Besserer Schutz vor Blei und Diisocyanaten
Das Europäische Parlament bestätigt neue Grenzwerte für die Exposition am Arbeitsplatz.
RH – 02/2024
Am 7. Februar 2024 hat das Europäische
Parlament der vorläufigen Trilogeinigung zur Änderung
der Richtlinie hinsichtlich der Expositionsgrenzwerte für Blei und
seine anorganischen Verbindungen und Diisocyanate mit hoher Mehrheit im Plenum zugestimmt.
Der Abstimmung war eine Parlamentsdebatte vorausgegangen,
in welcher die Abgeordneten die Bedeutung der neuen Vorschriften für die
Gesundheit und Sicherheit der Beschäftigten betont haben. In
der Europäischen Union (EU) sind jedes Jahr etwa 50.000 bis 150.000 Beschäftigte
Blei sowie 4,2 Millionen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer Diisocyanaten ausgesetzt.
Beide Stoffe finden Verwendung in Batterien und Dachmaterial, wie auch bei der
Herstellung von Windturbinen und Elektrofahrzeugen.
Grenzwert für Blei zum ersten Mal seit mehr als 40 Jahren aktualisiert
Die Richtlinie wird nun zum ersten Mal seit 1982 den Grenzwert
für die berufsbedingte Exposition gegenüber Blei aktualisieren und auf 0,03
mg/m3 senken. Der biologische Grenzwert für Blei wird ab dem 1.
Januar 2029 auf 15 µg/100 ml herabgesetzt, bis dahin gilt übergangsweise ein
Grenzwert von 30 µg/100 ml. Laut der Europäischen Chemikalienagentur kann die Exposition gegenüber Blei zu
Herz-Kreislauf-Erkrankungen, Nierenerkrankungen, Bluthochdruck oder
Fruchtbarkeitsstörungen führen. Für Frauen im gebärfähigen Alter sowie
Beschäftigte, die bereits längerer Zeit Blei ausgesetzt waren, werden daher weitere
Gesundheitsüberwachungsmaßnahmen eingeführt.
Festlegung eines Grenzwertes für Diisocyanate
Bei Diisocyanaten handelt es sich um chemische
Arbeitsstoffe, die bei berufsbedingter Exposition Auswirkungen auf die
Gesundheit der Atemwege und der Haut haben können. Die Richtlinie legt nun erstmalig
auch hierfür einen Expositionsgrenzwert fest. Als maximale Konzentration, der
ein Arbeitnehmer während eines achtstündigen Arbeitstages ausgesetzt sein darf,
wird 6 µg NCO/m3 festgelegt. Für die kurzzeitige Exposition von 15
Minuten ist ein Grenzwert von 12 µg NCO/m3 vorgesehen.
Abschluss des Gesetzgebungsverfahrens noch im Februar
Der Rat wird am 26. Februar 2024 über die Verabschiedung
des Gesetzgebungsakts formell abstimmen. Sofern der Rat die neuen Vorschriften ebenfalls bestätigt,
wird die Richtlinie im Amtsblatt der EU veröffentlicht und tritt 20 Tage später
in Kraft.