Europäische Arbeitsbehörde verabschiedet Verfahrensordnung.

SW – 01/2022

Ab 2022 wird die Europäische Arbeitsbehörde (ELA) entsprechend ihrem Mandat in der Lage sein, Mediationsverfahren zu Streitigkeiten der EU-Mitgliedstaaten im Bereich der Arbeitsmobilität durchzuführen. Der Verwaltungsrat der ELA hat auf seiner letzten Sitzung ein Verfahren für die Streitschlichtung angenommen.

Mediationsverfahren

Gelingt es zwei Mitgliedstaaten nicht, im direkten Kontakt zu einer gemeinsamen Lösung zu gelangen, kann der Fall auf Ersuchen eines oder beider Mitgliedstaaten zur Mediation an die ELA verwiesen werden. Das Ziel des Mediationsverfahrens ist die Abgabe einer unverbindlichen Stellungnahme mit Empfehlungen und Lösungen zur Streitbeilegung.

Die erste Phase der Mediation wird zwischen den an der Streitigkeit beteiligten Mitgliedstaaten und einem Mediator durchgeführt, die gemeinsam versuchen, innerhalb von 45 Arbeitstagen nach ihrem ersten Treffen eine unverbindliche Stellungnahme abzugeben. Bei komplexen Streitigkeiten kann die erste Phase um weitere 15 Werktage verlängert werden.

Wird in der ersten Phase keine unverbindliche Stellungnahme abgegeben, kann die ELA vorbehaltlich der Zustimmung der an der Streitigkeit beteiligten Mitgliedstaaten eine zweite Phase der Mediation vor einem Mediationsausschuss einleiten. Der Mediationsausschuss, der sich aus Sachverständigen anderer Mitgliedstaaten als derjenigen zusammensetzt, die von der Streitigkeit betroffen sind, strebt eine Annäherung der Standpunkte der betroffenen Mitgliedstaaten an und einigt sich auf eine unverbindliche Stellungnahme. An der Mediation können auch Sachverständige der Kommission in beratender Funktion beteiligt werden.

Mit der Verfahrensordnung möchte die ELA den nationalen Behörden einen Mechanismus zur Verfügung stellen, um Streitigkeiten im Bereich der Arbeitnehmermobilität zeitnah beizulegen. Dies könnte beispielsweise Mediationen zwischen zwei Mitgliedstaaten in Bezug auf Mindestlohn und Arbeitszeit in grenzüberschreitenden Situationen betreffen. Aber auch bei Streitigkeiten im Zusammenhang mit der Entsendung von Arbeitnehmern und im Bereich der Sozialversicherung könnte die ELA nach eigenem Bekunden tätig werden.

Gefahr von Überschneidungen

Bereits im Vorfeld der Verabschiedung der Verordnung (EU) 2019/1149 des Rates und des Europäischen Parlaments zur Errichtung einer Europäischen Arbeitsbehörde war kritisiert worden, dass die Abgrenzung zwischen der Mediationstätigkeit der ELA und der Vermittlung durch die Verwaltungskommission zur Koordinierung der System der sozialen Sicherheit unklar sei und es gegebenenfalls zu Überschneidungen kommen könnte. Hierauf hatten auch die Spitzenorganisationen der deutschen Sozialversicherung hingewiesen.

Verhältnis zur Verwaltungskommission

Zwar sollen spezielle Vorschriften der Verordnung zur Errichtung der ELA dies verhindern. So ist vorgesehen, dass die ELA die Verwaltungskommission informiert, wenn sich ein Streitfall auf die Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit bezieht (Artikel 13). Jeder betroffene Mitgliedstaat und auch die Verwaltungskommission im Benehmen mit den betroffenen Mitgliedstaaten kann im Folgenden beantragen, dass der Fall an die Verwaltungskommission verwiesen wird. Soweit die Mediation jedoch auch Aspekte betrifft, die nicht in den Bereich der sozialen Sicherheit fallen, kann die Mediation der ELA bezüglich dieser Aspekte fortgesetzt werden.

Auch eine Kooperationsvereinbarung zwischen der ELA und der Verwaltungskommission soll für eine gute Zusammenarbeit sorgen und dazu beitragen, die Tätigkeiten im gegenseitigen Einvernehmen aufeinander abzustimmen. Ob sich die Fälle, die die Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherung betreffen, immer eindeutig trennen lassen werden, und wie sich die Zusammenarbeit in der Praxis konkret gestalten wird, bleibt abzuwarten.