Trilogverhandlungen erfolgreich.

UM – 12/2025

Am 19. November haben die dänische Ratspräsidentschaft und die Verhandlungsführer des Europäischen Parlaments eine vorläufige Vereinbarung über eine EU-Richtlinie erzielt, die bestimmte Aspekte des Insolvenzrechts harmonisiert. Durch eine stärkere Angleichung der nationalen Insolvenzregelungen soll die EU für Investoren attraktiver werden. Denn derzeit müssen Investoren bis zu 27 nationale Insolvenzgesetzgebungen berücksichtigen, deren unterschiedlichen Regelungen zu Wettbewerbsverzerrungen führen. Basierend auf dem neuen EU-Insolvenzrecht müssen die Mitgliedstaaten künftig dieselben (Mindest-) Standards anwenden.

Ziel: integrierte europäische Kapitalmärkte

Die neuen Standards beziehen sich vornehmlich auf Maßnahmen, die den Wert der Insolvenzmasse maximieren und die Effizienz der Insolvenzverfahren steigern. Auf diese Weise soll eine ungerechtfertigte Verringerung der Insolvenzmasse durch den Schuldner ausgeschlossen und die Nachverfolgung von Vermögenswerten für Insolvenzverwalter erleichtert werden. Vorgesehen ist dazu, dass die Mitgliedstaaten Gerichte oder Behörden benennen, die auf Antrag eines Insolvenzverwalters auf zentralisierte nationale Kontoregister oder Datenbanken zugreifen können, um sicherzustellen, dass für Insolvenzpraktiker aus dem EU-Ausland wichtige Vermögensinformationen zur Verfügung stehen.

Vereinfachte Verfahren

Eingeführt wird auch ein Pre-Pack-Verfahren. Dieses ermöglicht es, automatisch Verträge, die für den Fortbestand des Geschäfts wesentlich sind, vom Schuldner auf den Käufer des Unternehmens ohne Zustimmung der Gegenparteien des Schuldners zu übertragen. Sichergestellt werden soll dabei, dass die nationalen Sozial- und Tarifrechte von Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern nicht beeinträchtigt werden.

Gleiche Regeln für Geschäftsführer, Gläubiger, Transparenz

Darüber hinaus wird die Pflicht der Geschäftsführer zur rechtszeitigen Beantragung eines Insolvenzverfahrens angepasst. Diese müssen einen Antrag drei Monate nach Kenntnis der finanziellen Notlage des Unternehmens stellen. Es gibt auch harmonisierte Regeln für Gläubigerausschüsse, die in den Mitgliedstaaten eingesetzt werden müssen. Sie sind grundsätzlich verpflichtend, die Mitgliedstaaten können sie aber auf große Unternehmen einschränken. Um die Transparenz zu erhöhen, werden die Mitgliedstaaten zudem verpflichtet, ein Informationsblatt mit praktischen Informationen zu den wichtigsten Merkmalen ihrer nationalen Insolvenzgesetze zu erstellen.

Anfechtung: Ausnahmeregelung für Sozialversicherung

Das Europäische Parlament hatte sich im Trilog für eine Ausnahmeregelung für die Sozialversicherung von der Anfechtung stark gemacht. Hintergrund ist, dass Beiträge der Sozialkassen von Insolvenzverwaltern zurückgefordert werden und der Insolvenzmasse zugeführt werden. Sie stehen dann nicht mehr, wie beabsichtigt, zur Erfüllung der sozialen Aufgaben zur Verfügung. Der Vorschlag wurde im Trilog dahingehend kritisch diskutiert, ob mit einer Ausnahmeregelung für Sozialversicherungsträger eine Hierarchisierung von Forderungen einhergehe. Er konnte letztlich aber im Trilog konsentiert werden.

Weitere Schritte

Nachdem der Rechtsausschuss des Parlaments bereits am 19. November dem Trilogergebnis zugestimmt hat, muss dieses noch vom Europäischen Parlament und vom Rat offiziell angenommen werden. Danach erfolgt die Veröffentlichung der neuen Richtlinie im europäischen Amtsblatt. Die Mitgliedstaaten haben dann zwei Jahre und neun Monate Zeit, die Richtlinie in nationales Recht umzusetzen.