artJazzInterinstitutionelle Arbeit
Parlament nimmt neue Rahmenvereinbarung mit Kommission an.
HS – 03/2026
Am 11. März haben
die Abgeordneten des Europäischen Parlaments die Überarbeitung der Rahmenvereinbarung über die Beziehungen
zwischen dem Europäischen Parlament und der Europäischen Kommission angenommen.
Die Rahmenvereinbarung legt die Regeln für die Zusammenarbeit zwischen
Parlament und Kommission in legislativen, haushaltspolitischen und politischen
Fragen fest. Die Verhandlungen zur Aktualisierung der bisherigen Rahmenvereinbarung
aus dem Jahr 2010 waren 2024 kurz nach den Europawahlen von den Präsidentinnen
beider Institutionen, Roberta Metsola und Ursula von der Leyen, angestoßen
worden. Damit soll mehr als einem Jahrzehnt praktischer Anwendung sowie den
sich wandelnden institutionellen Anforderungen und der weiterentwickelten Rolle
des Parlaments Rechnung getragen werden.
Stärkung des Initiativrechts des Parlaments
Eine zentrale Änderung der
überarbeiteten Rahmenvereinbarung liegt in der Stärkung des Initiativrechts des
Europäischen Parlaments. Zwar bleibt das formale Initiativrecht bei der
Kommission, doch wird die faktische Einflussmöglichkeit des Parlaments
ausgebaut. Künftig soll die Kommission systematischer auf Aufforderungen des
Parlaments reagieren, Gesetzgebungsvorschläge vorzulegen (Artikel 225 AEUV),
insbesondere wenn es um Änderungen oder die Aufhebung bestehender
Rechtsvorschriften geht. Auch die Zusammenarbeit zwischen beiden Institutionen
in diesem Verfahren wird präzisiert. Zudem wird die Kommission stärker in die
Pflicht genommen, ihre Entscheidungen zu begründen – etwa wenn sie Vorschläge
zurückzieht oder Rechtsgrundlagen nutzt, die das Parlament nur begrenzt
einbinden.
Verbesserter Informationsfluss und stärkere parlamentarische Kontrolle
Ferner sieht die neue Vereinbarung
einen deutlich erweiterten Informationsfluss von der Kommission an das
Parlament vor. Dieser soll umfassender, zeitnäher und detaillierter erfolgen
und damit die Wahrnehmung legislativer, haushaltspolitischer und
kontrollbezogener Aufgaben seitens des Parlaments erleichtern. Dies betrifft
insbesondere Gesetzgebungsverfahren, internationale Übereinkünfte sowie den
Einsatz von Notfallinstrumenten, bei denen die Kommission in bestimmten
Krisensituationen Maßnahmen vorschlagen kann, ohne das Parlament im üblichen
Gesetzgebungsverfahren einzubinden (Artikel 122 AEUV). Auch bei
Dringlichkeitsverfahren werden neue Transparenzanforderungen eingeführt:
Anträge der Kommission müssen künftig schriftlich erfolgen und begründet
werden, gegebenenfalls ergänzt durch Erläuterungen im Plenum.
Stärkung der politischen Rechenschaftspflicht der Kommission
Ein weiterer Schwerpunkt liegt auf der
stärkeren politischen Rechenschaftspflicht der Kommission gegenüber dem
Parlament. Die Anwesenheit der zuständigen Kommissarinnen und Kommissare in
Plenar- und Ausschussdebatten wird verbindlicher ausgestaltet, ebenso ihre
Teilnahme an weiteren parlamentarischen Formaten auf Anfrage.
Kommissionsmitglieder sollen regelmäßig für parlamentarische Anhörungen zur
Verfügung stehen und können gezielt vom Parlament geladen werden. Zudem wird
ihre mögliche Vertretung in Ausschüssen eingeschränkt und an klare
Voraussetzungen geknüpft. Auch bei sensiblen Entscheidungen – etwa dem Rückzug
von Gesetzgebungsvorschlägen – sind sie zur persönlichen Erläuterung
verpflichtet.
Kritik vonseiten des Rates an institutionellem Gleichgewicht
Die Vereinbarung stößt jedoch auf
Kritik seitens des Rates. Hintergrund ist insbesondere der verankerte Grundsatz
einer gleichberechtigten Behandlung von Parlament und Rat im
Gesetzgebungsprozess, den die Mitgliedstaaten als nicht mit den EU-Verträgen vereinbar
ansehen, da diese dem Rat eine stärkere Rolle zuweisen. Die Mitgliedstaaten
hatten daher Änderungen am Text gefordert und zeitweise auch
rechtliche Schritte vor dem Europäischen Gerichtshof in Betracht gezogen. Zwar
wurde mittlerweile von einer unmittelbaren Klage Abstand genommen, der Rat hat
jedoch angekündigt, die Umsetzung der Vereinbarung aufmerksam zu verfolgen und
sich weitere Schritte zum Schutz seiner institutionellen Stellung
vorzubehalten.