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Datenschutzbehörden EDSA und EDSB legen Stellungnahmen vor.
HS – 02/2026
Der Europäische
Datenschutzausschuss (EDSA) und der Europäische Datenschutzbeauftragte (EDSB) haben
Anfang dieses Jahres zwei gemeinsame Stellungnahmen zum Digital-Omnibus
vorgelegt, den die Europäische Kommission im November 2025 vorgeschlagen hat.
Eine erste Stellungnahme vom 20. Januar betrifft
die Digital-Omnibus-Verordnung zur
künstlichen Intelligenz (KI), eine zweite Stellungnahme vom 10. Februar die Digital-Omnibus-Verordnung, die hauptsächlich den
Bereich Daten, aber auch Cybersicherheit und elektronische Identifikation
umfasst.
Digital-Omnibus zur KI: Zustimmung zu Reallaboren, Kritik an Hochrisiko-Regeln
Mit Blick auf die
Digital-Omnibus-Verordnung zur KI äußern sich EDSA und EDSB differenziert.
Positiv bewerten sie die Einrichtung von KI-Reallaboren auf Ebene der
Europäischen Union (EU) zur Förderung von Innovation. In diesem Zusammenhang
sprechen sie sich dafür aus, dem EDSA eine beratende Rolle sowie
Beobachterstatus im Europäischen Ausschuss für künstliche Intelligenz
einzuräumen, um eine kohärente Ausgestaltung der Reallabore zu gewährleisten. Ebenso
empfehlen die Behörden, die Verpflichtung von KI-Anbietern und -Betreibern zur
Sicherstellung der KI-Kompetenz ihres Personals beizubehalten.
Kritisch sehen EDSA und
EDSB mehrere vorgeschlagene Anpassungen im Bereich der Hochrisiko-KI. So lehnen
sie die vorgesehene Ausnahme von der Registrierungspflicht für solche
KI-Systeme ab, die zwar einer Hochrisiko-Kategorie zugeordnet sind, von ihren
Anbietern jedoch als „nicht hochriskant“ eingestuft werden. Nach Einschätzung
der beiden Behörden würde dies die Rechenschaftspflicht erheblich schwächen und
Anreize schaffen, Ausnahmen in unangemessener Weise geltend zu machen, um
öffentlicher Kontrolle zu entgehen. Zudem lehnen sie die vorgesehene
Verschiebung der Anwendungsfristen für Hochrisiko-KI-Systeme ab und regen an,
insbesondere Transparenzanforderungen nicht später in Kraft treten zu lassen.
Digital-Omnibus zu Daten: Zustimmung zu Meldepflichten, Kritik an Begriffsdefinition
Auch in der vorgeschlagenen
Digital-Omnibus-Verordnung sehen EDSA und EDSB positive wie negative Aspekte. Positiv
bewerten sie insbesondere die Anhebung des Risikoschwellenwerts, ab dem
Datenschutzverletzungen an die zuständige Aufsichtsbehörde gemeldet werden
müssen, sowie die Verlängerung der entsprechenden Meldefrist. Auch die
vorgesehenen gemeinsamen Vorlagen und Listen für Datenschutzverletzungen und
Datenschutz-Folgenabschätzungen werden begrüßt.
Kritisch sehen EDSA und
EDSB hingegen die vorgeschlagenen Änderungen an der Definition
personenbezogener Daten. Diese gingen nach ihrer Einschätzung über eine rein
technische Anpassung der Datenschutz-Grundverordnung und die bestehende
Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs hinaus. Entsprechend fordern
die beiden Datenschutzbehörden das Europäische Parlament und den Rat der EU
auf, die vorgeschlagenen Änderungen im Gesetzgebungsprozess nicht anzunehmen.
Ausblick auf den Gesetzgebungsprozess
Im Europäischen Parlament
werden aktuell die Berichterstatterinnen und Berichterstatter für die beiden
Dossiers bestimmt. Etwas weiter ist der Prozess um die
Digital-Omnibus-Verordnung zur KI, zu der die Berichterstatter Arba Kokalari
(EVP, SE) und Michael McNamara (Renew, IE) der gemeinsam zuständigen Ausschüsse
für Binnenmarkt und Verbraucherschutz (IMCO) und für bürgerliche Freiheiten,
Justiz und Inneres (LIBE) bereits einen Berichtsentwurf vorgelegt haben. Bei
dieser Verordnung ist besondere Eile geboten, da die Europäische Kommission
eine Verschiebung der Anwendungsfristen der Vorschriften für Hochrisiko-KI
vorgeschlagen hat. Ohne eine Anpassung durch die Digital-Omnibus-Verordnung zur
KI träten diese Vorschriften im August 2026 in Kraft.