Anerkennung von COVID-19 als Berufskrankheit
Einigung des Beratenden Ausschusses für Sicherheit und Gesundheit am Arbeitsplatz (ACSH)
SW – 05/2022
Am 18. Mai 2022
haben sich die Vertreterinnen und Vertreter der europäischen Mitgliedstaaten,
der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer sowie der Arbeitgeberinnen und
Arbeitgeber im ACSH darauf geeinigt, dass COVID-19 als Berufskrankheit in den
Bereichen Gesundheit, Soziales und häusliche Betreuung sowie in Branchen mit
nachweislich erhöhtem Infektionsrisiko anerkannt werden sollte. Sie sprachen
sich dafür aus, eine entsprechende Aktualisierung der EU-Liste der
Berufskrankheiten zu unterstützen.
EU-Liste der Berufskrankheiten
Die Europäische Liste der Berufskrankheiten ist rechtlich nicht verbindlich und hat
zwei Anhänge. Die Empfehlung der Europäischen Kommission über die Europäische Liste
der Berufskrankheiten aus dem Jahr 2003 legt den Mitgliedstaaten nahe, unbeschadet günstigerer einzelstaatlicher
Regelungen, die Europäische Liste in Anhang I in ihre Rechts- oder
Verwaltungsvorschriften über die Erkrankungen zu übernehmen, deren berufliche
Verursachung anerkannt wird. Anhang II enthält eine ergänzende Liste von Krankheiten, bei denen vermutet
wird, dass sie beruflich bedingt sind, die gemeldet werden sollten und die
eventuell später in den Anhang I der Europäischen Liste aufgenommen werden
könnte.
Anerkennung von Berufskrankheiten
Die Anerkennung
und Entschädigung von Berufskrankheiten fallen grundsätzlich in die
Zuständigkeit der Mitgliedstaaten. Im Falle einer Anerkennung von COVID-19 als
Berufskrankheit in einem Mitgliedstaat können Arbeitnehmerinnen und
Arbeitnehmer, die sich am Arbeitsplatz mit COVID-19 infiziert haben, entsprechend
den nationalen Vorschriften Rechte geltend machen.
Während der
COVID-19 Pandemie waren einige Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer einem
erhöhten Risiko ausgesetzt, sich mit COVID-19 anzustecken. Dies betraf
insbesondere diejenigen, die mit infizierten Personen in Kontakt kamen, z. B.
im Gesundheits- und Sozialwesen. Auch in anderen Branchen kann aufgrund der Art
der Tätigkeiten ein höheres Risiko einer COVID-19-Infektion bestehen.
Nach Angaben der Europäische Kommission haben die meisten
Mitgliedstaaten mitgeteilt, dass sie eine COVID-19-Infektion im Einklang mit den
jeweiligen nationalen Vorschriften als Arbeitsunfall oder Berufskrankheit
anerkennen. Auch in Deutschland kann eine COVID-19-Erkrankung unter bestimmten Voraussetzungen als
Berufskrankheit oder als Arbeitsunfall anerkannt werden. Die Aktualisierung der
Empfehlung der Europäischen Kommission sei dennoch wichtig, um die Anerkennung
und Entschädigung von COVID-19 als Berufskrankheit durch alle Mitgliedstaaten
zu fördern.
Hintergrund und nächste Schritte
Der ACSH
unterstützt die Europäische Kommission bei der Vorbereitung, Durchführung und
Bewertung von Aktivitäten im Bereich Sicherheit und Gesundheitsschutz am
Arbeitsplatz und erleichtert die Zusammenarbeit zwischen nationalen
Verwaltungen, Gewerkschaften und Arbeitgeberverbänden.
Die Europäische
Kommission hatte bereits im Strategischen Rahmen der EU für Gesundheit und
Sicherheit am Arbeitsplatz 2021-2027 angekündigt, dass sie die Empfehlung zu
Berufskrankheiten aktualisieren und COVID-19 aufnehmen wolle. Ein Hauptziel des
Strategischen Rahmens ist Stärkung der Vorsorge für etwaige künftige
Gesundheitskrisen. Die Europäische Kommission wird nun die Empfehlung über die
Liste der Berufskrankheiten entsprechend aktualisieren.
Weitere
Informationen zum Thema finden Sie hier.