
Europäisches Datengesetz
Wie Daten Sozialversicherungen bei Krisenbewältigung helfen sollen
NH – 02/2023
Im Zuge der
COVID-19-Pandemie konnte gezeigt werden, welchen Einfluss die Auswertung von
Daten auf die Bewältigung einer Krisensituation haben kann. Die Europäische
Kommission hat Anfang 2022 einen Vorschlag für eine Verordnung vorgelegt, welche unter anderem den Datenaustausch zwischen öffentlichen Stellen,
aber auch zwischen Unternehmen und öffentlichen Stellen regeln soll;
ausgenommen sind kleine, sowie Kleinstunternehmen. Sie hat nun
Rahmenbedingungen für dieses Verfahren aufgestellt und definiert. Voraussetzung
zum Datenaustausch ist, dass die Daten beispielsweise zur Bewältigung eines öffentlichen
Notstands erforderlich sind oder eine öffentliche Stelle ohne diese
Informationen, die ihr gesetzlich auferlegten Aufgaben, im öffentlichen
Interesse nicht mehr wahrnehmen kann.
Nutzung der Daten
Sofern eines dieser Kriterien erfüllt ist, kann
eine öffentliche Stelle ein Datenverlangen formulieren. Hierbei müssen bestimmte
Bestandteile berücksichtigt werden. Neben dem Nachweis der außergewöhnlichen
Notwendigkeit und dem Zweck muss auch die beabsichtigte Nutzung und die Dauer
der Nutzung beschrieben sein. Dazu kommen dann noch die Rechtsgrundlage und
eine Frist, in welcher die Daten bereitzustellen sind. Der Umfang und die
Häufigkeit der Nutzung der Daten fließen ebenfalls mit ein. Hierbei gilt zu
beachten, dass idealerweise nur nicht personenbezogene Daten betroffen sein
sollten. Sobald eine öffentliche Stelle
ein Datenverlangen ausstellt, muss dieses online veröffentlicht werden.
Öffentliche Stellen als Dateninhaber
Da öffentliche Stellen
auch Dateninhaber sein können, haben diese auch Rechte und Pflichten zu
beachten. Im Falle von Daten, welche von außergewöhnlicher Notwendigkeit sind,
beträgt die Frist 15 Arbeitstage. Daten dürfen nur für die Zwecke verwendet
werden, die im Verlangen angegeben wurden. Sofern die Verarbeitung
personenbezogener Daten erforderlich ist, müssen technische und
organisatorische Maßnahmen getroffen werden, um die Rechte und Freiheiten der
betroffenen Personen zu schützen.
Datenaustausch zwischen öffentlichen Stellen
Das Datengesetz erlaubt
ausdrücklich, dass öffentliche Stellen Daten untereinander austauschen, sofern
weiterhin ein öffentliches Interesse daran besteht. Dies gilt ebenfalls für
Dritte, welche, öffentlich einsehbar, mit technischen Inspektionen oder
Aufgaben betraut sind. Geschieht ein solcher Datenaustausch, muss der
Dateninhaber informiert werden.
Grenzüberschreitende Zusammenarbeit
Im Zuge der Einführung dieser Verordnung muss jeder
Mitgliedstaat eine oder mehrere zuständige Behörden benennen, welche die
Einhaltung der gesetzlichen Vorgaben überwachen und als Anlaufstelle für Fragen
und Anliegen dienen soll. Diese Behörde ist ebenfalls für die Koordinierung von
grenzüberschreitenden Datenverlagen und Amtshilfeersuchen zuständig. Hierbei
gilt die Behörde als erste Anlaufstelle bei dem Datenverlangungsverfahren.
Sobald die Behörde das Verlangen erhält, berät diese die öffentliche Stelle des
jeweiligen Mitgliedstaates hinsichtlich Notwendigkeit und Verwaltungsaufwand
des Verlangens. Hierbei geht es primär um die Reduzierung von Verwaltungsaufwand
und -kosten. Die dabei entstehenden Kosten der Behörde werden der anfragenden
öffentlichen Stelle in Rechnung gestellt.
Ausblick
Der Vorschlag der Europäischen Kommission wurde
bereits von der Europäischen Zentralbank, dem Wirtschafts- und Sozialausschuss
(EESC) und dem Ausschuss der Regionen (CoR) thematisiert und Stellungnahmen
wurden verfasst. Nun müssen die zuständigen Ausschüsse im Parlament,
federführend der Ausschuss für Industrie, Forschung und Energie (ITRE), einen
gemeinsamen Vorschlag erarbeiten, bevor dieser im Parlament zur Abstimmung gebracht
werden kann. Wann genau dieser Vorschlag abgestimmt wird, ist noch nicht
bekannt.