Die EU Inc. könnten für die Sozialversicherung eine Herausforderung werden.

UM – 05/2026

Die Europäische Kommission möchte eine neue Unternehmensform einführen, die in allen Ländern der EU einheitlich gilt und wegen bürokratischer Erleichterung und niedriger Hürden besonders leicht zu gründen ist. Einen entsprechenden Entwurf hatte sie am 18. März vorgestellt.


Die „EU Inc.“ soll als Unternehmen vollständig digital zu managen sein – von der Gründung über ihren Lebenszyklus bis hin zur Abwicklung. Erste Anlaufstelle soll eine neue Schnittstelle beim auf Unionsebene betriebene System der Registervernetzung (BRIS) werden, das sich aus den Unternehmensregistern der Mitgliedstaaten, der Plattform und dem Europäischen Justizportal zusammensetzt und das mit den nationalen Registern verknüpft wird. Alternativ sollen zur Anmeldung, Ummeldung und Abwicklung auch die nationalen Unternehmensregister genutzt werden können. Standardisierte, digitale Prozesse, minimales Eigenkapital und Freiheiten bei der Wahl des Sitzes sollen das europäische Unternehmensformat insbesondere für Start Ups und Scale Ups attraktiv machen. Grundsätzlich steht die Wahl der neuen Rechtsform aber auch bereits etablierten Unternehmen offen.

EU-Binnenmarkt für Unternehmen attraktiver machen

Das übergeordnete Ziel der Kommissionsinitiative besteht darin, dass der Binnenmarkt für innovative Unternehmen attraktiver wird und die Wettbewerbsfähigkeit der EU gestärkt wird. Das EU Inc. ist somit zugleich Leuchtturm und Hoffnungsträger in einem schärfer werdenden globalen Wettbewerb. Ob es den hohen Erwartungen gerecht werden kann, wird sich zeigen müssen. Denn kritische Stimmen gibt es durchaus (siehe hierzu DSV-News 03/2026).

Die deutsche Sozialversicherung blickt mit einer gewissen Besorgnis auf die Kommissionsinitiative. Grundsätzlich steht die Kritik der Gewerkschaften im Raum, dass die neue Unternehmensform missbraucht werden könnte, um Sozialstandards zu unterlaufen und Sozialabgaben zu optimieren. In der Registerlogik, in der die neuen Unternehmen agieren, können sie ein Veränderungstempo entfalten, bei dem es auch die Sozialversicherungen schwer haben dürften, Schritt zu halten. Dies betrifft vornehmlich Vollstreckungs- und Durchführungsrechte, die schon heute im grenzüberschreitenden Geschäft schwer durchzusetzen sind.

Beim EU Inc. stößt Vollstreckung an Grenzen

Mit der EU Inc. werden die Hürden für die Niederlassung, Umstrukturierung und Sitzverlagerung innerhalb der EU erheblich gesenkt. Damit einher geht die Gefahr, dass sich Arbeitgeber dem nationalen Vollstreckungszugriff entziehen können, bevor Beitragsrückstände gesichert werden können. Grenzüberschreitende Vollstreckungsersuchen sind schon heute häufig langwierig, ressourcenintensiv und wenig erfolgversprechend. Das Risiko von Beitragsausfällen dürfte sich bei den sehr agilen EU Inc. erhöhen. Insbesondere dann, wenn die Vorteile der neuen Unternehmensform als Einladung zur Sozialabgabenoptimierung missverstanden werden.

Beschleunigte Liquidation muss überdacht werden

Besondere Bauchschmerzen bereitet der Sozialversicherung das beschleunigte Liquidationsverfahren, mit dem ein EU Inc. in kurzer Zeit und in bestimmten Fällen sogar ohne Insolvenzverwalter abgewickelt werden kann. Offen bleibt damit, wie die Einzugsstellen der Sozialversicherung über das Verfahren Kenntnis erlangen und Beitragsforderungen sichergestellt werden können. Darüber hinaus ist die Mitwirkung der Sozialversicherung, die sich auf Zustimmung oder Widerspruch zum beschleunigten Insolvenzverfahren erstreckt, innerhalb der vorgesehenen Frist von 30 Tagen nicht zu realisieren. Ein solches Verfahren zu ermöglichen, sollte dringend überdacht werden.

Missbrauchsprävention thematisieren

Der europäische Gesetzgeber muss sich bewußt machen, dass mit der neuen Verordnung zum 28. Regime Risiken für die Sozialsysteme entstehen. Deshalb ist er aufgefordert, im weiteren Gesetzgebungsverfahren zu prüfen, wie flankierende Regelungen zur Missbrauchsprävention und zur effektiven grenzüberschreitenden Durchsetzung von Sozialversicherungsrechten auf europäischer und nationaler Ebene aussehen könnten. Einen ersten positiven Ansatz enthält hierzu der Kompromiss zur Revision der Koordinierungsverordnungen vom 29. April, der die Rechtsgrundlage für ein standardisiertes, einheitliches Vollstreckungsverfahren liefert.