitsbehörde war kritisiert
worden, dass die Abgrenzung zwischen der Mediationstätigkeit der ELA und der Vermittlung
durch die Verwaltungskommission zur Koordinierung der System der sozialen
Sicherheit unklar sei und es gegebenenfalls zu Überschneidungen kommen könnte.
Hierauf hatten auch die Spitzenorganisationen der deutschen
Sozialversicherung hingewiesen.
Verhältnis zur Verwaltungskommission
Zwar sollen
spezielle Vorschriften der Verordnung zur Errichtung der ELA dies verhindern.
So ist vorgesehen, dass die ELA die Verwaltungskommission informiert, wenn sich
ein Streitfall auf die Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit
bezieht (Artikel 13). Jeder betroffene Mitgliedstaat und auch die Verwaltungskommission
im Benehmen mit den betroffenen Mitgliedstaaten kann im Folgenden beantragen,
dass der Fall an die Verwaltungskommission verwiesen wird. Soweit die Mediation
jedoch auch Aspekte betrifft, die nicht in den Bereich der sozialen Sicherheit
fallen, kann die Mediation der ELA bezüglich dieser Aspekte fortgesetzt werden.
Auch eine Kooperationsvereinbarung
zwischen der ELA und der Verwaltungskommission soll für eine gute
Zusammenarbeit sorgen und dazu beitragen, die Tätigkeiten im gegenseitigen
Einvernehmen aufeinander abzustimmen. Ob sich die Fälle, die die Koordinierung
der Systeme der sozialen Sicherung betreffen, immer eindeutig trennen lassen
werden, und wie sich die Zusammenarbeit in der Praxis konkret gestalten wird, bleibt abzuwarten.