Der JURI konkretisiert seine Vorstellungen für eine neue Unternehmensform.

UM – 09/2025

Kurz vor der Sommerpause hat der Berichterstatter seine Vorstellungen für einen neuen, einheitlichen Rechtsstatus für innovative Unternehmen vorgestellt. Er zielt auf kleine und mittlere Unternehmen, Start-ups und Scale-ups, die in der Union mit sehr unterschiedlichen Vorschriften in den einzelnen Mitgliedstaaten konfrontiert sind. Über seine Entschließung will das europäische Parlament einen Weg zu diesem neuen Rechtsstatus aufzeigen, den die amtierende Kommission bei ihrem Antritt unter der Bezeichnung „28. Regime“ angekündigt hat.  

Eine für alle!

René Repasi (S&D, DE) empfiehlt in seinem Berichtsentwurf eine Unternehmensform, die auf national bestehenden Unternehmensformen aufbaut und diese entweder geeignet umwandelt oder aber eine neue nationale Unternehmensform schafft. Diese muss von allen Mitgliedstaaten anerkannt werden und dort gleichermaßen gelten. Eine auf dem Verordnungsweg erlassene eigenständige, paneuropäische Unternehmensform sei – das zeige die Erfahrung - zum Scheitern verurteilt. Über eine Richtlinie zur maximalen Harmonisierung hingegen könne die „Supranationalisierung“ wesentlicher Elemente einer ansonsten nationalen Gesellschaftsform bewirkt werden. Diese Elemente, die vornehmlich das Gesellschaftsrecht betreffen sollen, werden im Entschließungsentwurf nicht genauer beschrieben. Genannt wird in der Diskussion aber immer wieder auch das Insolvenzrecht.   

ESSU – Wo sind deine Grenzen?

Die neue Unternehmensform soll ESSU (Europäische Start-up-Scale-up-Gesellschaft) heißen und neben die jeweiligen nationalen Unternehmensformen treten. Ihre Gründung und Registrierung als juristische Person sollen innerhalb von 48 Stunden online möglich sein. Voraussetzung für die Aufnahme in einem zu diesem Zweck neu eingerichteten digitalen Unionsregister ist der Sitz in einem der 27 EU-Länder. Börsennotierte Unternehmen sind ausgeschlossen. Fragen der Mitbestimmung der Arbeitnehmer entscheiden sich nach dem Recht des Landes, in dem das ESSU seinen Sitz hat. Mit anderen Worten: die Unternehmensregeln der ESSU sollen das Unionsrecht und das nationale Recht im Bereich des individuellen und kollektiven Arbeitsrechts unberührt lassen.

Sozialrecht nicht antasten!

Auch für harmonisierte Mitarbeiterbeteiligungsprogramme müsse gelten: Solche Regelungen dürfen nicht die normale Grundvergütung der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer antasten. Sie dürfen auch nicht zu Lasten der Sozialversicherung gehen. Sie können allenfalls eine Ergänzung zu allen sozialen und vertraglichen Rechten darstellen. Die nationalen Rechte könnten über Kollisionsnormen geschützt werden. Hier ist der Berichtsentwurf deutlich.


Die DSV begrüßt Repasis Standpunkt zum Schutz des Sozialrechts ausdrücklich. Nachdem bekannt geworden ist, dass in der Kommission offen darüber nachgedacht wird, neben dem Gesellschaftsrecht auch arbeitsrechtliche Inhalte zu regeln – gegebenenfalls in einem eigenständigen Gesetz – gibt es Befürchtungen, dass über das 28. Regime der Arbeitnehmerschutz ausgehöhlt werden könnte. Kritiker aus der Start-Up-Szene werfen machen insbesondere den Kündigungsschutz dafür verantwortlich, Investitionen in innovative Unternehmen zu hemmen.


Ausblick

Die Abgeordneten des Rechtsausschusses hatten die Möglichkeit, bis zum 5. September ihre Änderungswünsche zum Berichtsentwurf zu formulieren. Abgestimmt wird im Ausschuss nach derzeitigem Stand am 10. oder 11. November. Das Plenum des Parlaments soll im Dezember erreicht werden. Parallel läuft derzeit eine Konsultation der Europäischen Kommission, in der zum Zwecke der Folgenabschätzung noch bis zum 30. September Stellung genommen werden kann. Die Europäische Kommission will im März 2026 einen Vorschlag für eine Richtlinie vorlegen.