iStockphoto-StadtratteInsolvenzrecht
Trilogverhandlungen erfolgreich.
UM – 12/2025
Am 19. November
haben die dänische Ratspräsidentschaft und die Verhandlungsführer des
Europäischen Parlaments eine vorläufige Vereinbarung über eine EU-Richtlinie
erzielt, die bestimmte Aspekte des Insolvenzrechts harmonisiert. Durch eine
stärkere Angleichung der nationalen Insolvenzregelungen soll die EU für
Investoren attraktiver werden. Denn derzeit müssen Investoren bis zu 27 nationale Insolvenzgesetzgebungen
berücksichtigen, deren unterschiedlichen Regelungen zu Wettbewerbsverzerrungen
führen. Basierend auf dem neuen EU-Insolvenzrecht
müssen die Mitgliedstaaten künftig dieselben (Mindest-) Standards anwenden.
Ziel: integrierte europäische Kapitalmärkte
Die neuen Standards beziehen
sich vornehmlich auf Maßnahmen, die den Wert der Insolvenzmasse maximieren und die Effizienz der
Insolvenzverfahren steigern. Auf diese Weise soll eine ungerechtfertigte Verringerung
der Insolvenzmasse durch den Schuldner ausgeschlossen und die Nachverfolgung
von Vermögenswerten für Insolvenzverwalter erleichtert werden. Vorgesehen ist dazu, dass die
Mitgliedstaaten Gerichte oder Behörden benennen, die auf Antrag eines
Insolvenzverwalters auf zentralisierte nationale Kontoregister oder Datenbanken
zugreifen können, um sicherzustellen, dass für Insolvenzpraktiker aus dem
EU-Ausland wichtige Vermögensinformationen zur Verfügung stehen.
Vereinfachte Verfahren
Eingeführt wird auch ein Pre-Pack-Verfahren. Dieses
ermöglicht es, automatisch Verträge, die für den Fortbestand des Geschäfts
wesentlich sind, vom Schuldner auf den Käufer des Unternehmens ohne Zustimmung
der Gegenparteien des Schuldners zu übertragen. Sichergestellt werden soll dabei, dass die
nationalen Sozial- und Tarifrechte von Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern
nicht beeinträchtigt werden.
Gleiche Regeln für Geschäftsführer, Gläubiger, Transparenz
Darüber hinaus wird die Pflicht der Geschäftsführer zur rechtszeitigen Beantragung eines Insolvenzverfahrens angepasst. Diese müssen einen Antrag drei Monate
nach Kenntnis der finanziellen Notlage des Unternehmens stellen. Es gibt auch
harmonisierte Regeln für Gläubigerausschüsse, die in den Mitgliedstaaten eingesetzt
werden müssen. Sie sind grundsätzlich verpflichtend, die Mitgliedstaaten können
sie aber auf große Unternehmen einschränken. Um die Transparenz zu erhöhen,
werden die Mitgliedstaaten zudem verpflichtet, ein Informationsblatt mit
praktischen Informationen zu den wichtigsten Merkmalen ihrer nationalen
Insolvenzgesetze zu erstellen.
Anfechtung: Ausnahmeregelung für Sozialversicherung
Das Europäische Parlament hatte sich im Trilog für eine Ausnahmeregelung
für die Sozialversicherung von der Anfechtung stark gemacht. Hintergrund ist,
dass Beiträge der Sozialkassen von Insolvenzverwaltern zurückgefordert werden
und der Insolvenzmasse zugeführt werden. Sie stehen dann nicht mehr, wie
beabsichtigt, zur Erfüllung der sozialen Aufgaben zur Verfügung. Der Vorschlag wurde im Trilog dahingehend kritisch
diskutiert, ob mit einer Ausnahmeregelung für Sozialversicherungsträger eine
Hierarchisierung von Forderungen einhergehe. Er konnte letztlich aber im Trilog konsentiert werden.
Weitere Schritte
Nachdem der Rechtsausschuss des Parlaments bereits am 19. November dem
Trilogergebnis zugestimmt hat, muss dieses noch vom Europäischen Parlament und
vom Rat offiziell angenommen werden. Danach erfolgt die Veröffentlichung der
neuen Richtlinie im europäischen Amtsblatt. Die Mitgliedstaaten haben dann zwei
Jahre und neun Monate Zeit, die Richtlinie in nationales Recht umzusetzen.