Parlament nimmt neue Rahmenvereinbarung mit Kommission an.

HS – 03/2026

Am 11. März haben die Abgeordneten des Europäischen Parlaments die Überarbeitung der Rahmenvereinbarung über die Beziehungen zwischen dem Europäischen Parlament und der Europäischen Kommission angenommen. Die Rahmenvereinbarung legt die Regeln für die Zusammenarbeit zwischen Parlament und Kommission in legislativen, haushaltspolitischen und politischen Fragen fest. Die Verhandlungen zur Aktualisierung der bisherigen Rahmenvereinbarung aus dem Jahr 2010 waren 2024 kurz nach den Europawahlen von den Präsidentinnen beider Institutionen, Roberta Metsola und Ursula von der Leyen, angestoßen worden. Damit soll mehr als einem Jahrzehnt praktischer Anwendung sowie den sich wandelnden institutionellen Anforderungen und der weiterentwickelten Rolle des Parlaments Rechnung getragen werden.

Stärkung des Initiativrechts des Parlaments

Eine zentrale Änderung der überarbeiteten Rahmenvereinbarung liegt in der Stärkung des Initiativrechts des Europäischen Parlaments. Zwar bleibt das formale Initiativrecht bei der Kommission, doch wird die faktische Einflussmöglichkeit des Parlaments ausgebaut. Künftig soll die Kommission systematischer auf Aufforderungen des Parlaments reagieren, Gesetzgebungsvorschläge vorzulegen (Artikel 225 AEUV), insbesondere wenn es um Änderungen oder die Aufhebung bestehender Rechtsvorschriften geht. Auch die Zusammenarbeit zwischen beiden Institutionen in diesem Verfahren wird präzisiert. Zudem wird die Kommission stärker in die Pflicht genommen, ihre Entscheidungen zu begründen – etwa wenn sie Vorschläge zurückzieht oder Rechtsgrundlagen nutzt, die das Parlament nur begrenzt einbinden.

Verbesserter Informationsfluss und stärkere parlamentarische Kontrolle

Ferner sieht die neue Vereinbarung einen deutlich erweiterten Informationsfluss von der Kommission an das Parlament vor. Dieser soll umfassender, zeitnäher und detaillierter erfolgen und damit die Wahrnehmung legislativer, haushaltspolitischer und kontrollbezogener Aufgaben seitens des Parlaments erleichtern. Dies betrifft insbesondere Gesetzgebungsverfahren, internationale Übereinkünfte sowie den Einsatz von Notfallinstrumenten, bei denen die Kommission in bestimmten Krisensituationen Maßnahmen vorschlagen kann, ohne das Parlament im üblichen Gesetzgebungsverfahren einzubinden (Artikel 122 AEUV). Auch bei Dringlichkeitsverfahren werden neue Transparenzanforderungen eingeführt: Anträge der Kommission müssen künftig schriftlich erfolgen und begründet werden, gegebenenfalls ergänzt durch Erläuterungen im Plenum.

Stärkung der politischen Rechenschaftspflicht der Kommission

Ein weiterer Schwerpunkt liegt auf der stärkeren politischen Rechenschaftspflicht der Kommission gegenüber dem Parlament. Die Anwesenheit der zuständigen Kommissarinnen und Kommissare in Plenar- und Ausschussdebatten wird verbindlicher ausgestaltet, ebenso ihre Teilnahme an weiteren parlamentarischen Formaten auf Anfrage. Kommissionsmitglieder sollen regelmäßig für parlamentarische Anhörungen zur Verfügung stehen und können gezielt vom Parlament geladen werden. Zudem wird ihre mögliche Vertretung in Ausschüssen eingeschränkt und an klare Voraussetzungen geknüpft. Auch bei sensiblen Entscheidungen – etwa dem Rückzug von Gesetzgebungsvorschlägen – sind sie zur persönlichen Erläuterung verpflichtet.

Kritik vonseiten des Rates an institutionellem Gleichgewicht

Die Vereinbarung stößt jedoch auf Kritik seitens des Rates. Hintergrund ist insbesondere der verankerte Grundsatz einer gleichberechtigten Behandlung von Parlament und Rat im Gesetzgebungsprozess, den die Mitgliedstaaten als nicht mit den EU-Verträgen vereinbar ansehen, da diese dem Rat eine stärkere Rolle zuweisen. Die Mitgliedstaaten hatten daher Änderungen am Text gefordert und zeitweise auch rechtliche Schritte vor dem Europäischen Gerichtshof in Betracht gezogen. Zwar wurde mittlerweile von einer unmittelbaren Klage Abstand genommen, der Rat hat jedoch angekündigt, die Umsetzung der Vereinbarung aufmerksam zu verfolgen und sich weitere Schritte zum Schutz seiner institutionellen Stellung vorzubehalten.