Einigung des Beratenden Ausschusses für Sicherheit und Gesundheit am Arbeitsplatz (ACSH)

SW – 05/2022

Am 18. Mai 2022 haben sich die Vertreterinnen und Vertreter der europäischen Mitgliedstaaten, der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer sowie der Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber im ACSH darauf geeinigt, dass COVID-19 als Berufskrankheit in den Bereichen Gesundheit, Soziales und häusliche Betreuung sowie in Branchen mit nachweislich erhöhtem Infektionsrisiko anerkannt werden sollte. Sie sprachen sich dafür aus, eine entsprechende Aktualisierung der EU-Liste der Berufskrankheiten zu unterstützen.

EU-Liste der Berufskrankheiten

Die Europäische Liste der Berufskrankheiten ist rechtlich nicht verbindlich und hat zwei Anhänge. Die Empfehlung der Europäischen Kommission über die Europäische Liste der Berufskrankheiten aus dem Jahr 2003 legt den Mitgliedstaaten nahe, unbeschadet günstigerer einzelstaatlicher Regelungen, die Europäische Liste in Anhang I in ihre Rechts- oder Verwaltungsvorschriften über die Erkrankungen zu übernehmen, deren berufliche Verursachung anerkannt wird. Anhang II enthält eine ergänzende Liste von Krankheiten, bei denen vermutet wird, dass sie beruflich bedingt sind, die gemeldet werden sollten und die eventuell später in den Anhang I der Europäischen Liste aufgenommen werden könnte.

Anerkennung von Berufskrankheiten

Die Anerkennung und Entschädigung von Berufskrankheiten fallen grundsätzlich in die Zuständigkeit der Mitgliedstaaten. Im Falle einer Anerkennung von COVID-19 als Berufskrankheit in einem Mitgliedstaat können Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, die sich am Arbeitsplatz mit COVID-19 infiziert haben, entsprechend den nationalen Vorschriften Rechte geltend machen.

Während der COVID-19 Pandemie waren einige Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer einem erhöhten Risiko ausgesetzt, sich mit COVID-19 anzustecken. Dies betraf insbesondere diejenigen, die mit infizierten Personen in Kontakt kamen, z. B. im Gesundheits- und Sozialwesen. Auch in anderen Branchen kann aufgrund der Art der Tätigkeiten ein höheres Risiko einer COVID-19-Infektion bestehen.

Nach Angaben der Europäische Kommission haben die meisten Mitgliedstaaten mitgeteilt, dass sie eine COVID-19-Infektion im Einklang mit den jeweiligen nationalen Vorschriften als Arbeitsunfall oder Berufskrankheit anerkennen. Auch in Deutschland kann eine COVID-19-Erkrankung unter bestimmten Voraussetzungen als Berufskrankheit oder als Arbeitsunfall anerkannt werden. Die Aktualisierung der Empfehlung der Europäischen Kommission sei dennoch wichtig, um die Anerkennung und Entschädigung von COVID-19 als Berufskrankheit durch alle Mitgliedstaaten zu fördern.

Hintergrund und nächste Schritte

Der ACSH unterstützt die Europäische Kommission bei der Vorbereitung, Durchführung und Bewertung von Aktivitäten im Bereich Sicherheit und Gesundheitsschutz am Arbeitsplatz und erleichtert die Zusammenarbeit zwischen nationalen Verwaltungen, Gewerkschaften und Arbeitgeberverbänden.

Die Europäische Kommission hatte bereits im Strategischen Rahmen der EU für Gesundheit und Sicherheit am Arbeitsplatz 2021-2027 angekündigt, dass sie die Empfehlung zu Berufskrankheiten aktualisieren und COVID-19 aufnehmen wolle. Ein Hauptziel des Strategischen Rahmens ist Stärkung der Vorsorge für etwaige künftige Gesundheitskrisen. Die Europäische Kommission wird nun die Empfehlung über die Liste der Berufskrankheiten entsprechend aktualisieren.

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