Europäisches Lieferkettengesetz
Keine Einbeziehung der Rentenversicherung in den Anwendungsbereich
VS – 05/2023
Nach langen
Diskussionen haben sich die Mitglieder des Rechtsausschusses des Europäischen
Parlaments auf einen Kompromiss zum Europäischen Lieferkettengesetz
verständigt und am 25. April 2023 den Berichtsentwurf von Lara Wolters
(S&D, NL) angenommen. Darin wird der
Bezug zu gesetzlichen Rentenversicherungsträgern im Anwendungsbereich
gestrichen.
Die
Europäische Kommission hatte am 23. Februar 2022 einen Richtlinienvorschlag (europäisches
Lieferkettengesetz) mit dem Ziel vorgelegt, Menschen- und Kinderrechte entlang
globaler Lieferketten zu schützen und den Umweltschutz zu stärken. Zu den vom Anwendungsbereich
betroffenen Finanzunternehmen sollten nach den Vorstellungen der Europäischen
Kommission auch die gesetzlichen Rentenversicherungsträger im Sinne der
Verordnung (EG) Nr. 883/2004 gehören.
Der
Rat hatte sich bereits am 1. Dezember 2022 auf eine Verhandlungs-
position für
die geplante EU-Richtlinie verständigt und darin die Einbeziehung der
gesetzlichen Rentenversicherungsträger in eine Kann-Bestimmung umformuliert.
Danach soll es den Mitgliedstaaten nun freistehen, die gesetzlichen
Rentenversicherungsträger als Finanzunternehmen einzubeziehen. Der
Rechtsausschuss des Europäischen Parlament ist noch einen Schritt weiter
gegangenen und hat eine Einbeziehung der gesetzlichen Rentenversicherungsträger
abgelehnt.
Position der deutschen Sozialversicherung
Die deutsche Sozialversicherung (DSV) hatte im Rahmen einer ersten Stellungnahme unterstützt, dass alle
Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer innerhalb und außerhalb der EU einen Zugang
zu gesunden Arbeitsbedingungen haben. Auch sollen Kinder- sowie Zwangsarbeit
weltweit abgeschafft werden. Die Absicht der Europäischen Kommission in den
Anwendungsbereich auch die Rentenversicherungsträger mit einzubeziehen, wurde
dagegen kritisch gesehen.
Nach
Auffassung der deutschen Sozialversicherung würde dies eine Abkehr vom
bisherigen Verständnis des Begriffs „Unternehmen“ auf europäischer Ebene und in
der europäischen Rechtsprechung darstellen. Dies gilt auch für die in der
Verhandlungsposition des Rates vorgenommene Um-
formulierung in eine
Kann-Bestimmung.
Die
gesetzlichen Rentenversicherungsträger sind Institutionen des Systems der
sozialen Sicherheit und keine wirtschaftlichen Unternehmen im Sinne des
EU-Rechts. Daher hatte die DSV in einer weiteren Stellungnahme vorgeschlagen, den
Bezug auf die gesetzlichen Rentenversicherungsträger zu streichen. Die vom
Rechtsausschuss des Europäischen Parlaments vorgenommene Streichung wird durch
die DSV daher begrüßt.
So geht es weiter
Am
1. Juni wird der Bericht ins Plenum des Europäischen Parlaments eingebracht. Nachdem das Europäische Parlament seinen Standpunkt festgelegt hat, können die Verhandlungen mit dem Rat über den
endgültigen Wortlaut der Rechtsvorschriften beginnen. Angestrebt wird eine
Einigung bis zum Jahresende, damit die Richtlinie noch während des Mandats der
amtierenden Europäischen Kommission in Kraft treten kann.