Vorläufige Einigung im Trilog zur 883-Revision.

UM – 04/2026

Nach mehr als neun Jahren Verhandlung haben sich die Verhandlerinnen und Verhandler des Rates der Europäischen Union (EU) und des Europäischen Parlaments am 22. April auf eine vorläufige Einigung zur Revision des Koordinierungsrechts verständigt. Zur Aktualisierung der Verordnungen (EG) Nr. 883/2004 und 987/2009 über die Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit hatten bereits in den Jahren 2019, 2021 und 2025 Trilogrunden stattgefunden, die jedoch erfolglos geblieben waren. Dem nun gefundenen Kompromiss müssen Rat und Parlament noch formell zustimmen.

Inhalte der vorläufigen Einigung

In der aktuellen Trilogrunde standen bekannte Streitpunkte auf der Tagesordnung, etwa die Vorabnotifizierung der sozialversicherungsrechtlichen A1-Bescheinigung und der Export von Arbeitslosenleistungen. Zu beiden Punkten konnte ein Kompromiss erzielt werden.


So sieht die nun erzielte Einigung vor, dass künftig bei Dienstreisen und kurzen Entsendungen von bis zu drei Tagen innerhalb eines Zeitraums von 30 Tagen keine A1-Bescheinigung mehr erforderlich sein soll – der Bausektor ist davon jedoch ausgenommen. In allen Fällen, in denen eine A1-Bescheinigung erforderlich ist, soll diese vorab beantragt werden müssen. Dies stellt eine wesentliche Änderung gegenüber dem geltenden Recht dar und entspricht einer zentralen Forderung des Parlaments. Der Rat hatte zwar ebenfalls Ausnahmen für kurze Tätigkeiten vorgesehen, jedoch ohne Sonderregelung für den Bausektor und mit der Möglichkeit einer nachträglichen Notifizierung in Notfällen. In diesem Punkt ist er dem Parlament entscheidend entgegengekommen.


Im Austausch dafür hat das Parlament beim Export von Arbeitslosenleistungen nachgegeben: Künftig soll Arbeitslosengeld für sechs Monate exportiert werden können, sofern eine Person zuvor mindestens 22 Wochen im zuständigen Mitgliedstaat gearbeitet hat. Ein automatischer Leistungsanspruch ist damit jedoch nicht verbunden; dieser richtet sich ausschließlich nach den jeweiligen nationalen Vorschriften. Nach geltendem Recht ist bislang ein Export für drei Monate vorgesehen, mit der Möglichkeit einer Verlängerung auf bis zu sechs Monate. Das Parlament hatte einen längeren Exportzeitraum von bis zu zehn Monaten gefordert, während der Rat an sechs Monaten festhielt.

Statement von DSV und REIF

Vor der entscheidenden Trilogrunde hatten sich die Vertretungen der deutschen und der französischen Sozialversicherungsträger in Brüssel – DSV und REIF – mit einem gemeinsamen Statement in die laufenden Diskussionen eingebracht. Ihr Appell: Nutzt die Spielräume für Kompromisse vollständig aus! Die Organisationen verwiesen dabei auf bereits Erreichtes wie die Einigungen bei der grenzüberschreitenden Koordinierung von Leistungen bei Pflegebedürftigkeit, bei der Definition von Betrug oder beim einheitlichen Verfahren zur sozialversicherungsrechtlichen Zuordnung mobiler Beschäftigter.


Darüber hinaus warnten DSV und REIF vor einer Zusammenlegung der Verfahren zur arbeitsrechtlichen Entsendemeldung und der sozialversicherungsrechtlichen A1-Bescheinigung, wie sie auch im Kontext der Revision des Koordinierungsrechts immer wieder diskutiert wurde. Dahinter stünden zwei vollständig unterschiedliche Verfahren mit jeweils eigenen Zielsetzungen, die sich an unterschiedliche Behörden richten und auf verschiedenen Rechtsgrundlagen beruhen. Um bürokratische Erleichterungen für Unternehmen zu bewirken, müsse ein Ansatz gewählt werden, der an der richtigen Stelle ansetzt und den Realitäten der bestehenden Kommunikationswege gerecht wird.

Ausblick

Mit der vorläufigen Einigung ist nach jahrelangen Verhandlungen ein wichtiger Durchbruch erzielt worden. Der Ausschuss der Ständigen Vertreter (AStV) hat die Einigung am 29. April bereits bestätigt, seitens des Europäischen Parlaments soll der Ausschuss für Beschäftigung und soziale Angelegenheiten (EMPL) am 6. Mai zustimmen. Die formale Annahme durch beide Institutionen folgt nach der juristisch-linguistischen Überarbeitung.