Martin Lang - FotoliaGrenzüberschreitende Arbeitsmobilität
Vorläufige Einigung zur elektronischen Entsendeerklärung erzielt.
AS – 07/2026
Unternehmen sollen Arbeitnehmerentsendungen innerhalb der Europäischen Union künftig über eine einheitliche europäische Plattform melden können. Der Ausschuss der Ständigen Vertreter hat am 30. Juni die vorläufige Einigung zur Einführung einer europäischen elektronischen Entsendeerklärung (e-Declaration) gebilligt. Grundlage ist ein Verordnungsvorschlag der Europäischen Kommission aus November 2024. Ziel ist es, die bislang unterschiedlichen nationalen Meldeverfahren innerhalb der Europäischen Union zu vereinfachen und zu vereinheitlichen. Dadurch soll der Verwaltungsaufwand für grenzüberschreitend tätige Unternehmen reduziert, die Zusammenarbeit der zuständigen Behörden verbessert und der Binnenmarkt gestärkt werden. Die Einigung wurde am 30. Juni von den Botschaftern der Mitgliedstaaten bestätigt und muss nun noch formell vom Europäischen Parlament und vom Rat angenommen werden.
Zentrale EU-Plattform für Entsendemeldungen
Kernstück
der Verordnung ist eine mehrsprachige öffentliche Online-Schnittstelle, die an
das Binnenmarktinformationssystem (Internal Market Information System – IMI)
angebunden wird. Unternehmen sollen ihre Entsendemeldungen künftig über ein zentrales
EU-Portal elektronisch einreichen können. Ob die Platform genutzt wird, entscheiden jedoch die Mitgliedstaaten. Nutzen sie das System, ersetzt es die bisherigen Meldeverfahren.
Vorgesehen
ist außerdem ein einheitliches elektronisches Meldeformular mit einem
verbindlichen Katalog zulässiger Angaben. Zwar können teilnehmende
Mitgliedstaaten auf einzelne Informationsfelder verzichten, zusätzliche Angaben
dürfen sie jedoch nicht verlangen. Damit sollen die bislang sehr
unterschiedlichen nationalen Meldeverfahren vereinheitlicht und insbesondere
Unternehmen entlastet werden, die Arbeitnehmer in mehrere Mitgliedstaaten
entsenden.
Im
Verlauf der Verhandlungen wurde der Umfang der erforderlichen Angaben gegenüber
dem ursprünglichen Kommissionsvorschlag erweitert. Erfasst werden künftig unter
anderem der geplante Einsatzzeitraum, der voraussichtliche Stundenlohn, der
Einsatz von Leiharbeitsunternehmen oder Personalvermittlern sowie – soweit
relevant – Angaben zu Drittstaatsangehörigen und ihrem Aufenthaltsstatus.
Über
die eigentliche Entsendemeldung hinaus soll die Plattform weitere digitale
Funktionen bereitstellen. Unternehmen können Nachweisdokumente hochladen,
bereits übermittelte Daten für spätere Entsendungen wiederverwenden und mit den
zuständigen Behörden kommunizieren. Außerdem enthalten entsandte
Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer einen elektronischen Auszug ihrer
Entsendemeldung.
Relevanz für die Sozialversicherung
Aus
Sicht der Sozialversicherung ist insbesondere die zur Diskussion stehende mögliche
Verknüpfung der elektronischen Entsendemeldung mit dem Verfahren zur
Beantragung der A1-Bescheinigung von Bedeutung. Die arbeitsrechtliche
Entsendemeldung und das sozialversicherungsrechtliche A1-Verfahren verfolgen
unterschiedliche Ziele, richten sich an unterschiedliche Behörden und beruhen
auf unterschiedlichen Rechtsgrundlagen. Die Verordnung ändert die geltenden
sozialversicherungsrechtlichen Vorschriften ausdrücklich nicht. Die Europäische
Kommission wird jedoch verpflichtet zu prüfen, ob beide Verfahren künftig
technisch enger miteinander verbunden und Daten wiederverwendet werden können.
Eine solche Lösung soll Unternehmen Doppelmeldungen ersparen und die
Digitalisierung grenzüberschreitender Verwaltungsverfahren weiter voranbringen.
Für die Sozialversicherungsträger wären damit jedoch erhebliche Anpassungen ihrer
IT-Systeme und Verwaltungsprozesse verbunden.
Auch
wenn die Verordnung die Koordinierung der sozialen Sicherheit nicht unmittelbar
berührt, könnte eine stärker strukturiertere Datenbasis die Zusammenarbeit der
zuständigen Behörden erleichtern. Sie könnten die Arbeit der
Sozialversicherungsträger insbesondere bei der Bekämpfung von Missbrauch und
Betrug unterstützen.
Auch
die Europäische Arbeitsbehörde (ELA) erhält künftig statistische Daten aus den
über die Plattform eingereichten Entsendemeldungen. Diese sollen dazu
beitragen, die Arbeitnehmermobilität innerhalb der Europäischen Union besser zu
analysieren und grenzüberschreitende Risiken frühzeitig zu erkennen. Vor dem
Hintergrund der geplanten Überarbeitung des ELA-Mandats im Rahmen des Fair
Labour Mobility Package dürfte dieser Aspekt künftig weiter an Bedeutung
gewinnen.
Nächste Schritte
Nachdem die gemeinsam zuständigen
Ausschüsse für Beschäftigung und soziale Angelegenheiten (EMPL) sowie für
Binnenmarkt und Verbraucherschutz (IMCO) die vorläufige Trilogeinigung am 14.
Juli ebenfalls bestätigt haben, stehen als nächstes die Annahme im Plenum des
Parlaments sowie die Billigung im Rat durch die Ministerinnen und Minister an.
Die Abstimmung im Plenum wird derzeit für September 2026 erwartet. Die
Verordnung tritt drei Monate nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der
Europäischen Union in Kraft. Wann die Plattform tatsächlich genutzt werden
kann, hängt jedoch von ihrer technischen Umsetzung durch die Europäische
Kommission und der Entscheidung der Mitgliedstaaten über eine Teilnahme am
System ab.