Wie Daten Sozialversicherungen bei Krisenbewältigung helfen sollen

NH – 02/2023

Im Zuge der COVID-19-Pandemie konnte gezeigt werden, welchen Einfluss die Auswertung von Daten auf die Bewältigung einer Krisensituation haben kann. Die Europäische Kommission hat Anfang 2022 einen Vorschlag für eine Verordnung vorgelegt, welche unter anderem den Datenaustausch zwischen öffentlichen Stellen, aber auch zwischen Unternehmen und öffentlichen Stellen regeln soll; ausgenommen sind kleine, sowie Kleinstunternehmen. Sie hat nun Rahmenbedingungen für dieses Verfahren aufgestellt und definiert. Voraussetzung zum Datenaustausch ist, dass die Daten beispielsweise zur Bewältigung eines öffentlichen Notstands erforderlich sind oder eine öffentliche Stelle ohne diese Informationen, die ihr gesetzlich auferlegten Aufgaben, im öffentlichen Interesse nicht mehr wahrnehmen kann.

Nutzung der Daten

Sofern eines dieser Kriterien erfüllt ist, kann eine öffentliche Stelle ein Datenverlangen formulieren. Hierbei müssen bestimmte Bestandteile berücksichtigt werden. Neben dem Nachweis der außergewöhnlichen Notwendigkeit und dem Zweck muss auch die beabsichtigte Nutzung und die Dauer der Nutzung beschrieben sein. Dazu kommen dann noch die Rechtsgrundlage und eine Frist, in welcher die Daten bereitzustellen sind. Der Umfang und die Häufigkeit der Nutzung der Daten fließen ebenfalls mit ein. Hierbei gilt zu beachten, dass idealerweise nur nicht personenbezogene Daten betroffen sein sollten. Sobald eine öffentliche Stelle ein Datenverlangen ausstellt, muss dieses online veröffentlicht werden.

Öffentliche Stellen als Dateninhaber

Da öffentliche Stellen auch Dateninhaber sein können, haben diese auch Rechte und Pflichten zu beachten. Im Falle von Daten, welche von außergewöhnlicher Notwendigkeit sind, beträgt die Frist 15 Arbeitstage. Daten dürfen nur für die Zwecke verwendet werden, die im Verlangen angegeben wurden. Sofern die Verarbeitung personenbezogener Daten erforderlich ist, müssen technische und organisatorische Maßnahmen getroffen werden, um die Rechte und Freiheiten der betroffenen Personen zu schützen.

Datenaustausch zwischen öffentlichen Stellen

Das Datengesetz erlaubt ausdrücklich, dass öffentliche Stellen Daten untereinander austauschen, sofern weiterhin ein öffentliches Interesse daran besteht. Dies gilt ebenfalls für Dritte, welche, öffentlich einsehbar, mit technischen Inspektionen oder Aufgaben betraut sind. Geschieht ein solcher Datenaustausch, muss der Dateninhaber informiert werden.

Grenzüberschreitende Zusammenarbeit

Im Zuge der Einführung dieser Verordnung muss jeder Mitgliedstaat eine oder mehrere zuständige Behörden benennen, welche die Einhaltung der gesetzlichen Vorgaben überwachen und als Anlaufstelle für Fragen und Anliegen dienen soll. Diese Behörde ist ebenfalls für die Koordinierung von grenzüberschreitenden Datenverlagen und Amtshilfeersuchen zuständig. Hierbei gilt die Behörde als erste Anlaufstelle bei dem Datenverlangungsverfahren. Sobald die Behörde das Verlangen erhält, berät diese die öffentliche Stelle des jeweiligen Mitgliedstaates hinsichtlich Notwendigkeit und Verwaltungsaufwand des Verlangens. Hierbei geht es primär um die Reduzierung von Verwaltungsaufwand und -kosten. Die dabei entstehenden Kosten der Behörde werden der anfragenden öffentlichen Stelle in Rechnung gestellt.

Ausblick

Der Vorschlag der Europäischen Kommission wurde bereits von der Europäischen Zentralbank, dem Wirtschafts- und Sozialausschuss (EESC) und dem Ausschuss der Regionen (CoR) thematisiert und Stellungnahmen wurden verfasst. Nun müssen die zuständigen Ausschüsse im Parlament, federführend der Ausschuss für Industrie, Forschung und Energie (ITRE), einen gemeinsamen Vorschlag erarbeiten, bevor dieser im Parlament zur Abstimmung gebracht werden kann. Wann genau dieser Vorschlag abgestimmt wird, ist noch nicht bekannt.