iStockphoto/enviromanticPolitische Einigung bei Critical Medicines Act
Neue Vorgaben zu Beschaffung, Bevorratung und Versorgungssicherheit.
CC – 05/2026
Es war eines der
zentralen Vorhaben von Gesundheitskommissar Olivér Várhelyi: Der Critical
Medicines Act (CMA) sollte innerhalb der ersten 100 Tage seiner Amtszeit
vorgelegt und anschließend zügig beraten werden. Beides ist gelungen. Nur rund
ein Jahr nach Veröffentlichung des Verordnungsvorschlags haben sich Rat und Europäisches Parlament in der Nacht vom 11. auf den 12.
Mai im Trilog politisch auf die neue Verordnung geeinigt.
Ziel des CMA ist
es, Arzneimittelengpässen besser vorzubeugen, die Versorgungssicherheit in
Europa zu stärken und die Abhängigkeit von Produktionsstandorten in
Drittstaaten zu verringern. Gleichzeitig sollen europäische
Produktionskapazitäten für kritische Arzneimittel und Wirkstoffe ausgebaut werden.
Mit ihren 31 Artikeln bündelt die Verordnung verschiedene politische Werkzeuge
zur Bekämpfung, Vorbeugung und Koordination von Arzneimittelengpässen.
Ausweitung des Anwendungsbereichs
Im Zentrum der
Verhandlungen stand insbesondere die Frage des Anwendungsbereichs der
Verordnung. Das Europäische Parlament konnte hier eine Ausweitung erreichen:
Neben Arzneimitteln der „Unionsliste kritischer Arzneimittel“ sollen künftig
auch Arzneimittel von gemeinsamem Interesse („Medicinal Products of Common
Interest“, MPCI) erfasst werden. Zudem sollen Arzneimittel für seltene
Erkrankungen künftig von strategischen Projekten sowie gemeinsamen
Beschaffungen profitieren können. Nicht durchsetzen konnte sich das Parlament hingegen
mit seiner Forderung, auch kontrazeptive und abortive Arzneimittel in den
erweiterten Anwendungsbereich aufzunehmen.
Neue Vorgaben für die öffentliche Beschaffung
Für die
gesetzliche Krankenversicherung sind vor allem die neuen Vorgaben zur
öffentlichen Beschaffung relevant. Öffentliche Auftraggeber sollen bei
Vergabeverfahren künftig nicht mehr ausschließlich den Preis berücksichtigen,
sondern verpflichtend auch Kriterien zur Diversifizierung und Resilienz von
Produktions- und Lieferketten einbeziehen. Für Arzneimittel mit hoher
Abhängigkeit von einzelnen Drittstaaten wurden zudem Möglichkeiten geschaffen,
europäische Produktionsstandorte gezielt zu fördern.
Nach Angaben des
Europäischen Parlaments sollen Anbieter dabei unter anderem proportional zum
Anteil der in der EU produzierten Arzneimittel und Wirkstoffe bevorzugt werden
können. Der finale Kompromiss soll allerdings deutlich flexibler ausfallen als
ursprünglich vom Parlament gefordert und sich stärker an der Position des Rates
orientieren.
Gemeinsame Beschaffung und Bevorratung
Auch bei der
gemeinsamen Beschaffung und der Bevorratung setzte sich in wesentlichen Punkten
die stärker mitgliedstaatenorientierte Linie des Rates durch. Zwar soll die
Europäische Kommission künftig bereits auf Antrag von fünf Mitgliedstaaten ein
gemeinsames Beschaffungsverfahren einleiten können. Eine ursprünglich
vorgesehene aktivere Rolle der Kommission bei gemeinsamen Beschaffungen in Art.
23 wurde jedoch wieder gestrichen. Die gemeinsame Beschaffung bleibt damit
weiterhin freiwillig.
Die Bevorratung
kritischer Arzneimittel bleibt ebenfalls grundsätzlich in der Verantwortung der
Mitgliedstaaten. Nationale Anforderungen an Sicherheitsvorräte sollen zwar
transparent sein und den Grundsätzen der Solidarität und Verhältnismäßigkeit
entsprechen; ihre konkrete Ausgestaltung bleibt jedoch weitgehend Sache der
Mitgliedstaaten. Ergänzend soll der bestehende freiwillige
Solidaritätsmechanismus für den Austausch und gegebenenfalls die Umverteilung
kritischer Arzneimittel präzisiert werden.
Was der Kompromiss für die Krankenkassen bedeutet
Insgesamt folgt
die politische Einigung in vielen Punkten den bereits erwartbaren Verhandlungslinien.
Dass bei der öffentlichen Beschaffung künftig neben dem Preis auch Kriterien
zur Resilienz und Diversifizierung verpflichtend berücksichtigt werden sollen,
war angesichts der Positionen von Parlament und Rat absehbar. Entscheidend wird
nun sein, wie die konkrete Ausgestaltung – insbesondere in Artikel 18 – final
aussieht und welche Spielräume den öffentlichen Auftraggebern tatsächlich bleiben.
Aus Sicht der
Deutschen Sozialversicherung (DSV) ist dabei wichtig, dass Beschaffungsstellen
weiterhin ausreichend Flexibilität behalten und rechtssichere Regelungen
geschaffen werden. Kritisch bewertet wird hingegen die Ausweitung des
Anwendungsbereichs der Verordnung. Aus Sicht der DSV hätte sich der CMA auf
Arzneimittel der Unionsliste kritischer Arzneimittel der Europäischen
Arzneimittelagentur (EMA) konzentrieren sollen. Die nun vorgesehene Erweiterung
– unter anderem auf Orphan Drugs – geht deutlich über die ursprüngliche
Zielsetzung der Versorgungssicherheit hinaus (vgl. DSV-Statement
zum Beginn des Trilogs).
Ausblick
Die politische
Einigung muss nun zunächst noch auf Arbeitsebene bestätigt werden. Im Rat steht
dafür die Billigung im Ausschuss der Ständigen Vertreter (COREPER) an, im
Europäischen Parlament die Bestätigung durch den Ausschuss für öffentliche
Gesundheit (SANT). Anschließend folgen die sprachjuristische Überarbeitung und
die Übersetzung in alle EU-Amtssprachen. Erst danach können Parlament und Rat
die Verordnung endgültig annehmen. Die Veröffentlichung im Amtsblatt der
Europäischen Union erfolgt voraussichtlich erst nach Abschluss dieser Schritte.