Adobe Stock/Hurca! Revision des Koordinierungsrechts
Vorläufige Einigung im Trilog zur 883-Revision.
UM – 04/2026
Nach mehr als neun Jahren Verhandlung haben sich die Verhandlerinnen und
Verhandler des Rates der Europäischen Union (EU) und des Europäischen Parlaments
am 22. April auf eine vorläufige Einigung zur Revision des Koordinierungsrechts
verständigt. Zur Aktualisierung der Verordnungen (EG) Nr. 883/2004 und 987/2009 über die Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit hatten bereits in
den Jahren 2019, 2021 und 2025 Trilogrunden stattgefunden, die jedoch erfolglos
geblieben waren. Dem nun gefundenen Kompromiss müssen Rat und Parlament noch formell
zustimmen.
Inhalte der vorläufigen Einigung
In der aktuellen Trilogrunde standen bekannte Streitpunkte auf der
Tagesordnung, etwa die Vorabnotifizierung der sozialversicherungsrechtlichen
A1-Bescheinigung und der Export von Arbeitslosenleistungen. Zu beiden Punkten
konnte ein Kompromiss erzielt werden.
So
sieht die nun erzielte Einigung vor, dass künftig bei Dienstreisen und kurzen
Entsendungen von bis zu drei Tagen innerhalb eines Zeitraums von 30 Tagen keine
A1-Bescheinigung mehr erforderlich sein soll – der Bausektor ist davon jedoch
ausgenommen. In allen Fällen, in denen eine A1-Bescheinigung erforderlich ist, soll
diese vorab beantragt werden müssen. Dies stellt eine wesentliche Änderung
gegenüber dem geltenden Recht dar und entspricht einer zentralen Forderung des
Parlaments. Der Rat hatte zwar ebenfalls Ausnahmen für kurze Tätigkeiten
vorgesehen, jedoch ohne Sonderregelung für den Bausektor und mit der
Möglichkeit einer nachträglichen Notifizierung in Notfällen. In diesem Punkt
ist er dem Parlament entscheidend entgegengekommen.
Im
Austausch dafür hat das Parlament beim Export von Arbeitslosenleistungen
nachgegeben: Künftig soll Arbeitslosengeld für sechs Monate exportiert werden
können, sofern eine Person zuvor mindestens 22 Wochen im zuständigen
Mitgliedstaat gearbeitet hat. Ein automatischer Leistungsanspruch ist damit
jedoch nicht verbunden; dieser richtet sich ausschließlich nach den jeweiligen
nationalen Vorschriften. Nach geltendem Recht ist bislang ein Export für drei
Monate vorgesehen, mit der Möglichkeit einer Verlängerung auf bis zu sechs
Monate. Das Parlament hatte einen längeren Exportzeitraum von bis zu zehn
Monaten gefordert, während der Rat an sechs Monaten festhielt.
Statement von DSV und REIF
Vor der entscheidenden Trilogrunde hatten sich die Vertretungen der
deutschen und der französischen Sozialversicherungsträger in Brüssel – DSV und
REIF – mit einem gemeinsamen Statement in die laufenden Diskussionen eingebracht. Ihr Appell: Nutzt
die Spielräume für Kompromisse vollständig aus! Die Organisationen verwiesen
dabei auf bereits Erreichtes wie die Einigungen bei der grenzüberschreitenden
Koordinierung von Leistungen bei Pflegebedürftigkeit, bei der Definition von
Betrug oder beim einheitlichen Verfahren zur sozialversicherungsrechtlichen
Zuordnung mobiler Beschäftigter.
Darüber hinaus warnten DSV und REIF vor einer Zusammenlegung der Verfahren
zur arbeitsrechtlichen Entsendemeldung und der sozialversicherungsrechtlichen
A1-Bescheinigung, wie sie auch im Kontext der Revision des Koordinierungsrechts
immer wieder diskutiert wurde. Dahinter stünden zwei vollständig
unterschiedliche Verfahren mit jeweils eigenen Zielsetzungen, die sich an
unterschiedliche Behörden richten und auf verschiedenen Rechtsgrundlagen
beruhen. Um bürokratische Erleichterungen für Unternehmen zu bewirken, müsse ein
Ansatz gewählt werden, der an der richtigen Stelle ansetzt und den Realitäten
der bestehenden Kommunikationswege gerecht wird.
Ausblick
Mit der vorläufigen Einigung ist nach jahrelangen Verhandlungen ein
wichtiger Durchbruch erzielt worden. Der Ausschuss der Ständigen Vertreter
(AStV) hat die Einigung am 29. April bereits bestätigt, seitens des
Europäischen Parlaments soll der Ausschuss für
Beschäftigung und soziale Angelegenheiten (EMPL) am 6. Mai zustimmen. Die formale Annahme durch beide
Institutionen folgt nach der juristisch-linguistischen Überarbeitung.