
28. Regime
Die EU Inc. könnten für die Sozialversicherung eine Herausforderung werden.
UM – 05/2026
Die Europäische
Kommission möchte eine neue Unternehmensform einführen, die in allen Ländern
der EU einheitlich gilt und wegen bürokratischer Erleichterung und niedriger
Hürden besonders leicht zu gründen ist. Einen entsprechenden Entwurf hatte sie am 18. März vorgestellt.
Die „EU Inc.“ soll
als Unternehmen vollständig digital zu managen sein – von der Gründung über
ihren Lebenszyklus bis hin zur Abwicklung. Erste Anlaufstelle soll eine neue
Schnittstelle beim auf Unionsebene betriebene System der Registervernetzung (BRIS)
werden, das sich aus den Unternehmensregistern der Mitgliedstaaten, der
Plattform und dem Europäischen Justizportal zusammensetzt und das mit den nationalen
Registern verknüpft wird. Alternativ sollen zur Anmeldung, Ummeldung und
Abwicklung auch die nationalen Unternehmensregister genutzt werden können. Standardisierte,
digitale Prozesse, minimales Eigenkapital und Freiheiten bei der Wahl des
Sitzes sollen das europäische Unternehmensformat insbesondere für Start Ups und
Scale Ups attraktiv machen. Grundsätzlich steht die Wahl der neuen Rechtsform aber
auch bereits etablierten Unternehmen offen.
EU-Binnenmarkt für Unternehmen attraktiver machen
Das übergeordnete
Ziel der Kommissionsinitiative besteht darin, dass der Binnenmarkt für
innovative Unternehmen attraktiver wird und die Wettbewerbsfähigkeit der EU
gestärkt wird. Das EU Inc. ist somit zugleich Leuchtturm und Hoffnungsträger in
einem schärfer werdenden globalen Wettbewerb. Ob es den hohen Erwartungen
gerecht werden kann, wird sich zeigen müssen. Denn kritische Stimmen gibt es durchaus
(siehe hierzu DSV-News 03/2026).
Die deutsche
Sozialversicherung blickt mit einer gewissen Besorgnis auf die Kommissionsinitiative.
Grundsätzlich steht die Kritik der Gewerkschaften im Raum, dass die neue
Unternehmensform missbraucht werden könnte, um Sozialstandards zu unterlaufen
und Sozialabgaben zu optimieren. In der Registerlogik, in der die neuen
Unternehmen agieren, können sie ein Veränderungstempo entfalten, bei dem es auch
die Sozialversicherungen schwer haben dürften, Schritt zu halten. Dies betrifft
vornehmlich Vollstreckungs- und Durchführungsrechte, die schon heute im
grenzüberschreitenden Geschäft schwer durchzusetzen sind.
Beim EU Inc. stößt Vollstreckung an Grenzen
Mit der EU Inc.
werden die Hürden für die Niederlassung, Umstrukturierung und Sitzverlagerung
innerhalb der EU erheblich gesenkt. Damit einher geht die Gefahr, dass sich
Arbeitgeber dem nationalen Vollstreckungszugriff entziehen können, bevor
Beitragsrückstände gesichert werden können. Grenzüberschreitende
Vollstreckungsersuchen sind schon heute häufig langwierig, ressourcenintensiv
und wenig erfolgversprechend. Das Risiko von Beitragsausfällen dürfte sich bei
den sehr agilen EU Inc. erhöhen. Insbesondere dann, wenn die Vorteile der neuen
Unternehmensform als Einladung zur Sozialabgabenoptimierung missverstanden
werden.
Beschleunigte Liquidation muss überdacht werden
Besondere Bauchschmerzen
bereitet der Sozialversicherung das beschleunigte Liquidationsverfahren, mit
dem ein EU Inc. in kurzer Zeit und in bestimmten Fällen sogar ohne
Insolvenzverwalter abgewickelt werden kann. Offen bleibt damit, wie die
Einzugsstellen der Sozialversicherung über das Verfahren Kenntnis erlangen und
Beitragsforderungen sichergestellt werden können. Darüber hinaus ist die
Mitwirkung der Sozialversicherung, die sich auf Zustimmung oder Widerspruch zum
beschleunigten Insolvenzverfahren erstreckt, innerhalb der vorgesehenen Frist
von 30 Tagen nicht zu realisieren. Ein solches Verfahren zu ermöglichen, sollte
dringend überdacht werden.
Missbrauchsprävention thematisieren
Der europäische
Gesetzgeber muss sich bewußt machen, dass mit der neuen Verordnung zum 28.
Regime Risiken für die Sozialsysteme entstehen. Deshalb ist er aufgefordert, im
weiteren Gesetzgebungsverfahren zu prüfen, wie flankierende Regelungen zur
Missbrauchsprävention und zur effektiven grenzüberschreitenden Durchsetzung von
Sozialversicherungsrechten auf europäischer und nationaler Ebene aussehen
könnten. Einen ersten positiven Ansatz enthält hierzu der Kompromiss zur Revision der Koordinierungsverordnungen vom 29.
April, der die Rechtsgrundlage für ein standardisiertes, einheitliches
Vollstreckungsverfahren liefert.