Im Fokus müssen gesundheitliche Mehrwerte für Patientinnen und Patienten stehen

CC – 12/2022

Die Europäische Kommission hat im Mai einen Verordnungsvorschlag zur Schaffung eines Europäischen Gesundheitsdatenraums (EHDS) vorgelegt. Es ist das zentrale Digitalisierungsvorhaben im gesundheitspolitischen Bereich und ein ambitioniertes Großprojekt. Die DSV hat sich in einer Stellungnahme umfassend zum Verordnungsentwurf positioniert. In der Stellungnahme werden neben detaillierten Anmerkungen auch konkrete Änderungsvorschläge unterbreitet.

Chancen für Patientinnen und Patienten und Sozialversicherungssysteme

Die DSV begrüßt grundsätzlich die Errichtung eines EHDS. Er bietet die Chance auf einen Mehrwert für Patientinnen und Patienten und die Sozialversicherungssysteme, nicht nur durch den digitalen, grenzüberschreitenden Zugriff auf Gesundheitsdaten für die medizinische Behandlung, sondern auch durch deren sinnvolle Zusammenführung für Forschung und Politikgestaltung. Allerdings muss der Verordnungsentwurf in 12 Punkten nachgeschärft werden, u. a. hinsichtlich des vorgesehenen Zeit- und Regulierungsrahmens, der Mitsprache der Mitgliedstaaten, der Einhaltung von Datenschutzstandards und der sinnvollen Harmonisierung der Infrastrukturen für die Primär- und Sekundärdatennutzung.

Harmonisierung bestehender nationaler Strukturen

Die Mitgliedstaaten tragen die Verantwortung für die Ausgestaltung der sozialen Sicherungssysteme. Der Aufbau eines EHDS sollte daher mit Umsicht und dem Anspruch erfolgen, die vorhandenen und bewährten nationalen Strukturen zu integrieren. Nur wenn mit den Mitgliedstaaten und den für die Umsetzung zuständigen Institutionen auf nationaler Ebene gemeinsam tragfähige und praxisgerechte Lösungen erarbeitet werden, kann ein funktionsfähiger EHDS entstehen. Den Mitgliedstaaten sollten zum Beispiel beim Erlass der Durchführungsrechtsakte und delegierten Rechtsakte ein hinreichendes Maß an Kontroll- und Mitsprachemöglichkeiten eingeräumt werden. Die Sozialversicherungsträger in Deutschland sind im besonderen Maße von den Regelungsinhalten des EHDS betroffen und müssen umfassend eingebunden werden.

Datennutzung am Gemeinwohl ausrichten

Die Gesundheitsdatennutzung im Rahmen des EHDS sollte immer im öffentlichen Interesse erfolgen und dem Gemeinwohl dienen. Aus Sicht der DSV sollten Innovationen begünstigt werden, die zur Gesundheit oder sozialen Sicherheit beitragen. Die Nutzung von Gesundheitsdaten für Forschung und Politikgestaltung muss vorrangig den Patientinnen und Patienten sowie den Sozial- und Gesundheitssystemen zugutekommen. Die DSV regt zudem an, die beabsichtigten Zugriffsrechte der Industrie und die Verwendung von Gesundheitsdaten für kommerzielle Zwecke kritisch zu überprüfen. Auch die Bekämpfung von Fehlverhalten im Gesundheitswesen sollte als zusätzlicher Zweck in die Verordnung aufgenommen werden. Zudem müssen die von der Solidargemeinschaft zur Verfügung gestellten und von Dritten genutzten Daten zu adäquaten Gegenleistungen führen, zum Beispiel durch finanzielle Kompensation.

Hohe Datenqualität in elektronischer Patientenakte sichern

Die DSV warnt vor einer Aufnahme von Daten aus Wellness-Anwendungen in die elektronische Patientenakte (EHR), solange diese keine ausreichenden Qualitätsstandards aufweisen. Die von der Europäischen Kommission angestrebte freiwillige Kennzeichnung von Wellness-Anwendungen zielt ausschließlich auf deren Interoperabilität ab, ohne jedoch Qualitätsanforderungen zu definieren. Wenig aussagekräftige Daten aus Wellness-Anwendungen könnten die Datenqualität in der EHR insgesamt verschlechtern. Deswegen sollten nur die qualitätsgesicherten Daten von als Medizinprodukt zertifizierten Anwendungen in die EHR aufgenommen werden können.

Die DSV-Stellungnahme zum EHDS finden Sie hier.